Bei Minusstunden handelt es sich um das Gegenteil von Überstunden. Minusstunden sind im Arbeitsrecht auch unter den Bezeichnungen „Sollstunden“ oder „Unterstunden“ bekannt. Wenn Minusstunden vorliegen, hat der Arbeitnehmer weniger gearbeitet, als vertraglich festgelegt wurde.
Gemäß Arbeitsvertrag hat ein Beschäftigter eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Kommt dieser in einer Woche jedoch nur auf 38 Wochenarbeitsstunden, sammelt dieser zwei Minusstunden. Minusstunden können nicht verfallen, sondern müssen nachgearbeitet werden.
Minusstunden können zum Beispiel in folgenden Fällen entstehen:
Der Arbeitgeber darf in folgenden Fällen keine Minusstunden notieren:
Wer krank ist, kann gemäß Arbeitsrecht nicht arbeiten. Wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ausfällt und sich ordnungsgemäß mit einer AU-Bescheinigung abgemeldet hat, dürfen diesem keine Nachteile entstehen. Wenn die Krankheitstage dennoch in den Minusstunden auftauchen, handelt es sich oft um einen Buchungsfehler. Die Personalabteilung kann hier die nötigen Korrekturen vornehmen und sollte daher der erste Ansprechpartner sein.
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Urlaubstage pro Jahr. Der bezahlte Urlaub darf nicht als Fehlzeit angerechnet werden. Werden Urlaubstage als Minusstunden hinterlegt, handelt es sich auch hier meist um einen Buchungsfehler, der von der Personalabteilung schnell behoben werden kann.
An gesetzlichen Feiertagen, wie dem 1. Mai oder Ostern, haben Beschäftigte im Normalfall frei. Minusstunden können daher nicht entstehen. Wer an einem Feiertag arbeiten muss, hat gegebenenfalls Anspruch auf Feiertagszuschläge.
Bei einer Kündigung müssen sämtliche Minusstunden korrekt abgerechnet werden. Wie genau im Kündigungsfall mit den Minusstunden zu verfahren ist, muss nach aktueller Rechtsprechung im Arbeitsvertrag festgehalten sein. In der Regel kommen dafür eine Verrechnung der negativen Stunden oder eine Rückzahlung des Gehalts infrage. Gerade wenn der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung freigestellt wird, hat dieser nicht die Möglichkeit, die Minusstunden auszugleichen. Bei fristgerechten Kündigungen und bei Auflösungsverträgen muss dem Arbeitnehmer die Chance gegeben werden, die Minusstunden auszugleichen. Ansonsten sind die Stunden zu verrechnen.
Liegen bei Ende des Arbeitsverhältnisses Minusstunden vor und das Gehalt wurde bereits ausgezahlt, handelt es sich um einen Lohnvorschuss. Der Arbeitgeber hat im Voraus für eine noch nicht erbrachte Leistung gezahlt. Dann ist es durchaus üblich, dass entsprechend zu viel gezahlte Gehälter zurückgefordert werden.
Nach dem Mutterschutzgesetz gelten bei Schwangerschaft und Mutterschutz spezielle Regelungen zu den Arbeitszeiten und dem Umgang mit Minusstunden. Schwangere dürfen pro Tag maximal 8,5 Stunden arbeiten, beziehungsweise 90 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen. In den sechs Wochen vor der geplanten Geburt und acht Wochen danach gilt sogar ein Beschäftigungsverbot für Mütter. Werden in der Zeit vor dem Mutterschutz Minusstunden gesammelt, werden diese genauso gehandhabt wie bei einer Kündigung. Die Minusstunden können mit dem Gehalt verrechnet werden, wenn das Arbeitszeitkonto bis zum Beginn des Mutterschutzes nicht ausgeglichen ist.
Auch wenn Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft in die Arbeitszeiten fallen, dürfen keine Minusstunden entstehen (§ 23 MuSchG). Der Arbeitgeber muss werdende Mütter für die ärztlichen Termine freistellen.
§ 23 MuSchG: Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
(1) Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.
Wird ein Aufhebungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen, ist in diesem im besten Fall geregelt, wie mit Minusstunden umgegangen wird. Minusstunden können beispielsweise über Ausgleichstage geregelt werden. Dann arbeitet der Arbeitnehmer so lange weiter, bis die Minusstunden ausgeglichen sind. Bei allen Fragen rund um das Thema Kündigung ist ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner.