In der Elternzeit gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für Mütter während der Schwangerschaft und während der Mutterschutzfrist. Während dieser Zeit ist es für Arbeitgeber nur sehr schwer möglich, eine wirksame Kündigung auszusprechen. Daher sind Angestellte in Elternzeit bis auf sehr wenige Ausnahmen unkündbar.
Der Kündigungsschutz in der Elternzeit wird durch § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelt.
§ 18 Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. (...)
Der besondere Kündigungsschutz gilt:
Vor dem dritten Geburtstag des Kindes beträgt die Anmeldefrist der Elternzeit 8 Wochen. Danach erhöht sich die Anmeldefrist auf 14 Wochen. Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, gelten teilweise andere Fristen.
Für die Eltern gilt der besondere Kündigungsschutz bis einschließlich des letzten Tags der Elternzeit.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Eltern, die in Teilzeit arbeiten. Alle Arbeitnehmer, die während der Elternzeit (bis zu 30 Wochenstunden) Teilzeitarbeit leisten, dürfen nicht gekündigt werden.
Übrigens gilt der Kündigungsschutz auch, wenn die Elternzeit nicht in Anspruch genommen wird, aber in Teilzeit gearbeitet wird und Anspruch auf Betreuungsgeld (während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes) besteht.
Falls die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt ist, gilt der besondere Kündigungsschutz während dieser Zeitabschnitte, aber nicht in den dazwischen liegenden Zeiträumen.
Nur in sehr wenigen besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers auch während der Elternzeit erlaubt werden. Solche Fälle können zum Beispiel besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers (personenbedingte Kündigung) oder eine Betriebsstilllegung (betriebsbedingte Kündigung) sein. Die zuständige Landesbehörde muss dem Kündigungsantrag durch den Arbeitgeber zustimmen, damit die Kündigung wirksam ist.
Wenn Sie während Ihrer Elternzeit eine Kündigung erhalten, sollten Sie diese unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Ist die Kündigung unwirksam, haben Sie sehr gute Chancen auf eine Abfindung oder auf eine Wiedereinstellung.
Falls es doch zu einer Kündigung während der Elternzeit kommt, kann diese im Rahmen einer Kündigungsschutzklage angefochten werden. In vielen Fällen lassen sich mit Unterstützung eines Anwalts auch außergerichtliche Einigungen erzielen – etwa durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, ohne dass eine Klage notwendig ist.
Achtung: Bei Kündigungen ist in der Regel schnelles Handeln erforderlich. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von nur 3 Wochen! Allerdings beginnt diese Frist nur zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Zustimmung der Landesbehörde zur Kündigung auch bekannt gegeben wurde.