Darf man im Trennungsjahr einen neuen Partner haben?

Darf man im Trennungsjahr einen neuen Partner haben?

Inhaltsverzeichnis

Neue Partnerschaft im Trennungsjahr

  • Grundsätzlich darf man im Trennungsjahr eine neue Partnerschaft eingehen.
  • Allerdings kann sich das auf den Unterhalt oder die Sozialleistungen auswirken.
  • Nach § 1353 Abs. II BGB ist kein Ehepartner dazu verpflichtet, „dem Verlangen des anderen nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn die Ehe gescheitert ist“.
  • Das heißt: Die eheliche Gemeinschaft ist kein einklagbares Recht.

Dauer des Trennungsjahres

Das Trennungsjahr dauert in der Regel 12 Monate und beginnt, sobald alle Voraussetzungen für eine familienrechtliche Trennung erfüllt sind. Der Zeitraum zwischen der Trennung und der Scheidung beträgt normalerweise anderthalb Jahre. Es ist jedoch möglich, dass dieser Zeitraum bei einer vorherigen Scheidungsfolgenvereinbarung kürzer ausfällt.

Verkürzung des Trennungsjahres

Ein verkürztes Trennungsjahr ist normalerweise nicht möglich, auch dann nicht, wenn einer der Ehepartner bereits eine neue Beziehung hat. Auch in diesem Fall müssen die Partner das volle Trennungsjahr durchlaufen, bevor sie die Scheidung einreichen können.

Härtefall-Scheidung

In bestimmten Härtefällen ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich. Bei Härtefallscheidungen kann die Ehe sofort nach Beginn der Trennung geschieden werden. Eine neue Partnerschaft gilt aber in er Regel nicht als Härtefall.

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Besteht im Trennungsjahr Anspruch auf Unterhalt?

Unterhalt für den Ex-Partner

Nach der Trennung hat ein bedürftiger Ehepartner grundsätzlich Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dies kann sich jedoch ändern, wenn einer der beiden Ex-Partner in einer neuen Partnerschaft ist. Lebt der unterhaltspflichtige Partner mit einem neuen Partner zusammen, kann sich dadurch der Selbstbehalt reduzieren, was in der Regel zu einem höheren Unterhaltsanspruch führt. Den aktuellen Selbstbehalt können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

Ist der unterhaltsbedürftige Partner in einer neuen verfestigten Beziehung (nach § 1579 Ziff. 2 BGB) kann der Unterhalt reduziert oder beendet werden. In der Regel spricht man jedoch erst nach 2-3 Jahren von einer verfestigten Beziehung, also nach dem Trennungsjahr. Vorher liegt eine verfestigte Beziehung eigentlich nur vor, wenn die neuen Partner eine Immobilie kaufen, ein Kind bekommen oder eine gemeinsame wirtschaftliche Existenz gründen.

Gerichte haben jedoch auch schon entschieden: so urteilte zum Beispiel das Oberlandesgericht Oldenburg 2016 (Aktenzeichen 4 UF 78/16), dass nach einem Jahr bereits eine verfestigte Beziehung vorliege und somit kein Anspruch auf Trennungsunterhalt mehr bestehe.

Unterhalt für gemeinsame Kinder

Die Unterhalts­ver­pflich­tungen für gemeinsame Kinder bleiben vom Trennungsjahr komplett unberührt.

Darf der neue Partner in die Ehewohnung?

Wenn Ex-Partner während des Trennungsjahres zusammenwohnen, kann dies zu Konflikten führen, insbesondere wenn einer von ihnen in einer neuen Beziehung ist. In dieser Situation ist es wichtig zu beachten, dass die Ehewohnung bis zur Scheidung (oder Auszug) ein privater Bereich beider Eheleute bleibt. Der getrennte Ehegatte ist nicht dazu verpflichtet, den neuen Partner in der Ehewohnung übernachten zu lassen.

Gemeinsames Konto im Trennungsjahr

Während des Trennungsjahres kann ein neues Konto eröffnet werden. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann die Kontentrennung regeln.

Auswirkung auf das Sorgerecht

In den meisten Fällen haben beide Elternteile auch während des Trennungsjahres und darüber hinaus das gemeinsame Sorgerecht. Eine neue Partnerschaft führt nicht automatisch zur Übertragung des Sorgerechts. Das Sorgerecht kann nur durch Adoption oder Stiefkindadoption übertragen werden.

Auswirkung auf das Testament

Während des Trennungsjahres darf kein gemeinschaftliches Testament mit dem neuen Partner errichtet werden. Ein gemeinschaftliches Testament ist nur für verheiratete Paare möglich. Allerdings kann ein Einzeltestament zugunsten des neuen Partners erstellt werden.

Auswirkungen des Trennungsjahrs auf Sozialleistungen

Wer mit einem neuen Partner in einem Haushalt zusammenwohnt, bildet zunächst eine Wohngemeinschaft, in der jeder für sich allein verantwortlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft entstehen. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen mit ihrem Einkommen und Vermögen füreinander aufkommen, das heißt, mitunter werden durch eine neue Beziehung im Trennungsjahr Sozialleistungen wie das Bürgergeld gekürzt.

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