Flexibilität spielt beim Thema Elternzeit eine große Rolle. Zum Beispiel wenn die Eltern keinen geeigneten Kindergartenplatz finden, sodass die Frage nach den Möglichkeiten der Verlängerung der ursprünglich beantragten Elternzeit immer wieder gestellt wird. Aber auch eine Verkürzung der Elternzeit ist von manchen Eltern gewünscht, etwa aus wirtschaftlichen Gründen oder bei erneuter Schwangerschaft.
In den meisten Fällen kann die Elternzeit auf Wunsch der Arbeitnehmer verkürzt werden. Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zustimmt (§ 16 Abs. 3 BEEG). Jedoch kann der Arbeitgeber nur in bestimmten Ausnahmefällen einer Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit nicht zustimmen.
§ 16 Abs. 3 BEEG: Inanspruchnahme der Elternzeit
Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Beim Antrag auf eine Elternzeitverkürzung müssen bestimmte formale Voraussetzungen beachtet werden. Nach Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann ein Elternzeitantrag mit Formfehlern im Streitfall dazu führen, dass der besondere Kündigungsschutz, der Eltern eigentlich während der Elternzeit zusteht, nicht greift.
Der Antrag auf Elternzeit-Verkürzung benötigt eine handschriftliche Unterschrift, da die Erklärung des beantragenden Arbeitnehmers ansonsten ungültig ist. Der Antrag sollte persönlich übergeben oder postalisch per Einschreiben versendet werden – Versand per Fax oder E-Mail ist für das Schriftformerfordernis nicht ausreichend.
Da der Arbeitgeber auch Planungssicherheit benötigt, kann er den Antrag auf eine Verkürzung der Elternzeit auch ablehnen. Vorausgesetzt ist, dass ein berechtigtes Interesse besteht, etwa weil bereits eine Elternzeitvertretung eingestellt wurde.
Es spielt aber auch eine Rolle, mit welcher Begründung der Arbeitnehmer beantragt, die Elternzeit zu verkürzen.
Im besten Falle stimmt der Arbeitgeber zu und die Elternzeit kann wie gewünscht verkürzt werden. Eine schriftliche Zustimmung ist nicht verpflichtend, aber für beide Seiten sicherer als eine mündliche Zusage zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit.
Auch mit Verstreichen einer Frist von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber den Antrag erhalten hat, gilt der Antrag automatisch als bestätigt.