Die Leistungen im Rahmen des Bürgergelds (vormals Arbeitslosengeld II, Hartz4, ALG2 oder ALGII genannt) werden nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Dieser Zeitraum liegt zwischen sechs und zwölf Monaten. Kurz bevor dieser Zeitraum abläuft, sollten sich die Leistungsempfänger darum bemühen, einen Weiterbewilligungsantrag (kurz: WBA) zu stellen, sofern die Voraussetzungen für den Erhalt von Grundsicherung weiter vorliegen. So kann sichergestellt werden, dass die Leistungen nahtlos weitergezahlt werden.
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Welche Unterlagen werden für den Weiterbewilligungsantrag benötigt?
Für den Weiterbewilligungsantrag werden nicht nur mögliche Änderungen, sondern auch die aktuellen Verhältnisse (erneut) abgefragt. Folgende Informationen und Dokumente benötigen Sie, wenn Sie die Weiterbewilligung beantragen:
- persönliche Daten des Antragstellers
- allgemeine Angaben zum Haushalt
- Einkommensverhältnisse der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
- Werbungskosten
- Kosten für Unterkunft und Heizung
- weitere Änderungen (zum Beispiel ein Mehrbedarf, aber auch Eheschließungen oder Ähnliches)
- Kosten für Bildung und Teilhabe (etwa Nachhilfe, Vereinsbeiträge, Sportgeräte oder Instrumente)
- Nachweise im Fall von Änderungen (Kopien sind ausreichend)
- Kontoauszüge (normalerweise Auszüge der letzten drei Monate)
- gegebenenfalls Kindergeldbescheid
- gegebenenfalls Einkommensbescheinigung (Lohnzettel)
- gegebenenfalls Meldebescheinigung
- gegebenenfalls Rentenbescheid
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Wann muss der Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter abgegeben werden?
Der Weiterbewilligungsantrag sollte möglichst frühzeitig beim zuständigen Jobcenter abgegeben werden, damit eine Zahlungspause verhindert werden kann. Im besten Fall werden nicht nur der vollständig ausgefüllte Antrag, sondern auch direkt alle Nachweise eingereicht. So können Antragsteller zeitraubende Nachfragen vermeiden, was den Prüfvorgang beschleunigen kann.
Für die Prüfung des Antrags hat das Jobcenter maximal sechs Monate Zeit. Dieser Zeitraum wird in der Regel nicht vollständig ausgeschöpft, so dass es meist reicht, den Weiterbewilligungsantrag vier Wochen vor Ablauf des aktuellen Leistungszeitraums zu stellen.
Sollte es aber doch vorkommen, dass das Jobcenter für die Prüfung des Antrags länger als sechs Monate benötigt, kann eine Untätigkeitsklage gestellt werden.
Wenn Leistungsbezieher unter das Existenzminimum rutschen, obwohl sie einen Anspruch auf Leistungen haben, kann die Entscheidung des Jobcenters per Eilverfahren vor dem Sozialgericht deutlich zügiger durchgesetzt werden. In diesem Fall muss das Jobcenter sofort über den Antrag entscheiden.
Wer muss einen Weiterbewilligungsantrag stellen?
Der Weiterbewilligungsantrag muss persönlich vom Leistungsempfänger oder dessen Bevollmächtigten gestellt werden, sobald der Bewilligungszeitraum endet. Dieser Zeitraum ist in der Regel sechs oder zwölf Monate lang und auf dem Bewilligungsbescheid des Jobcenters festgehalten.
Wie stellt man einen Weiterbewilligungsantrag?
Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, einen Antrag auf Weiterbewilligung zu stellen:
- Beim Jobcenter vor Ort
- Online
- Postalisch
1. Beim Jobcenter vor Ort
Der Antrag auf Weiterbewilligung kann persönlich beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden. Dann sollte sich der Antragsteller den Eingang des Weiterbewilligungsantrags schriftlich bestätigen lassen. So kann im Zweifelsfall belegt werden, dass alle nötigen Dokumente eingereicht wurden.
2. Online
Der Weiterbewilligungsantrag kann auch online gestellt werden, sofern die Leistungsempfänger beim Online-Service der Agentur für Arbeit registriert sind.
3. Postalisch
Natürlich ist es auch möglich, den Weiterbewilligungsantrag per Post an das Jobcenter zu verschicken. Dann empfiehlt es sich, den Antrag als Einschreiben zu versenden.
Das Formular für den Weiterbewilligungsantrag steht online als PDF zur Verfügung oder kann persönlich beim Jobcenter abgeholt werden.
Dem Weiterbewilligungsantrag sind gegebenenfalls folgende Unterlagen beizufügen:
- Anlage KDU: Kosten für Unterkunft und Heizung
- Anlage WEP: eine weitere Person ab 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft
- Anlage KI: ein weiteres Kind unter 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft
- Anlage EK: Einkommensverhältnisse
- Anlage VM: anrechenbares Vermögen
- Anlage EKS: Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft