Prozesskostenhilfe (kurz PKH) ist eine staatliche Finanzierungshilfe und dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit. Personen, die sich keine Anwälte und Gerichtskosten leisten können, steht diese Hilfe zu. Die Prozesskostenhilfe muss beantragt werden und umfasst in der Regel die Kosten für einen Rechtsanwalt, für Gutachten und für den Gerichtsprozess.
Um Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So muss beispielsweise nachgewiesen werden, dass man nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten für den Gerichtsprozess selbst zu tragen, oder den Prozess nur in Raten zahlen könnte.
Sie haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe...
Wer alle Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe erfüllt, kann einen Antrag beim Gericht stellen, bei dem der Prozess geführt werden soll oder geführt wird. Alternativ kann auch der mandatierte Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe beantragen.
Das Prozessgericht prüft dann, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, und entscheidet über die Gewährung der Prozesskostenhilfe. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss schriftlich per Post oder direkt beim zuständigen Gericht als Protokoll beantragt werden.
Grundsätzlich besteht der Prozesskostenantrag aus drei Teilen:
Der Sachverhalt, um den es beim Prozess geht, muss ausführlich und vollständig erläutert werden. Sollten Beweismittel zur Verfügung stehen, sollten diese ebenfalls dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beigefügt werden. Anhand des Berichts kann das Gericht prüfen, ob hinreichend Aussicht auf Erfolg besteht.
Für den Antrag auf Prozesskostenhilfe muss das Formular “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe” ausgefüllt werden. Dort werden unter anderem Angaben zur Person, Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, sowie Eigentum und Wohnkosten abgefragt.
Die Belege dienen zum Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe. Wenn der Prozesskostenhilfeantrag direkt im Gericht gestellt wird, reicht es, die Dokumente im Original vorzulegen. Bei einem schriftlichen Antrag sollten die Belege in Kopie mitgesendet werden. Zu den Belegen können etwa ein Mietvertrag, Kontoauszüge oder ein Lohnzettel zählen. Sowohl die regelmäßigen Einnahmen als auch die Ausgaben sollten nachgewiesen werden.
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die für alle Prozesskosten aufkommen würde, kann keine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn über eine andere Stelle, wie etwa einen Mieterverein, eine Gewerkschaft oder einen Sozialverband, rechtliche Beratung und Vertretung in Anspruch genommen werden kann.
Wenn die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, werden die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts entweder komplett übernommen oder können in gesetzlich festgelegten Ratenzahlungen geleistet werden. Die Höhe der PKH-Raten liegt etwa bei der Hälfte des einzusetzenden Einkommens. Außerdem ist ein Maximum von 48 Monatsraten festgelegt.
Alle Kosten im Rahmen des Prozess werden übernommen, wenn der Antragsteller gar kein Vermögen hat und das einzusetzende Einkommen weniger als 20,00 € beträgt.
Einzusetzendes Einkommen =
Brutto-Einkommen (inklusive Kindergeld und Erwerbseinkommen des Partners)
abzüglich Steuern,
abzüglich Versicherungen,
abzüglich Werbungskosten,
abzüglich Freibetrag.
Die PKH-Freibeträge gelten bundesweit, mit Ausnahme der Landkreise München, Fürstenfeldbruck und Starnberg, sowie der Landeshauptstadt München.
(Quelle: Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025 vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 429))
Mit der Anhebung des Bürgergelds 2024 sind auch die an das Einkommen angelehnten Freibeträge für Beratungs- und Prozesskostenhilfe gestiegen.
(Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2023, Teil I Nr. 403)
Die Prozesskostenhilfe schließt nicht jedes Kostenrisiko aus. Wenn die Seite, die Prozesskostenhilfe beansprucht, das Gerichtsverfahren verliert, können Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt entstehen. Diese gegnerischen Kosten werden von der Prozesskostenhilfe nicht gedeckt.
Einzige Ausnahme sind arbeitsrechtliche Prozesse: wer in der ersten Instanz des Arbeitsgerichts verliert, muss die Kosten der gegnerischen Seite nicht übernehmen.
Sollten sich in den 4 Jahren nach Ende des Verfahrens die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern, kann es sein, dass die Prozesskostenhilfe aufgehoben wird und nachträglich Zahlungen geleistet werden müssen. Als deutliche Verbesserung gilt jede Erhöhung von mehr als 100,00 € pro Monat, die mehr als einmalig ist. Wer Prozesskostenhilfe beansprucht hat, muss deshalb während des laufenden Verfahrens und 4 Jahre nach dem Gerichtsverfahren dem Gericht alle finanziellen Verbesserungen und Verschlechterungen selbstständig mitteilen. Verstößt man gegen diese Verpflichtung, kann die Prozesskostenhilfe schon aus diesem Grund aufgehoben werden und es müssen sämtliche entstandenen Kosten zurückbezahlt werden.