Zu einem Arbeitsunfall kann es schnell kommen. Egal ob am Arbeitsplatz, auf dem Weg dorthin oder in der Kantine: Unfälle können sich überall und jederzeit ereignen. Pro Jahr werden der gesetzlichen Unfallversicherung knapp 800.000 Arbeits- und Wegeunfälle gemeldet. Laut Definition der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich bei einem Arbeitsunfall um einen „Unfall, den die versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet“.
Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?
Vielen Arbeitnehmern ist nicht klar, wer im Falle eines Arbeitsunfalls zahlt und ob im schlimmsten Fall sogar die Kündigung droht. Im Sozialgesetzbuch (SGB) ist jedoch eindeutig geregelt, wer nach einem Arbeitsunfall zahlen muss und wie lange:
- Nach einem Arbeitsunfall zahlt der Arbeitgeber 6 Wochen lang Krankengeld in Form der Lohnfortzahlung. Diese entspricht 100 % des Gehalts. Die einzigen beiden Voraussetzungen hierfür sind, dass der beschäftigte Arbeitnehmer bereits mindestens vier Wochen lang in dem Betrieb arbeitet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
- Nach den ersten 6 Wochen ist der Betrieb nicht länger zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die Zahlung wird dann von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen. Die Berufsgenossenschaft zahlt ein sogenanntes „Verletztengeld“ oder eine Unfallrente. Diese Leistungen werden von der Krankenkasse ausgezahlt.
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Welche Unfallversicherung ist bei einem Arbeitsunfall zuständig?
Ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist immer abhängig von der Entscheidung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger:
- Wer für ein privates Wirtschaftsunternehmen tätig ist, für den sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig.
- Für Beschäftigte und Selbstständige in der Landwirtschaft ist die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig.
- Für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden sowie für Kindergartenkinder, Schüler und Studierende ist der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand der richtige Ansprechpartner.
Was zahlt die Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall?
Nach einem Arbeitsunfall haben Beschäftigte Anspruch auf umfassende Leistungen. Diese sollen gewährleisten, dass der Arbeitnehmer schnell wieder in den Beruf zurückkehren kann. Das Angebot der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften kann folgende Leistungen umfassen:
- ärztliche Behandlung
- Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
- Umschulung
- behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes
- Unfallrente bei dauerhaften Gesundheitsschäden
- Hinterbliebenenrente im Todesfall
- Übernahme von Sachschäden, welche durch das Leisten von Erster Hilfe entstanden sind (beispielsweise zerrissene Kleidung)
- Erstattung von beim Arbeitsunfall beschädigt (zum Beispiel ein Hörgerät oder eine Brille)
Das Leistungsangebot geht sogar so weit, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Spezialausrüstung des Arbeitsplatzes finanzieren oder den Umbau der Wohnung des Arbeitnehmers bezuschussen kann. Auch finanzielle Aufwendungen der Angehörigen des Verletzten können unter Umständen übernommen werden.
Trotz der sehr guten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen können sich Arbeitnehmer zusätzlich mit dem Abschluss einer privaten Unfallversicherung absichern.
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Ablauf Arbeitsunfall: Was tun?
- Medizinische Versorgung sicherstellen
- Untersuchung des Arbeitsunfalls
- Meldung an den Versicherungsträger
- Prüfung des Arbeitsunfalls
1. Medizinische Versorgung sicherstellen
Direkt nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall kommt es darauf an, dass das Unfallopfer schnellstmöglich medizinisch versorgt wird. Ob die Verletzung eine medizinische Notfallversorgung erfordert, ist immer abhängig vom Schweregrad der Verletzung. Wenn keine Notfallbehandlung nötig ist, sollte ein sogenannter Durchgangsarzt hinzugezogen werden. Den nächsten Durchgangsarzt findet man über die Suche der gesetzlichen Unfallversicherungen. Der Durchgangsarzt ist auf Arbeitsunfälle spezialisiert und dokumentiert die Verletzungen und möglichen Ursachen. Sollte es am Ende zu einem rechtlichen Streit kommen, liegt dann bereits beweiskräftiges Material vor.
2. Untersuchung des Arbeitsunfalls
Zeitnah nach dem Unfall muss zudem eine Unfalluntersuchung durchgeführt werden. Hierbei werden alle Beweise zum Unfall dokumentiert und gegebenenfalls Zeugen befragt. An der Untersuchung sollten nach Möglichkeit das Unfallopfer, der Arbeitgeber, der Betriebsrat sowie Unfallzeugen teilnehmen.
3. Meldung an den Versicherungsträger
Wenn ein Beschäftigter wegen eines Arbeitsunfalls mehr als drei Kalendertage ausfällt, muss die zuständige Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse informiert werden. Es besteht eine Meldepflicht für den Arbeitgeber. Auch tödliche Arbeitsunfälle sind hiervon nicht ausgenommen.
Die Frist für die Meldung des Arbeitsunfalls ist abhängig vom Ausmaß der Verletzungen:
- Liegen schwere Verletzungen vor, muss die Meldung direkt erfolgen.
- Handelt es sich um moderate Verletzungen, beträgt die Meldefrist drei Kalendertage ab dem Unfallzeitpunkt.
Gemäß § 193 Absatz 1 SGB VII muss die Meldung durch den Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Nach der Unfallmeldung prüft der Unfallversicherungsträger den Unfallhergang und entscheidet, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und welche Leistungen gewährt werden können.
Achtung: Trotz der bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitsunfall zu melden, erfolgt dies meistens nicht. Um verzögerte Zahlungen durch die Berufsgenossenschaft zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer den Unfall gegebenenfalls selbst melden. Das auszufüllende Arbeitsunfall-Formular in PDF-Form stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) zur Verfügung.
4. Prüfung des Arbeitsunfalls
Die zuständige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft prüft, ob der Unfall als Arbeitsunfalls anerkannt wird, und entscheidet im Rahmen der Anerkennung über die Leistungen.
Wenn die Unfallversicherung den Arbeitsunfall nicht zahlt: Tipps und Hinweise
Bevor der Unfallversicherungsträger Leistungen, wie zum Beispiel das Verletztengeld oder auch die Unfallrente, auszahlt, muss der Arbeitsunfall als solcher anerkannt werden. Wenn es nicht zu einer Anerkennung des Arbeitsunfalls kommt, informiert die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft sowohl den Arbeitnehmer als auch den Durchgangsarzt.
Beschäftigte haben dann einen Monat lang die Möglichkeit, kostenlos Widerspruch gegen die Entscheidung der Unfallversicherung einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und sollte am besten per Einschreiben verschickt werden.
Sollte auch der Widerspruch gegen die Anerkennung des Arbeitsunfalls nicht erfolgreich sein, können betroffene Arbeitnehmer gemäß des Sozialgerichtsgesetz (§ 78 SGG) Klage einreichen.
Sowohl beim Widerspruch als auch bei der Klage vor dem Sozialgericht kann eine juristische Beratung sinnvoll sein. Ein guter Rechtsanwalt kann Ihnen dabei helfen, dass Ihr Arbeitsunfall anerkannt wird und Ihre Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletztengeld, Pflegegeld oder Unfallrente durchgesetzt werden.
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