Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sondern auch finanziell anspruchsvoll. Zu Beginn einer Trennung sind die Kosten oft unbekannt und werden letztendlich durch die Parteien und das Familiengericht festgelegt.
Bei einer Scheidung kommen auf die Eheleute in jedem Fall Anwaltskosten und Gerichtskosten zu. Wie hoch die Scheidungskosten sind, wird vor allem durch das Einkommen der Ehegatten beeinflusst. Darüber hinaus haben aber auch weitere Faktoren, wie etwa die Anzahl der Kinder, einen Einfluss.
Allein aufgrund der Tatsache, dass eine Ehe nur am Familiengericht geschieden werden kann, müssen Sie auf jeden Fall mit den Gerichtskosten rechnen. Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich am Verfahrenswert der Scheidung.
Weitere wesentliche Scheidungskosten sind die Anwaltskosten. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und orientieren sich ebenfalls am Verfahrenswert. Alternativ ist auch eine (teurere) Honorarvereinbarung möglich. Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung sind geringer, denn dann ist nur ein Eheteil anwaltlich vertreten. Wenn bei der Scheidung zwei Anwälte beauftragt werden, steigen die Anwaltskosten insgesamt.
Ein Ehegatte verdient 3.500,00 Euro netto im Monat, der andere 2.500,00 Euro. Beide verfügen über ein auszugleichendes Rentenanrecht.
Mehr zur Berechnung des Verfahrenswerts hier
Siehe Scheidungskosten-Tabelle
Etwa 1.616,62 € pro Partei (hälftige Gerichtsgebühren + Anwaltskosten)
Etwa 2.851,25 € pro Partei (hälftige Gerichtsgebühren + eigene Anwaltskosten)
Aus der Gebührentabelle lassen sich anhand des Verfahrenswerts die ungefähren Kosten der Scheidung ablesen:
Bei einer Ehescheidung wird der Verfahrenswert gemäß § 43 FamGKG aus dem Netto-Einkommen beider Ehepartner berechnet und mit dem Dreifachen (für je einen Monat eines Quartals) multipliziert. Danach werden bestehende Darlehensverpflichtungen, Raten für gemeinsame Schulden und Unterhaltspflichten abgezogen. Einige Familiengerichte ziehen zusätzlich pauschal 300,00 Euro pro Kind pro Monat vom Verfahrenswert ab.
Bei der Berechnung des Verfahrenswertes wird auch berücksichtigt, ob im Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll. Wenn dies der Fall ist, wird nach § 50 FamGKG eine Anrechnung von 10 % des 3-fachen Netto-Gesamteinkommens vorgenommen, mindestens aber 1.000,00 Euro.
Folgende Grafik zeigt eine beispielhafte Berechnung der Scheidungskosten nach Verfahrenswert:
Die Höhe der Scheidungskosten hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Nachdem der Gegenstandswert berechnet wurde, können die entsprechenden Verordnungen für Gerichtskosten (§ 34 FamGKG) und Anwaltsgebühren (§ 13 RVG) herangezogen werden.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden nach den gesetzlichen Vorgaben die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das heißt also, die Gerichtskosten sind bei einer Scheidung zu teilen und jeder übernimmt die Kosten seines Rechtsanwalts selbst.
Derjenige, der den Scheidungsantrag vor Gericht einreicht, muss jedoch eine Vorauszahlung für die voraussichtlichen Gerichtskosten leisten. Diese Vorauszahlung wird später mit den tatsächlichen Kosten verrechnet und auf die (Ex-)Ehegatten aufgeteilt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass nur ein Partner einen Anwalt beauftragt, so dass auch nur Kosten für diesen anfallen. Die Gerichtskosten ändern sich hierdurch nicht. Sollen die Kosten geteilt werden, ist hierfür eine zusätzliche Vereinbarung nötig.
Eine Scheidung ist immer mit Kosten verbunden, auch wenn diese bei einer einvernehmlichen Scheidung geringer ausfallen können als bei einer streitigen Scheidung. Letztendlich entsteht jedoch in jedem Fall eine finanzielle Belastung. Früher war es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs möglich, die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend zu machen. Seit dem 1. Januar 2013 ist dies jedoch ausdrücklich in § 33 (2) EStG ausgeschlossen.
Wenn beide oder einer der beiden Ehegatten nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten der Scheidung zu tragen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Je nach Einkommen und persönlicher Situation fallen die Höhe und die Bedingungen der Unterstützung unterschiedlich aus. Wenn das Einkommen des Antragstellers über der Mindesteinkommensgrenze liegt, wird ein Darlehen gewährt, das später in zinsfreien Raten zurückgezahlt werden muss. Unterhalb der Mindesteinkommensgrenze wird die Verfahrenskostenhilfe als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dadurch wird die Scheidung quasi „kostenlos”.
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