Arbeitsrechtliche Kündigungen sind ein sensibles Thema mit weitreichenden Konsequenzen für alle Beteiligten. In Deutschland regelt das Arbeitsrecht die Form und den Ablauf einer Kündigung, um die Rechte der Betroffenen zu schützen. Gemäß § 623 BGB sind Kündigungen und Auflösungsverträge nur in Schriftform wirksam und eine elektronische Form explizit ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail oder mündlich genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
§ 623 BGB: Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Arbeitsverträge können nicht per E-Mail gekündigt werden. Kündigungen per Mail erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nach § 623 BGB nicht und sind daher nicht gültig. Wenn Sie also ein Kündigungsschreiben per E-Mail erhalten, ist dies nicht gesetzeskonform und der Arbeitsvertrag bleibt (wie bisher) bestehen.
Die schriftliche Form eines Kündigungsschreibens gewährleistet, dass die Kündigung eindeutig und rechtlich nachvollziehbar ist. So sollen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber vor übereilten Schritten geschützt werden.
Damit die Schriftform gewahrt ist, muss der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben unterschreiben. Diese Unterschrift muss dem Arbeitnehmer auch im Original zugehen. Daher sind Kopien, eingescannte Unterschriften oder Faxe bei einer Kündigung unzulässig. Durch das ausdrückliche Verbot der elektronischen Übermittlung darf eine Kündigung weder via E-Mail, als auch nicht per SMS, WhatsApp, Telegram oder Facebook verschickt werden.
Damit ein Kündigungsschreiben den gesetzlichen Vorgaben entspricht, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
Eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist ungültig, da sie nicht der vorgeschriebenen Schriftform entspricht.
Ist ein Kündigungsschreiben nicht gesetzeskonform, bleibt der Arbeitsvertrag bestehen. Dies bedeutet, dass die betroffene Person weiterhin Anspruch auf Gehalt und andere vertraglich vereinbarte Leistungen hat. Darüber hinaus können Schadensersatzforderungen oder Entschädigungen geltend gemacht werden.
Ja, eine Kündigung muss in Deutschland handschriftlich unterschrieben werden, um wirksam zu sein. Gemäß § 623 BGB ist die Schriftform zwingend erforderlich, und dies schließt eigenhändige Unterschriften ein. Eine digitale Signatur, ein Fax oder eine E-Mail erfüllen diese Vorgabe nicht und machen die Kündigung unwirksam. Die Unterschrift dient der Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit für beide Seiten. Ohne sie gilt der Arbeitsvertrag weiterhin als bestehend.
Übrigens sind auch Unterschriften mit den Initialen oder einer Abkürzung nicht ausreichend: Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt eine mit Initialen unterschriebene Kündigung als nicht formwirksame (24.01.2008: 6 AZR 519/07).
Nein, eine Kündigung per E-Mail mit e-Signatur oder elektronischer Unterschrift ist in Deutschland nicht rechtswirksam. Das Arbeitsrecht schreibt die Schriftform mit handschriftlicher Unterschrift für alle Kündigungen vor. Eine elektronische Signatur oder ein eingescanntes Dokument erfüllt diese Anforderung nicht. Nur ein physisches Kündigungsschreiben mit Originalunterschrift ist rechtlich gültig - in allen anderen Fällen bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, und die Kündigung wird nicht anerkannt.
Auch Arbeitnehmer können ihren Job in Deutschland nicht per E-Mail kündigen, da das Arbeitsrecht auch für sie die Schriftform vorschreibt. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie handschriftlich unterschrieben und persönlich übergeben oder per Post zugestellt wird. Eine Kündigung per E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht und ist daher unwirksam. Achten Sie also auch als Arbeitnehmer darauf, die juristischen Vorschriften einzuhalten, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen.
Um eine rechtlich wirksame Kündigung einzureichen, beachten Sie folgende Punkte: