Die Textform und die Schriftform sind zwei wichtige Formvorschriften im deutschen Recht, die sich in wesentlichen Punkten unterscheiden:
Die Schriftform, geregelt in § 126 BGB, erfordert eine eigenhändige Unterschrift auf einem Dokument. Alle beteiligten Parteien müssen das Dokument per Hand unterzeichnen, entweder auf demselben Schriftstück oder auf einer Kopie. Wenn im entsprechenden Gesetzestext nichts anderes festgehalten ist, kann die eigenhändige Unterschrift auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (§ 126 Satz 3 BGB).
Die gesetzlichen Vorschriften für die Textform sind im Gegensatz zur Schriftform weniger streng. Nach § 126b BGB muss sich das Dokument auf einem dauerhaften Datenträger befinden und lesbar sein. Außerdem muss deutlich erkennbar sein, wer mit dem Dokument eine Erklärung abgibt. Es reicht also eine Nennung des vollständigen Namens aus und eine Unterschrift ist nicht nötig.
Auch wenn alltagssprachlich mit Schriftform und Textform mitunter dieselben Dinge gemeint sind, ist die juristische Unterscheidung in der Praxis wichtig: Wenn das Gesetz die Schriftform vorschreibt (Schriftformerfordernis) , ist ein Dokument in Textform nicht ausreichend und kann dazu führen, dass das Dokument nicht rechtsgültig ist. Andersherum ist es kein Problem: Schreibt das Gesetz die Textform vor (Textformerfordernis), ist das Rechtsgeschäft auch in Schriftform gültig.
Zur Textform zählen verschiedene Kommunikationsformen, solange sie lesbar und auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert sind:
Wichtig ist bei der Textformerfordernis, dass der Inhalt der Erklärung und der Erklärende erkennbar sind und die Information dauerhaft gespeichert werden kann.
Die Schriftform umfasst Dokumente, die eigenhändig unterschrieben sind:
Seit 2001 kann die Schriftform auch durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Hierfür ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV sind am 1. Januar 2025 wichtige Änderungen im Bereich der Formvorschriften in Kraft getreten. Für einige Vertragsarten ist seitdem nicht mehr die Schriftform nötig, sondern die Textform ausreichend. So soll sich der Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduzieren und Arbeitsprozesse durch Digitalisierung vereinfacht werden. Allerdings bleiben in einigen Bereichen die strengeren Formvorschriften bestehen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Zu den wesentlichen Änderungen gehören:
Eine gute Übersicht über die Formerleichterungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV gibt diese Tabelle mit Beispielen:
Viele Rechtsgeschäfte im Zivil- und Arbeitsrecht sowie im Bank-, Gesellschafts- und Versicherungswesen können in Textform abgeschlossen oder erklärt werden:
Einige wichtige Rechtsgeschäfte erfordern explizit die Schriftform: