Die meisten Arbeitssuchenden freuen sich, wenn sie eine Stelle gefunden haben und ein neues Arbeitsverhältnis antreten. Trotzdem können verschiedene Gründe dazu führen, dass Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen möchten.
In der Regel ist es so, dass Angestellte einen Arbeitsvertrag vor dem ersten Arbeitstag kündigen können, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen. Allerdings kommt es darauf an, wie die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Denn um eine neue Stelle nicht anzutreten, muss das zukünftige Arbeitsverhältnis fristgemäß gekündigt werden.
Wer seinen Arbeitsvertrag noch vor dem ersten Arbeitstag kündigen möchte, muss sich an die vereinbarte Kündigungsfrist halten. Diese Kündigungsfrist entspricht der Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit. Wenn nicht anders im Arbeitsvertrag vereinbart, gilt also vor Arbeitsbeginn eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende des Kalendermonats. Wie bei allen anderen gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsrecht entscheidet auch hier der Zugang der Kündigung darüber, ab wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt.
In Ausnahmefällen kann auch vor Arbeitsantritt eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.
Wenn die Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann, gibt es die Möglichkeit, über einen Aufhebungsvertrag den Arbeitsvertrag vor Antritt aufzulösen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der (zukünftige) Arbeitgeber dem Aufhebungsvertrag zustimmt. Der Aufhebungsvertrag regelt, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle nicht antritt und im Gegenzug auf sein Gehalt verzichtet.
Ist der Zeitraum zwischen der Kündigungsfrist und dem Arbeitsantritt kürzer als 2 Wochen und der (zukünftige) Arbeitgeber lässt nicht auf einen Aufhebungsvertrag ein, kann er darauf bestehen, dass bis zu dem Tag, an dem die Kündigung wirksam ist, gearbeitet wird.
Manche Arbeitsverträge sehen eine Vertragsstrafe vor, wenn der Arbeitsvertrag vor Antritt gekündigt wird. Eine solche Klausel räumt dem Arbeitgeber das Recht ein, ohne Schadensnachweis einen bestimmten Geldbetrag vom Arbeitnehmer zu fordern, sollte dieser die neue Stelle nicht antreten. Diese Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag sind in der Regel zulässig, da der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass der zukünftige Arbeitnehmer seine Stelle auch wirklich antritt.
Wenn die Voraussetzungen für die Vertragsstrafe nicht erfüllt sind, kann die Vertragsstrafe unwirksam sein und die Strafe muss nicht gezahlt werden. Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfall einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Im Arbeitsrecht gibt es keine festgelegte Höhe für Vertragsstrafen. Die Höhe einer Vertragsstrafe wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart und kann daher je nach Vertrag unterschiedlich sein. Üblicherweise beträgt die Vertragsstrafe etwa ein bis zwei Monats-Brutto-Gehälter. Bei einer zu hohen Vertragsstrafe kann die Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam sein.
Ausbildungsverträge dürfen keine Vertragsstrafen enthalten. Im Berufsbildungsgesetz ist explizit geregelt, dass solche Klauseln nicht zulässig sind.
Einige Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die eine Kündigung vor Arbeitsantritt explizit ausschließt. In diesem Fall ist eine Kündigung erst ab dem ersten Arbeitstag möglich.
Wer am ersten Tag bei der neuen Arbeit einfach nicht erscheint, wird unter Umständen schadensersatzpflichtig. Denn dann liegt ein Vertragsbruch vor und der Arbeitgeber kann Schadensersatz verlangen. Auch wenn die Arbeitsleistung beim neuen Arbeitgeber komplett verweigert wird, kann es zu einer Schadenersatzpflicht kommen.
Anders als etwa bei einem Handyvertrag gilt das 14-tägige Widerrufsrecht für Arbeitsverhältnisse nicht. Ein unterschriebener Arbeitsvertrag kann also weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer widerrufen werden. Ebenso ist auch ein Rücktritt vom Arbeitsvertrag nicht möglich.
Grundsätzlich dürfen auch Arbeitgeber vor dem Arbeitsantritt eine Kündigung aussprechen. Denn (potenzielle) Mitarbeiter stehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter Kündigungsschutz. Eine Begründung für die Kündigung vor dem ersten Arbeitstag benötigt es nicht, der Arbeitgeber muss sich lediglich an die vertragliche beziehungsweise gesetzliche 14-tägige Kündigungsfrist während der Probezeit halten.