Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der sorgeberechtigten Eltern oder eines sorgeberechtigten Elternteils, den Wohnort eines Kindes dauerhaft oder vorübergehend zu bestimmen. Es ist Teil der Personensorge für das Kind und im § 1631 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.
1631 § BGB: Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamem Sorgerecht
Verheiratete Eltern haben automatisch ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei unverheirateten Eltern kann das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht durch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung oder durch eine Entscheidung des Familiengerichts erlangt werden. Erst mit Volljährigkeit (also der Vollendung des 18. Lebensjahres) kann das Kind komplett unabhängig von den Sorgeberechtigten seinen Aufenthaltsort bestimmen.
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Aufenthaltsbestimmungsrecht bei geteiltem Sorgerecht
Im Regelfall behalten beide Elternteile das Sorgerecht für ihr Kind, selbst wenn sie nicht mehr zusammenleben. Falls es zu keiner einvernehmlichen Einigung über den Wohnort des Kindes kommt, kann das Familiengericht eine richtungsweisende Entscheidung treffen. Hierbei wird das Kindeswohl als hauptsächliches Kriterium berücksichtigt. Dabei spielen Faktoren wie die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die jeweilige Eltern-Kind-Beziehung oder der räumliche Rahmen eine Rolle.
Trotz dieser allgemeinen Regeln sollte bedacht werden, dass die Situationen und Voraussetzungen von Fall zu Fall variieren können. Eine maßgeschneiderte rechtliche Beratung von einem Anwalt oder einer Anwältin mit Fachkenntnissen im Familienrecht ist empfehlenswert, um spezifische Informationen und Handlungsempfehlungen zu erhalten.
Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erlaubt dem betreffenden Elternteil nicht, allein sämtliche Aufenthaltsorte im Leben des Kindes zu entscheiden. Vielmehr hat auch der Elternteil ohne dieses Recht während der Ausübung seines Umgangsrechts die Möglichkeit, für die Dauer der entsprechenden Zeit den alltäglichen räumlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
Der Elternteil ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht kann etwa während des Umgangs am Wochenende selbstverständlich ohne Zustimmung den Ort für den gemeinsamen Aufenthalt mit dem Kind bestimmen. Hierbei muss stets das Kindeswohl beachtet werden.
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Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen
Wenn sich die sorgeberechtigten Eltern nicht über den Aufenthaltsort des Kindes einigen können, kann jeder Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vor Gericht beantragen. Das Familiengericht entscheidet dann, welchem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wird.
- Antragstellung
Der Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Der Antragsteller muss den Grund für den Antrag darlegen und seine Argumente für das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht darlegen. - Gerichtsverfahren
Das Familiengericht wird das Verfahren einleiten und beide Elternteile anhören. In einigen Fällen kann das Gericht einen Gutachter beauftragen, um die familiäre Situation zu untersuchen und eine Empfehlung abzugeben. Das Gericht wird das Kindeswohl als oberstes Kriterium berücksichtigen. - Entscheidung des Gerichts
Das Familiengericht wird eine Entscheidung treffen, ob das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsteller übertragen wird oder nicht. Die Entscheidung wird aufgrund der individuellen Umstände und des Kindeswohls getroffen. - Erteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Nur wenn es im Interesse des Kindes ist, gewährt das Familiengericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es soll eine Ausnahme bilden, wenn keine gemeinsame elterliche Sorge möglich ist.
Gründe für den Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht
Um das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen, sind Gründe erforderlich, welche zeigen, dass es im Interesse des Kindeswohls ist, wenn nur ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes bestimmt.
Die genauen Gründe und die Wirksamkeit des Antrags hängen immer vom individuellen Fall ab. Keine Begründung führt automatisch zum alleinigen Aufenthaltsrecht, es muss immer der Einzelfall betrachtet werden.
Zu den möglichen Gründen für das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zählen:
Kindeswohlgefährdung
Wenn der andere Elternteil das Kind physisch oder emotional misshandelt hat oder anderweitig das Wohl des Kindes gefährdet, kann dies ein starker Grund für den Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht sein.
Vernachlässigung
Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage ist, angemessen für das Kind zu sorgen, sei es aufgrund von Suchtproblemen, psychischen Erkrankungen oder anderen Umständen, kann dies ein Grund für den Antrag sein.
Mangelnde Kooperationsbereitschaft
Wenn der andere Elternteil wiederholt die Zusammenarbeit bei wichtigen Entscheidungen oder den Umgang mit dem Kind verweigert und dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt wird, kann dies als Grund für den Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht angeführt werden.
Stabilität und Kontinuität
Wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Kind bei ihm ein stabiles und kontinuierliches Umfeld hat, in dem es sich gut entwickeln kann, im Vergleich zu einer instabilen Situation beim anderen Elternteil, kann dies ein Grund für den Antrag sein.
Umzug und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Haben die Eltern gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ist ein Umzug des Kindes nur mit Einverständnis des anderen Elternteils möglich. Bei einem Umzug ins Ausland gelten besondere Anforderungen, und das Kindeswohl steht im Vordergrund.
Anwalt für Aufenthaltsbestimmungsrecht
Wenn es Meinungsverschiedenheiten zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt oder ein Elternteil mit dem Kind wegziehen möchte, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu konsultieren, der Erfahrung auf diesem Gebiet hat.
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