Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, muss in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Kindesunterhalt zahlen. Damit sollen die nicht geleisteten Unterhaltspflichten (Pflege, Betreuung und alltägliche Versorgung des Kindes) finanziell ausgeglichen werden. Der Unterhaltspflichtige muss den Kindesunterhalt nur zahlen, wenn er über ausreichend Mittel verfügt und ihm ein gewisser Betrag zum eigenen Auskommen verbleibt.
Volljährige Kinder, die eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, haben Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen.
Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich die rechtlichen Eltern, das heißt nicht immer, dass diese gleichzeitig auch die biologischen Eltern sind. Wenn es keine außergerichtliche Einigung über den Kindesunterhalt gibt, bleibt nur noch die Klärung am zuständigen Familiengericht.
Der Gesetzgeber regelt in §§ 1612a BGB den Anspruch minderjähriger Kinder auf Kinderunterhalt. Die Unterhaltssätze orientieren sich am Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum): Der doppelte Kinderfreibetrag bestimmt die Höhe des Mindestunterhalts.
2024 betragen die Sätze für den Kinderunterhalt
Im Jahr 2025 betragen die Sätze für den Kinderunterhalt
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich in erster Linie nach dem Einkommen der Eltern. Die Düsseldorfer Tabelle bietet einen Richtwert für eine angemessene Unterhaltshöhe.
Der Kindesunterhalt wird auf der Grundlage des monatlichen Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet. Hierbei werden alle Einkommensquellen berücksichtigt, wie beispielsweise Löhne, Gehälter, Renten, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Vermietung.
Zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind unter anderem die berufsbedingten Aufwendungen (beispielsweise Arbeitskleidung oder Gewerkschaftsbeiträge) von den Einkünften abzuziehen.
Gesetzlich ist der Selbstbehalt nicht geregelt, jedoch werden einheitliche Leitlinien zur Orientierung genutzt. Schlussendlich entscheidet aber immer der Einzelfall über die Höhe des Selbstbehalts.
Als Selbstbehalt zählt der Betrag, der nach Abzug der Unterhaltszahlung für die unterhaltspflichtige Person mindestens übrig bleiben muss. Das heißt, wenn das Einkommen dem Selbstbehalt entspricht, beträgt der zu leistende Kindesunterhalt 0,00 €.
Aktueller Selbstbehalt (2024) Kindesunterhalt:
Der Selbstbehalt bleibt auch ab 1. Januar 2025 unverändert.
Die Düsseldorfer Tabelle bietet eine Richtlinie, um die Höhe des monatlichen Kindesunterhalts zu berechnen. Anhand von 15 Einkommensstufen und 4 Altersstufen kann ein Orientierungswert für die Höhe des Kindesunterhalts abgelesen werden. Diese Tabelle wird jedes Jahr neu vom Oberlandesgericht Düsseldorf, Hamm und Köln erstellt.
Von den Werten aus der Düsseldorfer Tabelle werden (je nach persönlicher Situation) Abzüge subtrahiert und Zuschläge addiert.
Folgende Faktoren müssen neben den Werten aus der Düsseldorfer Tabelle bei der Berechnung des Unterhalts beachtet werden:
Unterschreitet das Einkommen abzüglich aller Unterhaltszahlungen den in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Bedarfskontrollbetrag (Spalte ganz rechts), erfolgt eine Abstufung in die nächstniedrigere Einkommensstufe. So soll vermieden werden, dass der Kindesunterhalt zu finanzieller Ungleichheit führt. Auch der Bedarfskontrollbetrag dient lediglich als Orientierungshilfe.
Wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ändert oder sich die Betreuungssituation der Kinder ändert, kann dies Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts haben. In solchen Fällen kann es notwendig sein, den Kindesunterhalt neu zu berechnen und entsprechend anzupassen.