TVöD: Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst

TVöD: Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst

Inhalt:

Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist im TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) festgelegt.

Kündigungsfrist nach TVöD

Wie vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgesehen, richtet sich die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst nach der Dauer der Beschäftigung. Die Kündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten 2 Wochen zum Monatsende und verlängert sich anschließend schrittweise. 

Was bedeutet “zum Quartalsende”?

Häufig gilt die TvöD-Kündigungsfrist zum Quartalsende oder Monatsende – daher vergehen in der Praxis zwischen Kündigung und letzten Arbeitstag oft mehr Tag als die Kündigungsfrist an sich. 

Wenn zum Beispiel das Arbeitsverhältnis am 12. März mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende (also zum Jahresviertel) gekündigt wird, endet das Arbeitsverhältnis am 30. Juni.

12. März + 6 Wochen = 23. April

Ende des Quartals, zu dem der April gehört = 30. Juni

Nach TVÖD: Für Quartale, also Jahresdrittel, gilt analog: Wenn das Arbeitsverhältnis am 12. März mit 6 Wochen Kündigungsfrist zum Quartalsende gekündigt wird, endet das Arbeitsverhältnis am 30. Juni.12. März + 6 Wochen = 23. AprilEnde des Quartals, zu dem der April gehört = 30. Juni
Beispiel-Berechnung der Kündigungsfrist zum Quartalsende


Für Kündigungen zum Monatsende gilt analog: Wenn das Arbeitsverhältnis am 12. März und mit 4 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt wird, endet das Arbeitsverhältnis am 30. April.

12. März + 4 Wochen = 9. April

Ende des Monats April = 30. April

Beispiel-Berechnung der Kündigungsfrist im öffentlichen Dienstzum Monatsende
Beispiel-Berechnung der Kündigungsfrist


Für Quartale, also Jahresdrittel, gilt analog: Wenn das Arbeitsverhältnis am 12. März mit 6 Wochen Kündigungsfrist zum Quartalsende gekündigt wird, endet das Arbeitsverhältnis am 30. Juni.

Sonderurlaub

Bei der Berechnung der Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst entscheidet nicht die gesamte Arbeitszeit, sondern die Beschäftigungszeit. Das heißt, Unterbrechungen wie Sonderurlaub können die Kündigungsfrist beeinflussen.

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Kündigungsfrist für unbefristet Beschäftigte nach TVöD

Die Kündigungsfristen für Angestellte mit unbefristeten Verträgen im öffentlichen Dienst sind § 34 Abschnitt V TVöD geregelt:

Während der Probezeit

Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Monatsende innerhalb der Probezeit, dies sind meist die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Dauer des Arbeitsvertrags zwölf oder mehr Monate beträgt.

Kündigungsfrist bei mehr als 6 Monaten Beschäftigung

Die Kündigungsfrist beträgt nach der Probezeit einen Monat und kann zum Ende eines Kalendermonats hin erfolgen.

Kündigungsfrist bei mehr als 1 Jahr Beschäftigung

Besteht das unbefristete Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr, beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende (also zum Schluss eines Kalendervierteljahres).

Kündigungsfrist bei über 5 Jahren Beschäftigung

Die Kündigungsfrist verlängert sich auf 3 Monate zum Quartalsende (also zum Schluss eines Kalendervierteljahres), wenn das unbefristete Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre, aber nicht mehr als acht Jahre besteht. 

Kündigungsfrist bei mehr als 8 Beschäftigungsjahren

Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als acht Jahren beträgt die Kündigungsfrist vier Monate zum Quartalsende.

Kündigungsfrist bei mehr als 10 Jahren Beschäftigung

Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen 10 und 12 Jahren andauert, beträgt die Kündigungsfrist 5 Monate bis zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Kündigungsfrist bei über 12 Jahren Beschäftigung

Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Quartalsende, bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 12 Jahren.

Kündigungsfrist für befristet Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis befristet ist, sind in § 30 Abschnitt V TVöD geregelt. Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Während der Arbeitszeit gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Eine ordentliche Kündigung ist nur nach Ablauf der Probezeit zulässig, wenn der Vertrag länger als 12 Monate läuft.

Mehr als 6 Monate Beschäftigung

Sofern das Arbeitsverhältnis befristet ist und über sechs Monate hinausgeht, ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Monats einzuhalten.

Mehr als 1 Jahr Beschäftigung

Die Kündigungsfrist beläuft sich auf 6 Wochen zum Monatsende, das heißt zum Ende eines Kalendermonats, falls das befristete Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr besteht.

Mehr als 2 Jahre Beschäftigung

Die Kündigungsfrist für eine Beschäftigungsdauer zwischen 2 und 3 Jahren beträgt 3 Monate zum Quartalsende (also zum Ende eines Kalenderquartals).

Mehr als 3 Jahre Beschäftigung

Für Arbeitnehmer, welche länger als drei Jahre befristet beschäftigt sind, beträgt die Kündigungsfrist zum Quartalsende (also zum Ende des Kalendervierteljahres) vier Monate.

Fristlose Kündigung im öffentlichen Dienst

Unabhängig von den Kündigungsfristen für ordentliche Kündigungen sind außerordentliche Kündigungen ohne Kündigungsfrist bei (fast) allen Angestellten im Öffentlichen Dienst möglich. Einzige Ausnahme bilden die unkündbaren Arbeitnehmer.

Unkündbarkeit im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst können bestimmte Arbeitnehmer nicht ordentlich gekündigt werden. Um Unkündbarkeit zu sein, müssen sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Es besteht ein Arbeitsverhältnis nach TVÖD - Tarifgebiet West
  • Es wurde das 40. Lebensjahr erreicht
  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit 15 Jahren mit einem Arbeitgeber

Aber auch diese unkündbaren Angestellten können verhaltensbedingt oder personenbedingten gekündigt werden.

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