Das Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft soll werdende Mütter vor Belastung schützen. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Neben dem generellen Beschäftigungsverbot bei gefährlicher oder körperlich anstrengender Arbeit kann das individuelle Beschäftigungsverbot von einem Arzt ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet ist, etwa bei einer Risikoschwangerschaft.
Die Dauer des Beschäftigungsverbots richtet sich nach der Arbeit und der Schwangerschaft:
Während des Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft besteht weiterhin ein voller Lohnanspruch. Dieser wird vom Arbeitgeber und der gesetzlichen Krankenversicherung als Mutterschutzlohn gezahlt.
Der Mutterschutzlohn wird anhand des durchschnittlichen Lohns (brutto) der letzten 3 Monate berechnet. Auch Zuschläge wie Sonntagszuschläge werden mit einbezogen.
Die Formel zur Berechnung des Gehalts im Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft lautet:
Gehalt im Beschäftigungsverbot = ((Lohn im Monat vor der Schwangerschaft) + (Lohn zwei Monate vor der Schwangerschaft) + (Lohn drei Monate vor der Schwangerschaft)) ÷ 3
Das Schwangeren-Beschäftigungsverbot beginnt für Frau H. am 1. August mit Eintritt der Schwangerschaft. Die Lohnzettel von Frau H. zeigen für die letzten drei Monate:
(2.000,00 € + 284,60 €) + (2.000,00 € + 200,60 €) + (2.000,00 € + 84,00 €) ÷ 3 = 2 189,73 €
Frau H. erhält im Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft 2.189,73 € (brutto).
Für den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverbots während einer Schwangerschaft wird das Gehalt in Form von Mutterschaftsgeld gezahlt. Sollte es in diesem Zeitraum zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen (etwa wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis endet oder durch eine Kündigung), wird bis zum letzten Arbeitstag weiterhin Mutterschaftsgeld gezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt den Mutterschutzlohn im Beschäftigungsverbot (wie auch das reguläre Gehalt). Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag einen bestimmten Anteil dieser Aufwendungen zurück.
Für (werdende) Mütter in einer privaten Krankenversicherung übernimmt das "Bundesamt für Soziale Sicherung" das Mutterschaftsgeld bis zu insgesamt 210,00 €. Hinzu kommt der Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13,00 € und dem durchschnittlichen Nettogehalt. Häufig zahlen private Krankenversicherungen außerdem ein ergänzendes Krankentagegeld.