Zu einem Arbeitsunfall kann es schnell kommen. Egal ob am Arbeitsplatz, auf dem Weg dorthin oder in der Kantine: Unfälle können sich überall und jederzeit ereignen. Pro Jahr werden der gesetzlichen Unfallversicherung knapp 800.000 Arbeits- und Wegeunfälle gemeldet. Laut Definition der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich bei einem Arbeitsunfall um einen „Unfall, den die versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet“.
Vielen Arbeitnehmern ist nicht klar, wer im Falle eines Arbeitsunfalls zahlt und ob im schlimmsten Fall sogar die Kündigung droht. Im Sozialgesetzbuch (SGB) ist jedoch eindeutig geregelt, wer nach einem Arbeitsunfall zahlen muss und wie lange:
Ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist immer abhängig von der Entscheidung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger:
Nach einem Arbeitsunfall haben Beschäftigte Anspruch auf umfassende Leistungen. Diese sollen gewährleisten, dass der Arbeitnehmer schnell wieder in den Beruf zurückkehren kann. Das Angebot der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften kann folgende Leistungen umfassen:
Das Leistungsangebot geht sogar so weit, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Spezialausrüstung des Arbeitsplatzes finanzieren oder den Umbau der Wohnung des Arbeitnehmers bezuschussen kann. Auch finanzielle Aufwendungen der Angehörigen des Verletzten können unter Umständen übernommen werden.
Trotz der sehr guten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen können sich Arbeitnehmer zusätzlich mit dem Abschluss einer privaten Unfallversicherung absichern.
Direkt nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall ist oberste Priorität, das Unfallopfer schnellstmöglich medizinisch zu versorgen. Ob die Verletzung eine medizinische Notfallversorgung erfordert, ist immer abhängig vom Schweregrad der Verletzung. Wenn keine Notfallbehandlung nötig ist, sollte ein sogenannter Durchgangsarzt hinzugezogen werden. Den nächsten Durchgangsarzt findet man über die Suche der gesetzlichen Unfallversicherungen. Der Durchgangsarzt ist auf Arbeitsunfälle spezialisiert und dokumentiert die Verletzungen und möglichen Ursachen. Sollte es am Ende zu einem rechtlichen Streit kommen, liegt dann bereits beweiskräftiges Material vor.
Zeitnah nach dem Unfall muss zudem eine Unfalluntersuchung durchgeführt werden. Hierbei werden alle Beweise zum Unfall dokumentiert und gegebenenfalls Zeugen befragt. An der Untersuchung sollten nach Möglichkeit das Unfallopfer, der Arbeitgeber, der Betriebsrat sowie Unfallzeugen teilnehmen.
Wenn ein Beschäftigter wegen eines Arbeitsunfalls mehr als drei Kalendertage ausfällt, muss die zuständige Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse informiert werden. Es besteht eine Meldepflicht für den Arbeitgeber. Auch tödliche Arbeitsunfälle sind hiervon nicht ausgenommen.
Die Frist für die Meldung des Arbeitsunfalls ist abhängig vom Ausmaß der Verletzungen:
Gemäß § 193 Absatz 1 SGB VII muss die Meldung durch den Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Nach der Unfallmeldung prüft der Unfallversicherungsträger den Unfallhergang und entscheidet, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und welche Leistungen gewährt werden können.
➜ Achtung: Trotz der bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitsunfall zu melden, erfolgt dies meistens nicht. Um verzögerte Zahlungen durch die Berufsgenossenschaft zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer den Unfall gegebenenfalls selbst melden. Das auszufüllende Arbeitsunfall-Formular in PDF-Form stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) zur Verfügung.
Die zuständige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft prüft, ob der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, und entscheidet im Rahmen der Anerkennung über die Leistungen.
Bevor der Unfallversicherungsträger Leistungen wie zum Beispiel das Verletztengeld oder auch die Unfallrente auszahlt, muss der Arbeitsunfall als solcher anerkannt werden. Wenn es nicht zu einer Anerkennung des Arbeitsunfalls kommt, informiert die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft sowohl den Arbeitnehmer als auch den Durchgangsarzt.
Beschäftigte haben dann einen Monat lang die Möglichkeit, kostenlos Widerspruch gegen die Entscheidung der Unfallversicherung einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und sollte am besten per Einschreiben verschickt werden.
Sollte auch der Widerspruch gegen die Anerkennung des Arbeitsunfalls nicht erfolgreich sein, können betroffene Arbeitnehmer gemäß des Sozialgerichtsgesetz (§ 78 SGG) Klage einreichen.
Sowohl beim Widerspruch als auch bei der Klage vor dem Sozialgericht kann eine juristische Beratung sinnvoll sein. Ein guter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei helfen, dass Ihr Arbeitsunfall anerkannt wird und Ihre Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletztengeld, Pflegegeld oder Unfallrente durchgesetzt werden.