Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber auch im Krankenstand kündigen. Auch wenn sich der Mythos hält: die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schützt nicht vor einer Kündigung. Allerdings besteht der Kündigungsschutz, der dem Arbeitnehmer auch zusteht, wenn er nicht erkrankt ist.
Die Wirksamkeit der Kündigung hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab:
Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur wirksam, wenn eine negative Gesundheitsprognose besteht, kein milderes Mittel (wie etwa eine Reduzierung der Arbeitszeit) zur Verfügung steht und eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber zumutbar ist. Nur wenn diese Faktoren erfüllt sind, kann die Krankheit der Grund für die personenbedingte Kündigung sein. Eine Ausnahme gilt nur für Betriebe mit nicht mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten, da hier das Kündigungsschutzgesetz in der Regel nicht greift.
Bei einer Kündigung wegen Krankheit gibt es nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Wenn die Kündigung unzulässiger Weise ausgesprochen wurde, bestehen sehr gute Chancen, eine Abfindung zu erhalten. In diesem Fall zahlt der ehemalige häufig Arbeitgeber eine Abfindung, um eine kostenintensive Kündigungsschutzklage abzuwenden. Nutzen Sie den Hopkins-Abfindungsrechner, wenn Sie wissen möchten, wie Ihre Chancen auf eine Abfindung stehen und mit welcher Abfindungshöhe Sie in etwa rechnen können.
Eine fristlose Kündigung ist trotz Krankschreibung möglich. Der Arbeitgeber kann unabhängig vom Gesundheitszustand fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Dafür muss jedoch die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Betrieb unzumutbar sein. Eine Erkrankung selbst ist aber kein Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. In jedem Fall sollte die fristlose Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht auf die Rechtmäßigkeit geprüft werden.