Gehaltspfändung

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Lohnpfändung?

Die Gehaltspfändung oder Lohnpfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung. Wenn Arbeitnehmer ihre privaten Schulden nicht begleichen können, haben Gläubiger die Möglichkeit sich an den Arbeitgeber zu wenden und den offenen Betrag direkt aus dem Lohn einzuziehen.

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Wie läuft die Gehaltspfändung ab?

Die Gehaltspfändung läuft in der Regel in folgenden Schritten ab:

  1. Antragstellung: Der Gläubiger beantragt die Gehaltspfändung beim Vollstreckungsgericht. Dafür muss der Vollstreckungstitel dem Schuldner zugestellt werden
  2. Vollstreckbarer Titel: Der Gläubiger erwirkt vor Gericht einen vollstreckbaren Titel. Öffentliche Gläubiger wie das Finanzamt können direkt vollstrecken.
  3. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Das Gericht stellt dem Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu.
  4. Zustellung an den Arbeitgeber: Der Gläubiger ermittelt die Adresse des Arbeitgebers des Schuldners und das Vollstreckungsgericht übermittelt dem Arbeitgeber den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
  5. Berechnung des pfändbaren Betrags: Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Lohn und die Pfändungsfreigrenze.
  6. Abführung des pfändbaren Betrags: Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts direkt an den Gläubiger abzuführen. Bei der Gehaltspfändung muss der Arbeitgeber mitwirken. Er muss den pfändbaren Anteil des Netto-Einkommens einbehalten und an den Gläubiger des Arbeitnehmers weiterleiten. 

Wer erfährt von der Lohnpfändung?

Von einer Lohnpfändung erfahren neben dem Gläubiger, der die Lohnpfändung beantragt hat, das Vollstreckungsgericht, der zuständige Gerichtsvollzieher und der Arbeitgeber. Je nach den internen Abläufen wird auch die Personalabteilung oder die Buchhaltung unterrichtet.

Pfändungsfreigrenzen

Innerhalb bestimmter Grenzen kann das Arbeitseinkommen nicht gepfändet werden. Gläubiger können bei einer Lohnpfändung nicht auf das Gehalt bis zu dieser Pfändungsfreigrenze zugreifen.

Die Höhe der Pfändungsfreigrenze ist abhängig von den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers: für Verheiratete und Angestellte mit Kindern gelten höhere Grenzen. Die monatlichen Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre vom Gesetzgeber angepasst. Die Grenze liegt dabei aber immer über dem sogenannten Existenzminimum, um einen Anreiz zur Arbeit zu geben.

Seit dem 1. Juli 2024 sind außerdem alle Beträge über 4.573,10 € vollständig pfändbar.

Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024

Sei dem 1. Juli 2024 betragen die Pfändungsfreigrenzen:

Anzahl der Unterhaltsberechtigten Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2024
Alleinstehende Arbeitnehmer ohne Kinder 1.499,99 €
Verheiratete Arbeitnehmer ohne Kinder 2.059,99 €
Alleinstehende Arbeitnehmer mit einem Kind 2.059,99 €
Verheiratete Arbeitnehmer mit einem Kind 2.369,99 €
Alleinstehende Arbeitnehmer mit zwei Kindern 2.369,99 €
Verheiratete Arbeitnehmer mit zwei Kindern 2.679,99 €
Alleinstehende Arbeitnehmer mit drei Kindern 2.679,99 €
Verheiratete Arbeitnehmer mit drei Kindern 2.999,99 €
Alleinstehende Arbeitnehmer mit vier Kindern 2.999,99 €
Verheiratete Arbeitnehmer mit vier Kindern 3.309,99 €

Besonderheiten gelten bei Unterhaltsansprüchen naher Angehöriger (§ 850d ZPO)

Pfändungsfreigrenzen vor Juli 2024

Anzahl der Unterhaltsberechtigten Pfändungsfreigrenze bis 31.06.2024
Alleinstehende Arbeitnehmer ohne Kinder 1.409,99 €
Verheiratete Arbeitnehmer ohne Kinder 1.939,99 €
Alleinstehende Arbeitnehmer mit einem Kind 1.939,99 €
Verheiratete Arbeitnehmer mit einem Kind 2.229,99 €
Alleinstehende Arbeitnehmer mit zwei Kindern 2.229,99 €
Verheiratete Arbeitnehmer mit zwei Kindern 2.519,99 €
Alleinstehende Arbeitnehmer mit drei Kindern 2.519,99 €
Verheiratete Arbeitnehmer mit drei Kindern 2.819,99 €
Alleinstehende Arbeitnehmer mit vier Kindern 2.819,99 €
Verheiratete Arbeitnehmer mit vier Kindern 3.109,99 €

Besonderheiten gelten bei Unterhaltsansprüchen naher Angehöriger (§ 850d ZPO)

Was passiert mit der Lohnpfändung bei einer Kündigung?

Wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung endet, wird die Lohnpfändung hinfällig. Kommt das Arbeitsverhältnis aber nur zum Ruhen (zum Beispiel bei Sonderurlaub), besteht die Lohnpfändung fort.

Pfändbarkeit von Abfindungen

Erhält der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist diese grundsätzlich auch pfändbar. Im Gegensatz zum normalen Arbeitseinkommen gilt für die Abfindung keine Pfändungsgrenze und kann in vollem Umfang gepfändet werden. Jedoch ist es möglich, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen. 

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