Während der Elternzeit besteht für den Arbeitnehmer besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nur in wenigen Ausnahmefällen kündigen kann. Wird das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit vom Arbeitgeber gekündigt, sollte die Kündigung unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden. Denn in den meisten Fällen sind Elternzeit-Kündigungen nicht wirksam. Bei einem erfolgreichen Vorgehen gegen solch eine Kündigung bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen oder der Arbeitgeber muss eine Abfindung zahlen.
Nach dem deutschen Arbeitsrecht ist eine Kündigung sogar am ersten Arbeitstag nach der Elternzeit möglich. Denn der allgemeine Kündigungsschutz tritt wieder in Kraft, sobald die Elternzeit beendet ist und der Arbeitnehmer wieder in sein normales Beschäftigungsverhältnis zurückkehrt.
Arbeitnehmer, die bei Kündigung zum Ende der Elternzeit noch Resturlaub haben, können diesen in der Regel auszahlen lassen. Nur falls die ursprünglich geplante Rückkehr in die Kündigungsfrist fällt, muss der Resturlaub genommen werden.
Fehlt nach der Elternzeit eine Kinderbetreuung, etwa weil kein Kita-Platz zu finden ist, kann dies ein wichtiger Grund für eine arbeitnehmerseitige Kündigung sein. In der Regel wird dann auch keine Sperre des Arbeitslosengelds von der Agentur für Arbeit verhängt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass nachgewiesen werden kann, dass überhaupt keine andere Möglichkeit zur Betreuung (etwa durch den Wechsel in Teilzeit) gegeben ist.
Arbeitsverhältnisse können nach der Elternzeit durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Für diesen ist jedoch immer eine beidseitige Zustimmung, also durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, notwendig. Bei Aufhebungsverträgen muss unbedingt beachtet werden, dass eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengelds führen kann.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet während und nach der Elternzeit zum vorgesehenen Ende. Durch eine Elternzeit während des befristeten Arbeitsverhältnisses verlängert sich dieses nicht um die Dauer der Elternzeit.
Wer nach der Elternzeit zu Unrecht gekündigt wird, hat möglicherweise Anspruch auf eine Abfindung. Mithilfe eines Abfindungsrechners lässt sich überprüfen, ob eine Abfindung zu erwarten ist und wenn ja, in welcher Höhe.
Achtung: Die Elternzeit zählt vollständig zur Betriebszugehörigkeit und wirkt sich dementsprechend auch auf die gesetzliche Kündigungsfrist und auf eventuelle Abfindungen aus.
Wenn vor Beginn der Elternzeit eine Probezeit bestand, bleibt diese nach der Elternzeit bestehen. Eine Kündigung in dieser Zeit ist möglich, bedarf jedoch einer beidseitigen Zustimmung. Bei erheblichen Pflichtverstößen des Arbeitnehmers ist auch eine außerordentliche Kündigung möglich.
In Kleinbetrieben ist eine Kündigung nach Elternzeit auch ohne Angabe von Gründen erlaubt. Dennoch können Arbeitnehmer in bestimmten Fällen Kündigungsschutzklage erheben, insbesondere wenn unlautere Mittel des Arbeitgebers im Spiel sind.