Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Das Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft soll werdende Mütter vor Belastung schützen. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Neben dem generellen Beschäftigungsverbot bei gefährlicher oder körperlich anstrengender Arbeit kann das individuelle Beschäftigungsverbot von einem Arzt ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet ist, etwa bei einer Risikoschwangerschaft.
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Dauer des Beschäftigungsverbots
Die Dauer des Beschäftigungsverbots richtet sich nach der Arbeit und der Schwangerschaft:
- Der Mutterschutz und damit das Beschäftigungsverbot beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (auf Wunsch und in medizinischer Absprache ist eine Verkürzung möglich).
- Nach Einschätzung des Arztes kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ab Beginn der Schwangerschaft verhängt werden, beispielsweise bei Risikoschwangerschaften.
- Das Beschäftigungsverbot endet acht Wochen nach der Entbindung.
- Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kindern mit Behinderung wird das Beschäftigungsverbot auf 12 Wochen nach der Geburt verlängert.
- Für Berufsgruppen, die ein erhöhtes Gesundheitsrisiko mit sich bringen, beginnt das Beschäftigungsverbot mit Bekanntwerden der Schwangerschaft. Dazu gehören zum Beispiel:
- Ärztinnen
- Pflegerinnen
- Lehrerinnen
- Kinderpflegerinnen
- Erzieherinnen
- Altenpflegerinnen
- Lageristin
- Schweißerin
- Pilotin
- Allerdings gilt das Verbot nur dann, wenn der Arbeitgeber keinen alternativen (risikoarmen) Arbeitsbereich anbieten kann.
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Gehalt im Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Während des Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft besteht weiterhin ein voller Lohnanspruch. Dieser wird vom Arbeitgeber und der gesetzlichen Krankenversicherung als Mutterschutzlohn gezahlt.
- Das Gehalt während des Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft entspricht dem durchschnittlichen Brutto-Lohn.
- Bei schwankendem Gehalt wird der Mutterschutzlohn anhand der durchschnittlichen Gehälter der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft berechnet.
- Zuschläge für Nachtarbeit, Überstundenvergütung oder Zuschläge für Arbeit an Feiertagen werden ebenfalls mit eingerechnet. Allerdings kann es Abweichungen in der Besteuerung beim Gehalt während des Beschäftigungsverbots geben.
- Nach aktueller Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg besteht auch Anspruch auf volle Zahlung des Gehalts, wenn es noch vor dem ersten Arbeitstag zu einem Beschäftigungsverbot kommt.
Berechnung des Gehalts im Mutterschutz
Der Mutterschutzlohn wird anhand des durchschnittlichen Lohns (brutto) der letzten 3 Monate berechnet. Auch Zuschläge wie Sonntagszuschläge werden mit einbezogen.
Formel zur Berechnung des Mutterschutzlohns
Die Formel zur Berechnung des Gehalts im Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft lautet:
Gehalt im Beschäftigungsverbot = ((Lohn im Monat vor der Schwangerschaft) + (Lohn zwei Monate vor der Schwangerschaft) + (Lohn drei Monate vor der Schwangerschaft)) ÷ 3
Mutterschutzlohn: Beispielrechnung
Das Schwangeren-Beschäftigungsverbot beginnt für Frau H. am 1. August mit Eintritt der Schwangerschaft. Die Lohnzettel von Frau H. zeigen für die letzten drei Monate:
- Lohn im Mai 2023: 2.000,00 € Brutto-Grundgehalt plus 284,60 € Zuschläge für Nachtarbeit
- Lohn im Juni 2023: 2.000,00 € Brutto-Grundgehalt plus 200,60 € Zuschläge für Nachtarbeit
- Lohn im Juli 2023: 2.000,00 € Brutto-Grundgehalt plus 84,00 € Zuschläge für Nachtarbeit
(2.000,00 € + 284,60 €) + (2.000,00 € + 200,60 €) + (2.000,00 € + 84,00 €) ÷ 3 = 2 189,73 €
Frau H. erhält im Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft 2.189,73 € (brutto).
Wie lange gibt es Gehalt?
Für den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverbots während einer Schwangerschaft wird das Gehalt in Form von Mutterschaftsgeld gezahlt. Sollte es in diesem Zeitraum zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen (etwa wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis endet oder durch eine Kündigung), wird bis zum letzten Arbeitstag weiterhin Mutterschaftsgeld gezahlt.
Wer zahlt das Gehalt bei Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?
Der Arbeitgeber zahlt den Mutterschutzlohn im Beschäftigungsverbot (wie auch das reguläre Gehalt). Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag einen bestimmten Anteil dieser Aufwendungen zurück.
Für (werdende) Mütter in einer privaten Krankenversicherung übernimmt das 'Bundesamt für Soziale Sicherung' das Mutterschaftsgeld bis zu insgesamt 210,00 €, hinzu kommt der Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13,00 € und dem durchschnittlichen Nettogehalt. Häufig zahlen private Krankenversicherungen außerdem ein ergänzendes Krankentagegeld.