Werdende Eltern stellen sich zu Beginn einer Schwangerschaft meist viele Fragen. Wie lange muss eine Schwangere noch arbeiten? Wie sind die gesetzlichen Regelungen für Frauen in der Schwangerschaft? Was genau umfasst der Mutterschutz? Bekommt die werdende Mutter weiterhin Gehalt? Bekommt man in der Stillzeit Gehalt? Kann einer Schwangeren gekündigt werden? Was heißt Beschäftigungsverbot? Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Das Wort Beschäftigungsverbot mag zuerst einmal einschüchternd klingen, doch bezeichnet es eine positive Maßnahme für die Schwangere oder stillende Mütter. Das Beschäftigungsverbot ist keine Kündigung während des Mutterschutzes. Sondern es regelt die Zeit, in der die werdende Mutter aus medizinischen Gründen nicht arbeitet. Ein Beschäftigungsverbot trifft allgemein während des Mutterschutzes in Kraft, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu unterstützen.
In Deutschland müssen werdende Mutter nicht arbeiten
nicht arbeiten. Die Schwangere kann selbst entscheiden, ob sie ganze sechs Wochen vor der Geburt in eine Pause geht oder erst später. Sie muss gegenüber ihrem Arbeitgeber ausdrücklich ihren Wunsch äußern.
Die Schwangerschaft ist eine sensible Phase und manche Arbeiten können für Mutter und Ungeborenes gefährlich werden. Daher wird hier individuell nach Zustand der Mutter bemessen. Es wird zwischen einem betrieblichen Beschäftigungsverbot und einem ärztlichen Beschäftigungsverbot unterschieden.
Beschäftigungsverbote sind unbedingt von Berufsverboten zu unterscheiden. Ein gerichtlich ausgesprochenes Berufsverbot soll dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Ein Beispiel wäre das Berufsverbot für einen Arzt, der einen groben Behandlungsfehler an einem Patienten begangen hat. Das Beschäftigungsverbot hingegen dient dazu den Arbeitnehmer zu schützen und von der Arbeit freizustellen.
Das Arbeitsrecht schützt die Arbeitnehmerin auch während des Beschäftigungsverbots vor einer Kündigung. Schwangere können (bis auf sehr wenige Ausnahmen) nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt ab der ersten Schwangerschaftswoche und gilt bis das Kind vier Monate alt ist. Auch in der Elternzeit besteht kaum eine Möglichkeit zur Kündigung von Arbeitgeberseite. Sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde, gilt das Kündigungsverbot. Es ist auch möglich, den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft zu informieren.
Innerhalb des Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft unterscheidet man zwischen betrieblichem Beschäftigungsverbot und ärztlichem Beschäftigungsverbot. Sobald das Mutterschutzgesetz von einer Gefährdung für die werdende Mutter oder die Stillende am Arbeitsplatz ausgeht, tritt das betriebliche Beschäftigungsverbot in Kraft. Das kann sich auf verschiedene Aspekte rund um die Arbeit beziehen: die Arbeitsumgebung, die Tätigkeit, die die Frau ausführen soll, oder auch die Arbeitszeiten.
Weitere Beispiele, die ein betriebliches Beschäftigungsverbot begründen, finden sich in §§ 11 des Mutterschutzgesetz und §§ 12 des Mutterschutzgesetz.
Im Fall einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihre Arbeitsumgebung, Tätigkeit und Arbeitszeit prüfen. Gegebenenfalls ist er dann in der Pflicht, ein betriebliches Beschäftigungsverbot für die Schwangere oder Stillende auszusprechen. Es ist unter keinen Umständen möglich, dass die Schwangere trotz eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes weiterhin ihrer Tätigkeit nachgeht wie zuvor. Der Arbeitnehmer darf das unter keinen Umständen zulassen. Auch wenn die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft oder während der Stillzeit freiwillig ihre Arbeit unverändert durchführen möchte, ist ihr das nicht möglich.
Zunächst wird sich der Arbeitgeber um eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes bemühen. Er kann die Arbeitnehmerin auch in einem anderen Bereich einsetzen, der für die Schwangere oder Stillende nicht gefährlich ist. Sollte das nicht möglich sein, muss ein Beschäftigungsverbot verhängt werden.
Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird von einem Arzt ausgestellt, wenn die Arbeitnehmerin bestimmte Anforderungen aus medizinischer Sicht nicht mehr erfüllen kann. Auch dann, wenn nur einen Teilbereich ihrer Arbeit betroffen ist. Für ein ärztliches Beschäftigungsverbot benötigt die Schwangere oder Stillende einen Attest vom Frauenarzt.
In der Regel entscheidet ein Gynäkologe (Frauenarzt) oder der Hausarzt über das ärztliche Beschäftigungsverbot. Theoretisch kann aber jeder praktizierende Arzt dieses Attest ausstellen.
Die Arbeitnehmerin kann das Attest bei ihrem Arbeitgeber einreichen, ohne dass sie ihn über ihre individuellen Gründe informiert. Das Attest über das ärztliche Beschäftigungsverbot gilt so wie es der Arzt ausstellt und der Arbeitgeber oder auch der Betriebsarzt haben keinerlei Mitspracherecht.
Schwangere oder Stillende beziehen während des Beschäftigungsverbots Mutterschutzlohn. Bei einem regelmäßigen Einkommen erhält die Schwangere oder Stillende ihr volles Gehalt als Mutterschutzlohn. Bei schwankendem Gehalt wird der Mutterschutzlohn anhand des Durchschnittsgehalt der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft berechnet.
Für die werdenden Eltern ist es oft bedeutsam zu wissen, mit welchem monatlichen Lohn sie während eines Beschäftigungsverbotes rechnen können. Gerade bei schwankenden Löhnen kommt es oft zu Verunsicherung. Im Mutterschutzgesetz ist auch der Mutterschutzlohn festgelegt.
MuSchG: § 18 Mutterschutzlohn
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Eine Arbeitnehmerin verdient im April 1.700,00 €, im Mai 2.500,00 € und im Juni 2.400,00 €. Im Juli wird sie schwanger und steht ab diesem Zeitpunkt im Beschäftigungsverbot. In diesem Fall beträgt der Mutterschutzlohn im Juli und den folgenden Monaten jeweils 2.200,00 €.
Beispiel-Rechnung: Mutterschutzlohn
(1700,00 € + 2500,00 € + 2400,00 €) ÷ 3 = 2200,00 € pro Monat
Der Mutterschutzlohn muss nicht beantragt werden, da er vom Arbeitgeber automatisch als Lohnfortzahlung gewährt wird. Da der Mutterschutzlohn wie ein normaler Lohn gezahlt werden muss, fallen auf den Mutterschutzlohn auch Steuern und Sozialabgaben an.
Auch für werdende Mütter und Stillende in der Ausbildung gilt das Mutterschutzgesetz. Für sie kann ebenfalls ein Beschäftigungsverbot verhängt werden. Danach hat die Auszubildende ebenfalls Anspruch auf den Mutterschutzlohn. Genau hingesehen werden muss bei der Teilnahme an Prüfungen.
Die Auszubildende darf auch während des Beschäftigungsverbots an allen Prüfungen der Berufsschule teilnehmen. Da das Mutterschutzgesetz (und damit das Beschäftigungsverbot) nur für das privatrechtliche Ausbildungsverhältnis gilt, nicht aber für den öffentlich-rechtlichen Teil der Ausbildung (zu denen die Prüfungen gehören) gilt.
Schwangere oder Stillende mit einem Minijob (unter 520,00 €, beziehungsweise weniger als 70 Tage im Jahr) können auch von einem Beschäftigungsverbot betroffen sein. Sie erhalten während dieser Phase von ihrem Arbeitgeber ebenfalls den Mutterschutzlohn.