Versorgungsausgleich bei Scheidung

Versorgungsausgleich bei Scheidung

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Mit dem Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung die Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, zwischen den Geschiedenen verteilt. Dieser Ausgleich soll sicherstellen, dass beide Ehepartner nach einer Scheidung eine angemessene Altersversorgung erhalten. 

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Warum gibt es den Versorgungsausgleich?

Der Zweck des Versorgungsausgleichs besteht darin, die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften gerecht zu verteilen. So soll sichergestellt werden, dass beide Ehepartner im Alter finanziell abgesichert sind. Mit dem Versorgungsausgleich können wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden, die ein Ehepartner beispielsweise durch die Kindererziehung oder die Unterstützung des anderen Ehepartners bei der Berufsausbildung erlitten hat.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für den Versorgungsausgleich sind im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) verankert. Darüber hinaus sind auch die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung, Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzteversorgung, Apothekerversorgung, Architektenversorgung, Rechtsanwaltsversorgung, Alterssicherung der Landwirte, Versorgung von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern) und privaten Lebensversicherungen sich rechtlich auf den Versorgungsausgleich auswirken.

Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich

1. Relevanter Zeitraum

Der Versorgungsausgleich bezieht sich auf die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags.

2. Rechtskräftige Scheidung

Der Versorgungsausgleich wird nur im Falle einer rechtskräftigen Scheidung durchgeführt. Dazu muss der Scheidungsbeschluss des Familiengerichts den Geschiedenen zugestellt werden und die einmonatige Rechtsmittelfrist abgelaufen sein.

3. Deutsche Versorgungsanwartschaften

Mindestens einer der Ehepartner muss während der Ehezeit Anrechte auf eine Versorgung in Deutschland erworben haben. Dies können Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge sein.

4. Ehe bestand länger als 3 Jahre

Bei kurzen Ehen, die nur drei Jahre oder kürzer waren, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer der ehemaligen Partner einen Versorgungsausgleichsantrag beim Familiengericht beantragt (§ 140 FamFG).

5. Unterschiedliche Rentenanrechte

Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht nur vorgenommen, wenn sich die Rentenanrechte unterscheiden. Haben beide Partner immer in etwa gleich viel verdient und überwiegend gleichwertige oder einzelne, geringwertige Rentenanrechte, verzichtet das Familiengericht in der Regel auf einen Ausgleich.

6. Kein Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart

Ein Versorgungsausgleich ist nicht möglich, wenn in einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung oder einem Ehevertrag explizit ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart wurde. Das ist immer nur dann möglich, wenn es nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Ehepartners führt. 

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Wie hoch ist der Versorgungsausgleich?

Die Höhe des Versorgungsausgleichs ergibt sich aus dem Ehezeitanteils und den Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden.

Grundprinzip des Versorgungsausgleichs

Grundsätzlich werden alle während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte der beiden Ehepartner addiert und dann gleichmäßig aufgeteilt. Jeder Ehepartner erhält die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anrechte des anderen Ehepartners.

Formel zur Berechnung des Versorgungsausgleichs

Wert des Versorgungsausgleichs = Ehezeitanteil ÷ 2

Berechnungsfaktoren

Ehezeitanteil: Der Ehezeitanteil ist derjenige Anteil an der späteren Altersversorgung, der während der Ehezeit angespart bzw. erwirtschaftet wurde.

Gesamtanwartschaft: Wird gemessen in Rentenpunkten und bezeichnet die Summe aller Rentenanwartschaften, die eine Person im Laufe ihres Arbeitslebens erworben hat.

Gesamtversicherungszeit: Gesamte Dauer, in der eine Person in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Sie umfasst alle Zeiten, in denen Beiträge zur Rentenversicherung geleistet wurden.

Ehezeit: Für die Berechnung ist der Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags relevant. Es wird nur mit vollen Monaten gerechnet.

Beispiel-Rechnung Versorgungsausgleich

Das vereinfachte Beispiel soll die Berechnung veranschaulichen. In der Praxis ist es komplexer, den Wert des Versorgungsausgleichs zu berechnen, da unter anderem Korrekturfaktoren oder eigene Berechnungsmethoden und Bezugsgrößen des Versorgungsträgers einbezogen werden. 

  • Die Ehepartner A. und B. heirateten am 10. April 2004 und lassen sich nach 20 Jahren Ehe scheiden.
  • Der Scheidungsantrag wird am 15. April 2024 zugestellt.
  • Als Ehezeit für den Versorgungsausgleich ergibt sich der Zeitraum vom 1. April 2004 bis 30. März 2024, also 240 Monate.
  • Partner A. ist seit 24 Jahren rentenversichert und hat in der gesetzlichen Rentenversicherung 35 Rentenpunkte gesammelt. Davon fallen 30 Punkte in die Ehezeit.
  • Partner B. hat zu Anfang der Ehe die Sorgearbeit übernommen und erst später angefangen zu arbeiten. B. hat insgesamt 192 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt und insgesamt 14 Rentenpunkte gesammelt.

Wert des Versorgungsausgleichs = Ehezeitanteil ÷ 2
Wert des Versorgungsausgleichs = 30 Rentenpunkte ÷ 2 = 15 Rentenpunkte 

➜ Partner A. muss 15 Rentenpunkte abtreten

Wert des Versorgungsausgleichs = 14 Rentenpunkte ÷ 2
= 7 Rentenpunkte

➜ Partner B. muss 7 Rentenpunkte abtreten

Nach Verrechnung der übertragenen Rentenpunkte sind aufgrund des Versorgungsausgleichs 8 Punkte zugunsten von Partner B. und 8 Entgeltpunkte zu Lasten von Partner A. zu berücksichtigen.

➜ Anspruch nach dem Ausgleich: Partner B. hat 22 Rentenpunkte und Partner A. 27 Rentenpunkte (22 aus dem Ausgleich plus 5 Rentenpunkte aus dem Zeitraum vor der Ehe).

Anhand dieser Rentenpunkte kann die monatliche Rente berechnet werden.

Hinweis zum Ausgleich des Versorgungsansprüche

Am Ende entscheidet das Familiengericht über die Durchführung und Höhe des Versorgungsausgleichs und erlässt einen entsprechenden Beschluss. Dieser Beschluss wird dann von den Versorgungsträgern (zum Beispiel Rentenkasse) umgesetzt, die die Anrechte entsprechend übertragen.

Interner und externer Versorgungsausgleich

Beim internen Ausgleich werden die Rentenanwartschaften innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt, also zum Beispiel Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Währenddessen werden beim externen Ausgleich Anrechte in ein anderes Versorgungssystem übertragen. Beispielsweise zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung.

Kann der Versorgungsausgleich nachträglich angepasst werden?

Der Versorgungsausgleich kann in Ausnahmefällen angepasst werden. Etwa, wenn sich der Wert der ausgeglichenen Versorgungen um mindestens 5 % verändert hat (§ 225 III FamFG) oder wenn durch rechtliche Änderungen die Berechnung von beitragsfreien Zeiten oder Anrechnungszeiten angepasst wird. Auch durch Unterhaltsansprüche (etwa nachehelichen Unterhalt) kann es zu einer nachträglichen Minderung beziehungsweise Aussetzung des Versorgungsausgleichs kommen. Alle nachträglichen Änderungen des Versorgungsausgleichs müssen beim zuständigen Familiengericht beantragt werden.

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Wann bekommt man die Rente aus dem Versorgungsausgleich?

  • Die Rente aus dem Versorgungsausgleich erhalten die Berechtigten, sobald sie selbst in Rente gehen. 
  • Dabei spielt es keine Rolle, ob der Partner, der den Ausgleich leisten muss, bereits in Rente ist oder nicht.
  • Wer bereits in Rente ist und Anspruch auf Versorgungsausgleich hat, bekommt die erhöhte Rente ab dem Monat, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung wirksam ist.
  • Es gibt im Rahmen des Versorgungsausgleichs keine Einmalzahlungen.

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