Minusstunden bei Kündigung

Minusstunden bei Kündigung

Inhalt:

Was sind Minusstunden?

Bei Minusstunden handelt es sich um das Gegenteil von Überstunden. Minusstunden sind im Arbeitsrecht auch unter den Bezeichnungen „Sollstunden“ oder „Unterstunden“ bekannt. Wenn Minusstunden vorliegen, hat der Arbeitnehmer weniger gearbeitet als vertraglich festgelegt wurde.

Beispiele für Minusstunden

Gemäß Arbeitsvertrag hat ein Beschäftigter eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Kommt dieser in einer Woche jedoch nur auf 38 Wochenarbeitsstunden, sammelt dieser zwei Minusstunden. Minusstunden können nicht verfallen, sondern müssen nachgearbeitet werden.

In der Praxis können Minusstunden zum Beispiel anfallen durch:

  • verspäteten Arbeitsbeginn,
  • verlängerte Pausen,
  • private Erledigungen in der Arbeitszeit,
  • vorgezogene Feierabende.

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Was gilt nicht als Minusstunden?

Der Arbeitgeber darf in folgenden Fällen keine Minusstunden notieren:

Keine Minusstunden für Krankheit

Wer krank ist, kann gemäß Arbeitsrecht nicht arbeiten. Wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ausfällt und sich ordnungsgemäß mit einer AU-Bescheinigung abgemeldet hat, dürfen diesem keine Nachteile entstehen. Wenn die Krankheitstage dennoch in den Minusstunden auftauchen, handelt es sich oft um einen Buchungsfehler. Die Personalabteilung kann hier die nötigen Korrekturen vornehmen und sollte daher der erste Ansprechpartner sein.

Keine Minusstunden für Urlaubstage

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Urlaubstage pro Jahr. Der bezahlte Urlaub darf nicht als Fehlzeit angerechnet werden. Werden Urlaubstage als Minusstunden hinterlegt, handelt es sich auch hier meist um einen Buchungsfehler, der von der Personalabteilung schnell behoben werden kann.

Keine Minusstunden für Feiertage

An gesetzlichen Feiertagen, wie dem 1. Mai oder Ostern, haben Beschäftigte im Normalfall frei. Minusstunden können daher nicht entstehen. Wer an einem Feiertag arbeiten muss, hat gegebenenfalls Anspruch auf einen Feiertagszuschläge.

Voraussetzungen für Minusstunden

  • Minusstunden sind nur möglich, wenn die Arbeitszeit dokumentiert wird, beispielsweise über ein Arbeitszeitkonto. Das hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in aktueller Rechtsprechung klargestellt. Ob und in welcher Form ein Arbeitszeitkonto geführt wird, finden Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsvertrag. Auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Informationen zur Dokumentation von Arbeitszeiten enthalten. Die Führung eines Arbeitszeitkontos muss jedoch rechtswirksam vereinbart worden sein.
  • Entscheidend bei Minusstunden ist, wer diese verursacht hat. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise einfach seinen Arbeitsplatz regelmäßig früher verlässt, liegt ein Versäumnis seitens des Beschäftigten vor. In diesem Fall sind Abzüge vom Lohn rechtens. Wurden Minusstunden durch den Arbeitgeber verursacht, ist die Situation anders. Verringerte Auszahlungen oder Zahlungsrückforderungen sind nicht rechtens, wenn der Arbeitgeber nicht für genug Arbeit sorgt und so in Annahmeverzug gerät.

Was passiert mit den Minusstunden bei Kündigung?

Bei einer Kündigung müssen alle Minusstunden korrekt abgerechnet werden. Nach aktueller Rechtsprechung muss im Arbeitsvertrag festgehalten werden, wie im Falle einer Kündigung mit möglichen Minusstunden zu verfahren ist. In der Regel kommt eine Verrechnung oder eine Rückzahlung infrage. Gerade wenn der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung freigestellt wird, hat dieser nicht die Möglichkeit die Minusstunden auszugleichen. Bei einer fristgerechten Kündigung und bei einem Auflösungsvertrag muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, die Minusstunden auszugleichen.

Liegen bei Ende des Arbeitsvertrags Minusstunden vor und der Lohn wurde bereits ausgezahlt, handelt es sich um einen Lohnvorschuss. Der Arbeitgeber hat im Voraus für eine noch nicht erbrachte Leistung gezahlt. Dann ist es durchaus üblich, dass entsprechend zu viel gezahlte Summen zurückgefordert werden.

Was passiert mit den Minusstunden bei Kündigung  (infografik)
Minusstunden bei Kündigung

Ausnahme: Minusstunden bei Kündigung im Mutterschutz

Nach dem Mutterschutzgesetz gelten bei Schwangerschaft und Mutterschutz spezielle Regelungen zu den Arbeitszeiten und dem Umgang mit Minusstunden. Schwangere dürfen pro Tag maximal 8,5 Stunden arbeiten, beziehungsweise 90 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen. In den sechs Wochen vor der geplanten Geburt und acht Wochen danach gilt sogar ein Beschäftigungsverbot für Mütter. Werden in der Zeit vor dem Mutterschutz Minusstunden gesammelt, werden diese genauso gehandhabt wie bei einer Kündigung. Die Minusstunden können mit dem Lohn verrechnet werden, wenn das Arbeitszeitkonto bis zum Beginn des Mutterschutzes nicht ausgeglichen ist.

Auch wenn Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft in die Arbeitszeiten fallen, dürfen keine Minusstunden entstehen (§ 23 MuschG). Der Arbeitgeber muss nach werdende Mütter für die ärztlichen Termine freistellen.

MuSchG: § 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
(1) Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.

Was passiert mit den Minusstunden bei einem Aufhebungsvertrag?

Wird ein Aufhebungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen, ist in diesem im besten Fall geregelt, wie mit Minusstunden umgegangen wird. Minusstunden können beispielsweise über Ausgleichstage geregelt werden. Dann arbeitet der Arbeitnehmer so lange weiter, bis die Minusstunden ausgeglichen sind. Bei allen Fragen rund um das Thema Kündigung ist ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner.

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