Mobbing am Arbeitsplatz trifft viele Menschen. Laut der Mobbing-Studie 2021 des Bündnis gegen Cybermobbing findet etwa die Hälfte aller Mobbingfälle unter Erwachsenen am Arbeitsplatz statt. Besonders häufig kommt Mobbing vor, wenn das Arbeitsumfeld von starken Hierarchien geprägt ist und wenn Konkurrenzverhalten sowie Leistungsdruck vorherrschen. An etwa der Hälfte der Mobbing- und Cybermobbingfälle am Arbeitsplatz sind Vorgesetzte beteiligt. In diesen Fällen spricht man auch vom so genannten „Bossing“.
Definition: Mobbing am Arbeitsplatz
Mobbing bezeichnet ein ungebührliches Verhalten, das über einen längeren Zeitraum wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt. So definiert zumindest der Europäische Gerichtshof (EuGH) Mobbing im Rahmen eines Urteils (Rechtssache C-187/19 P). In vielen Fällen ist es jedoch schwierig, Mobbing am Arbeitsplatz nachzuweisen und juristisch zu verfolgen. Das liegt unter anderem daran, dass Mobbing oft unterschwellig und verdeckt ausgetragen wird, ohne dass es zu offenen Konflikten kommt. Ein weiterer Punkt ist, dass es in Deutschland bisher keine eindeutige rechtlich bindende Definition von Mobbing gibt und es bisher auch kein eigenständiger Straftatbestand ist.
Folgen von Mobbing
Aus einer Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Thema Mobbing geht hervor, dass 36 % der Betroffenen in Folge des Mobbings kurzfristig erkranken und rund jeder Dritte unter langfristigen Erkrankungen leidet. Für einige steht am Ende kontinuierlicher Schikane neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Kündigung (22,5 %), Arbeitslosigkeit (11,4 %) oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Frührente (6,9 %).
Aber auch für die Unternehmen bleibt das Mobbing nicht ohne Folgen: Laut der Mobbing-Studie führen Folgen wie schlechtes Betriebsklima und Beeinträchtigung der Arbeitsproduktivität zu Kosten in Höhe von 15.000,00 € bis 50.000,00 € pro Jahr und gemobbter Person.
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Was tun, wenn man am Arbeitsplatz Mobbing erfährt?
Betroffene sollten das Mobbing unbedingt dokumentieren oder ein sogenanntes Mobbing-Tagebuch führen. Dafür können Mobbing-Situationen mit Datum schriftlich festgehalten und Fotos oder Screenshots gesammelt werden. Auch Arztbriefe oder medizinische Gutachten können Teil der Aufzeichnungen sein. Die Dokumentation der Vorgänge ist besonders wichtig, da viele Mobbingfälle vor dem Arbeitsgericht an mangelnden Beweisen scheitern.
Wer Mobbing am Arbeitsplatz erfährt, sollte sich gegenüber dem Arbeitgeber, dem Vorgesetzten oder (wenn vorhanden) dem Betriebsrat oder Personalrat anvertrauen. Es ist empfehlenswert, die Beschwerde schriftlich einzureichen und sich die Übergabe des Schreibens quittieren zu lassen. Außerdem sollte dem Arbeitgeber eine zeitliche Frist eingeräumt werden, um gegen das Mobbing vorzugehen.
Arbeitnehmer können die Arbeitsleistung einstellen, ohne den Anspruch auf Arbeitsentgelt zu verlieren, wenn der Arbeitgeber nicht gegen das Mobbing vorgeht, obwohl er darauf hingewiesen wurde. Um zusätzliche Konflikte im Arbeitsumfeld zu vermeiden, sollte dieser Schritt aber nur nach Absprache mit einem Anwalt für Arbeitsrecht in Betracht gezogen werden.
Bei schwerer psychischer Belastung durch das Mobbing kann der Hausarzt eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausstellen. Dieser kann darüber hinaus über weitere medizinische Maßnahmen, wie zum Beispiel die Überweisung zu einem Psychotherapeuten oder den Antrag auf eine Kur, entscheiden.
Ist Mobbing am Arbeitsplatz strafbar?
Mobbing am Arbeitsplatz ist an sich nicht strafbar. Es gibt in Deutschland kein Mobbing-Gesetz wie es in anderen Ländern der Fall ist. So gibt es etwa in Luxemburg seit 2023 einen gesetzlichen Rahmen, der Arbeitnehmer vor Mobbing im Rahmen des Arbeitsverhältnisses schützt. Die juristischen Handlungsmöglichkeiten in Deutschland ergeben sich bei Mobbing am Arbeitsplatz aus dem Arbeitsschutzgesetz oder aus dem Strafgesetzbuch.
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Mobbing als Straftatbestand
Wenn die Mobbing-Handlung einen Straftatbestand erfüllt, kann das Mobbing strafrechtlich verfolgt werden.
Bei Mobbing am Arbeitsplatz sind beispielsweise folgende Straftaten denkbar:
- Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch)
- Üble Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch)
- Verleumdung (§ 187 Strafgesetzbuch)
- Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch)
- Nachstellung (§ 238 Strafgesetzbuch)
- Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch)
- Bedrohung (§ 241 Strafgesetzbuch)
In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit, rechtlich gegen den Verursacher des Mobbings vorzugehen und Strafanzeige bei der Polizei zu stellen.
Mobbing als Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Selbst wenn das Mobbing keinen Strafbestand erfüllt, kann immer noch eine Diskrimierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorliegen.
Das ist der Fall, wenn Sie am Arbeitsplatz von Kollegen oder Vorgesetzten auf Grund von
- Rasse,
- ethnische Herkunft,
- Geschlecht,
- Religion und/oder Weltanschauung,
- Behinderung,
- Alter oder
- sexueller Identität
gemobbt und benachteiligt werden.
Das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sieht bei psychischen Schäden des Arbeitnehmers durch Mobbing ein Schmerzensgeld vor. Über die genaue Höhe des Schmerzensgeldes entscheidet das zuständige Gericht.
Neben dem Schmerzensgeld können häufig auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden: Etwa für die Arzt- und Psychotherapiekosten, die durch das Mobbing entstanden sind oder sogar für Einbußen im Rahmen des Arbeitsplatzverlusts.
Mobbing als Verletzung der Fürsorgepflicht
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gemäß § 617 ff BGB darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewahrt werden.
Wenn der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbing am Arbeitsplatz hat und diese Mobbing-Handlungen die Persönlichkeitsrechte oder die Gesundheit eines Arbeitnehmers gefährden, muss er eingreifen. Der Arbeitgeber kann dieser Pflicht zum Beispiel nachkommen, indem Trainings zum Umgang mit Mobbing angeboten werden.
Mobbing als Teil des Arbeitsschutz
Im Rahmen des deutschen Arbeitsschutzgesetzes sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller Beschäftigten zu schützen und Belästigungen durch Mitarbeiter (oder andere Untergebene) zu unterbinden.
Gibt es Anlass für die Vermutung, dass der Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz keine ausreichenden Maßnahmen trifft, gibt es die Möglichkeit, sich an zuständige Behörden zu wenden. Arbeitgebern, die gegen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes verstoßen, droht nach § 25 ArbSchG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 €.