Genehmigter Urlaub bleibt bestehen
Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen haben, arbeiten Sie in der Regel noch einige Monate im Unternehmen weiter. Für den bereits genehmigten Urlaub in dieser Zeit ändert sich grundsätzlich nichts. Nur in dringenden Ausnahmefällen kann Ihr Urlaub vom Vorgesetzten widerrufen werden.
Für fristlose Kündigungen, bei denen das Arbeitsverhältnis in der Regel umgehend endet, gelten besondere Regeln.
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Neue Urlaubsanträge (innerhalb der Kündigungsfrist)
Bei noch nicht genehmigtem Urlaub gilt: Der Arbeitgeber muss Ihre Wünsche bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Wenn Sie den Wunsch äußern, während der Kündigungsfrist Urlaub zu nehmen, muss der Arbeitgeber diesem im Prinzip nachkommen. Eine Ablehnung ist nur mit triftigen Gründen möglich.
Mögliche Ablehnungsgründe:
- Dringende betriebliche Erfordernisse (z. B. Schlussverkauf, Personalengpässe, Jahresabschluss, Black-Friday-Geschäft)
- Vorrangige Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter (z. B. aufgrund von Schulferien)
Durchsetzung des Urlaubsanspruchs
Liegt kein berechtigter Ablehnungsgrund vor, haben Sie Anspruch auf Ihren gewünschten Urlaub. Weigert sich Ihr Arbeitgeber vehement, können Sie sich zur Durchsetzung Ihres Urlaubsanspruchs an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wenden. In Unternehmen mit einem Betriebsrat kann dieser hinzugezogen werden, um die Urlaubsfrage zu klären. Das effektivste Mittel ist aber die direkte Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls ein (zügiges) Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.
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Sonderregelungen für Mehrurlaub
Die genannten Regeln gelten vor allem für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Für Urlaubsansprüche, die darüber hinausgehen und beispielsweise im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sind, können abweichende Bestimmungen gelten. Dann muss aber eine entsprechende Klausel über die Urlaubsabgeltung bei Kündigung vertraglich vereinbart sein. Wenn es keine spezielle Vereinbarung gibt, gelten die gleichen Grundsätze wie für den gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Wenn Sie unbedingt frei nehmen müssen, aber kein Urlaub genehmigt wird, kann ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag eine Option sein. Dieser ermöglicht ein früheres Ausscheiden aus dem Unternehmen, erfordert aber die Zustimmung des Arbeitgebers. Lassen Sie sich dabei unbedingt anwaltlich beraten.
Arbeitgeberseitige Urlaubsanordnung
Endet das Arbeitsverhältnis in naher Zukunft, verlangen viele Arbeitgeber, dass der Urlaub während der Kündigungsfrist genommen wird. Hier hat der Arbeitgeber oft die stärkere Position. Er kann den Urlaub grundsätzlich anordnen, um ihn vor Vertragsende zu verbrauchen. Als Arbeitnehmer haben Sie in der Regel kein Recht auf Urlaubsabgeltung , wenn Sie die Möglichkeit hatten, die übrigen Urlaubstage zu nehmen.
→ Ausnahme: Haben Sie vor der Kündigung bereits Ausgaben für eine Reise nach der Kündigungsfrist getätigt, können Sie den Urlaub während der Kündigungsfrist unter Umständen ablehnen.
Eigenmächtiger Urlaubsantritt
Von einem eigenmächtigen Urlaubsantritt ist dringend abzuraten. Auch nach einer Kündigung muss der Urlaub genehmigt werden. Ein unerlaubtes Fernbleiben kann zu einer fristlosen Kündigung und sogar zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Aufhebungsvertrag als Alternative
Wenn Sie unbedingt frei nehmen müssen, aber kein Urlaub genehmigt wird, kann ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag eine Option sein. Dieser ermöglicht ein früheres Ausscheiden aus dem Unternehmen, erfordert aber die Zustimmung des Arbeitgebers. Lassen Sie sich dabei unbedingt anwaltlich beraten.
Urlaubsabgeltung
Resturlaub nach Vertragsende
Verbleibende Urlaubstage werden nach Ablauf der Kündigungsfrist in der Regel finanziell abgegolten. Dabei können jedoch unter Umständen Erledigungs- oder Abgeltungsklauseln den Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs ausschließen und der vertragliche Mehrurlaub verfällt.
Höhe der Urlaubsabgeltung
Die Höhe der Urlaubsabgeltung orientiert sich am durchschnittlichen Bruttoeinkommen. Als Referenzzeitraum werden häufig die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses herangezogen.
Hier finden Sie ein Rechenbeispiele zur Urlaubsabgeltung
Durchsetzung der Urlaubsabgeltung
Verweigert der Arbeitgeber die Auszahlung des Resturlaubs, sollten Sie aktiv werden. Im ersten Schritt fordern Sie Ihren (ehemaligen) Arbeitgeber außergerichtlich zu einer Zahlung auf. Ein Anwaltsschreiben kann hier hilfreich sein und den Druck verstärken.
Läuft bereits eine Kündigungsschutzklage, lässt sich dieses Verfahren erweitern. Sie fordern dann also gerichtlich auch die Zahlung der Urlaubsabgeltung ein.
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