Eltern, die gemeinsames Sorgerecht haben, teilen sich das Recht und die Pflicht, die wichtigsten Entscheidungen im Leben des Kindes zu treffen. Dazu gehören sowohl Themen wie Erziehung, Wohnort und Ausbildung des Kindes als auch finanzielle Angelegenheiten wie Unterhaltsvereinbarungen. Im Gegensatz zum alleinigen Sorgerecht, bei dem ein Elternteil die alleinigen Rechte in Bezug auf das Kind hat.
Beim geteilten oder gemeinsamen Sorgerecht verfügen beide Eltern über die gleichen Rechte in Bezug auf ihr Kind. Darunter fallen neben der gesetzlichen Vertretung auch die Personensorge (also die Sorge für die Person des Kindes) und die Vermögenssorge (die Sorge bezüglich des Vermögens des Kindes). Synonym zum Begriff „gemeinsames Sorgerecht" wird im Deutschen auch die Bezeichnung „geteiltes Sorgerecht” verwendet.
Beide Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie bei der Geburt verheiratet sind. Unverheiratete Eltern müssen nach §§ 1626a ff. BGB für ein geteiltes Sorgerecht beim zuständigen Jugendamt oder durch eine notarielle Beurkundung eine gemeinsame Sorgerechtserklärung einreichen.
§ 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Das gemeinsame Sorgerecht kann auch schon vor der Geburt beantragt werden. In diesem Fall muss beim Antrag der Mutterpass vorgelegt werden und die Eltern können die (beglaubigte) Geburtsurkunde zeitnah nach der Geburt an das Jugendamt oder an den Notar nachreichen.
Teilen sich die Eltern das Sorgerecht, sind zwar beide Elternteile selbst für ihre Erziehungsentscheidungen verantwortlich, der jeweils andere Sorgeberechtigte hat bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung jedoch ein Widerspruchs- oder Veto-Recht.
Auch wenn Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht theoretisch alle Entscheidungen in der Erziehung bestimmen können, hat der jeweils andere Sorgeberechtigte bei besonders wichtigen Angelegenheiten ein Recht auf Veto oder Widerspruch.
Was mit geteiltem Sorgerecht allein bestimmt werden darf:
Was mit gemeinsamem Sorgerecht nicht allein bestimmt werden darf:
Nach einer Trennung oder Scheidung bleiben beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Nur wenn beide dem zustimmen, kann beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht für das Kind beantragt werden. In Ausnahmefällen (etwa wenn das Kindeswohl in Gefahr ist) kann das Familiengericht auch gegen den Willen eines Elternteils das gemeinsame in ein alleiniges Sorgerecht umwandeln.
Wenn sich die Eltern nicht einigen können, wer das Sorgerecht für das gemeinsame Kind übernehmen soll, kann das Gericht als letzte Instanz entscheiden. Das Familiengericht wird dabei immer das Wohl des Kindes im Blick haben und eine Entscheidung treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Wenn Sie mit einem Rechtsstreit um das Sorgerecht konfrontiert sind, ist es hilfreich, wenn Sie sich von einem qualifizierten Anwalt für Familienrecht vertreten und beraten lassen. Ein Anwalt, der sich mit dem Sorgerecht für Ihr Kind befasst, kann Ihnen dabei helfen, das bestmögliche Ergebnis für Sie und Ihr Kind zu erzielen, sei es das geteilte Sorgerecht, eine Sorgerechtsvollmacht oder eine andere Regelung.