Unterschied: Schriftform und Textform
Die Textform und die Schriftform sind zwei wichtige Formvorschriften im deutschen Recht, die sich in wesentlichen Punkten unterscheiden:
Die Schriftform, geregelt in § 126 BGB, erfordert eine eigenhändige Unterschrift auf einem Dokument. Alle beteiligten Parteien müssen das Dokument per Hand unterzeichnen, entweder auf demselben Schriftstück oder auf einer Kopie. Wenn im entsprechenden Gesetzestext nichts anderes festgehalten ist, kann die eigenhändige Unterschrift auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (§ 126 Satz 3 BGB).
Die gesetzlichen Vorschriften für die Textform sind im Gegensatz zur Schriftform weniger streng. Nach § 126b BGB muss sich das Dokument auf einem dauerhaften Datenträger befinden und lesbar sein. Außerdem muss deutlich erkennbar sein, wer mit dem Dokument eine Erklärung abgibt. Es reicht also eine Nennung des vollständigen Namens aus und eine Unterschrift ist nicht nötig.
Warum ist der Unterschied zwischen Schrift- und Textform wichtig?
Auch wenn alltagssprachlich mit Schriftform und Textform mitunter dieselben Dinge gemeint sind, ist die juristische Unterscheidung in der Praxis wichtig: Wenn das Gesetz die Schriftform vorschreibt (Schriftformerfordernis) , ist ein Dokument in Textform nicht ausreichend und kann dazu führen, dass das Dokument nicht rechtsgültig ist. Andersherum ist es kein Problem: Schreibt das Gesetz die Textform vor (Textformerfordernis), ist das Rechtsgeschäft auch in Schriftform gültig.
Schnell und einfach zum Anwalt: Buchen Sie jetzt Ihre Online-Rechtsberatung
Was fällt unter die Textform?
Zur Textform zählen verschiedene Kommunikationsformen, solange sie lesbar und auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert sind:
- E-Mails
- SMS
- Fax
- Briefe ohne Unterschrift
- Dokumente auf USB-Sticks
- Dokumente auf Festplatten
- PDF-Dateien
- Textdateien
- Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp
Wichtig ist bei der Textformerfordernis, dass der Inhalt der Erklärung und der Erklärende erkennbar sind und die Information dauerhaft gespeichert werden kann.
Was fällt unter die Schriftform?
Die Schriftform umfasst Dokumente, die eigenhändig unterschrieben sind:
- Handschriftlich unterzeichnete Briefe
- Verträge mit Originalunterschriften aller Parteien
- Notariell beglaubigte Dokumente
- Urkunden mit eigenhändiger Unterschrift
Seit 2001 kann die Schriftform auch durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Hierfür ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Sie benötigen rechtliche Hilfe? Prüfen Sie jetzt in unter 2 Minuten Ihre Ansprüche. Schildern Sie uns Ihren Fall und finden Sie heraus, ob und wie wir Ihnen helfen können.
Bürokratieentlastungsgesetz 2025
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV sind am 1. Januar 2025 wichtige Änderungen im Bereich der Formvorschriften in Kraft getreten. Für einige Vertragsarten ist seitdem nicht mehr die Schriftform nötig, sondern die Textform ausreichend. So soll sich der Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduzieren und Arbeitsprozesse durch Digitalisierung vereinfacht werden. Allerdings bleiben in einigen Bereichen die strengeren Formvorschriften bestehen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Zu den wesentlichen Änderungen gehören:
- Arbeitsverträge und wesentliche Arbeitsbedingungen können künftig auch elektronisch, zum Beispiel per E-Mail, übermittelt werden. Die Dokumente müssen für den Arbeitnehmer zugänglich, speicherbar und ausdruckbar sein. Ausnahmen gelten für Branchen, die schwarzarbeitsgefährdet sind, und für Arbeitsverträge über befristete Arbeitsverhältnisse.
- Arbeitszeugnisse können mit Zustimmung des Arbeitnehmers elektronisch ausgestellt werden.
- Anträge auf Elternzeit oder Teilzeit während der Elternzeit können per E-Mail gestellt werden.
Eine gute Übersicht über die Formerleichterungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV gibt diese Tabelle:
Für welche Dokumente reicht die Textform aus?
Viele Rechtsgeschäfte im Zivil- und Arbeitsrecht sowie im Bank-, Gesellschafts- und Versicherungswesen können in Textform abgeschlossen oder erklärt werden:
- Widerrufsbelehrungen im Verbraucherrecht
- Kündigungen von Onlineverträgen (BGH, Urteil vom 14.7.2016, Az. III ZR 387/15)
- Garantieerklärungen beim Kauf von Verbrauchsgütern
- Mieterhöhungen
- Informationen über Betriebsübergänge an Arbeitnehmer
- Anträge auf Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG
Welche Dokumente erfordern die Schriftform?
Einige wichtige Rechtsgeschäfte erfordern explizit die Schriftform:
- Kündigung von Arbeitsverträgen (§ 623 BGB)
- Mietverträge und deren Kündigungen
- Bürgschaften (§ 766 BGB)
- Schuldanerkenntnisse (§ 781 BGB)
- Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 BGB)
- Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung (§ 574b BGB)