Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen in Deutschland einen umfassenden Kündigungsschutz, der im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert ist. Gemäß § 17 MuSchG ist die Kündigung einer schwangeren Frau grundsätzlich unzulässig. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der Betriebsgröße und erstreckt sich auf alle Arten von Kündigungen, sei es eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung.
➜ Für Schwangere gilt in Deutschland ein absolutes Kündigungsverbot: Der Arbeitgeber darf einer schwangeren Mitarbeiterin ohne behördliche Zustimmung nicht kündigen.
Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft und dauert bis mindestens vier Monate nach der Entbindung an. Im Detail erstreckt sich der Kündigungsschutz auf folgende Zeiträume:
Der Kündigungsschutz endet also nicht mit der Entbindung. Mit der viermonatigen Schutzfrist nach der Geburt soll der Mutter die Möglichkeit gegeben werden, sich ohne Sorge um ihren Arbeitsplatz auf ihr Kind zu konzentrieren und sich von den Strapazen der Schwangerschaft und Geburt zu erholen.
Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere gilt ab dem Beginn der Schwangerschaft. Da der genaue Zeitpunkt der Empfängnis in der Praxis oft schwer feststellbar ist, rechnet man 280 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin als Beginn der Schwangerschaft. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Praxis 2022 in einem Urteil bestätigt und eine Verkürzung des Kündigungsschutzes auf 266 Tage zurückgewiesen (2 AZR 11/22).
Der Kündigungsschutz besteht auch, wenn die Schwangere das Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat, aber der Arbeitsvertrag bereits unterschrieben wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat 2020 bestätigt, dass das Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen auch für Kündigungen gilt, die vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit ausgesprochen werden.
Auch während der Probezeit besteht der besondere Kündigungsschutz für Schwangere. Der Arbeitgeber kann ab Kenntnis der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt nur kündigen, wenn die zuständige Behörde die Kündigung zuvor ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Kündigt der Arbeitgeber, ohne von der Schwangerschaft zu wissen, ist die Kündigung auch dann unwirksam, wenn die Frau ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft mitteilt.
Der besondere Kündigungsschutz für werdende Mütter gilt auch in Kleinbetrieben. Anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz, der erst in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern greift, ist der Mutterschutz unabhängig von der Betriebsgröße.
Auch Arbeitnehmerinnen in Minijobs genießen den besonderen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft. Der Schutz des Mutterschutzgesetzes gilt unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses: Auch bei geringfügiger Beschäftigung, bei Teilzeit-Jobs und in befristeten Anstellungen sind Arbeitnehmerinnen vor einer Kündigung besonders geschützt.
Ist das Arbeitsverhältnis befristet, endet es unabhängig von Schwangerschaft und Mutterschutz an dem Datum, an dem auch ursprünglich das Ende des Arbeitsverhältnisses vorgesehen war. Das Arbeitsverhältnis endet dann aufgrund der Befristung und nicht aufgrund einer Kündigung.
Obwohl der Kündigungsschutz für Schwangere sehr weitreichend ist, bedeutet er nicht, dass eine schwangere Arbeitnehmerin vollständig unkündbar ist. Es gibt einige wenige Ausnahmefälle, die das Mutterschutzgesetz in § 17 Abs. 2 MuSchG bestimmt.
Eine Kündigung kann nur dann erfolgen, wenn:
Aber selbst bei Vorliegen eines dieser Gründe ist eine Kündigung nicht automatisch zulässig. Die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin müssen sorgfältig abgewogen werden.
Wenn eine Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war, der Arbeitgeber aber nichts davon wusste, kann der Kündigungsschutz auch rückwirkend greifen. Die Arbeitnehmerin hat in diesem Fall zwei Wochen Zeit, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitzuteilen. Tut sie dies fristgerecht, ist die Kündigung unwirksam.
Selbst wenn die Zweiwochenfrist verstrichen ist, kann der Kündigungsschutz unter Umständen noch greifen, wenn die Arbeitnehmerin die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat (zum Beispiel weil sie selbst noch nichts von der Schwangerschaft wusste) und die Mitteilung unverzüglich nachholt.
Kündigungen aufgrund der Schwangerschaft sind ausdrücklich verboten. Der Kündigungsschutz für Schwangere soll gerade verhindern, dass Frauen wegen ihrer Schwangerschaft benachteiligt oder gekündigt werden. Eine Kündigung, die allein auf der Tatsache der Schwangerschaft beruht, ist nichtig und damit unwirksam.
Sollte ein Arbeitgeber versuchen, eine Mitarbeiterin wegen ihrer Schwangerschaft zu kündigen, wäre dies nicht nur ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz, sondern kann auch als Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewertet werden.
Wenn Sie schwanger sind und eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnell und überlegt handeln.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber umgehend über Ihre Schwangerschaft, falls Sie dies noch nicht getan haben. Diese Mitteilung muss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Idealerweise sollte die Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich stattfinden, damit Sie bei einem möglichen Rechtsstreit über ausreichend Belege verfügen.
Suchen Sie rechtlichen Beistand. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann Sie zu Ihrer Situation beraten, die Kommunikation mit dem Arbeitgeber führen und alle notwendigen rechtlichen Schritte übernehmen.
Um sich gegen die Kündigung zu wehren, muss in der Regel eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Entweder von Ihnen als gekündigte Arbeitnehmerin oder Ihrem Rechtsbeistand. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Unter Umständen kann aber auch eine verspätete Klage zugelassen werden.
Auch wenn die Kündigung unwirksam ist, müssen Sie weiterhin zur Arbeit erscheinen oder sich zumindest arbeitsfähig melden, um Ihren Lohnanspruch nicht zu gefährden. Sie müssen natürlich nicht arbeiten gehen, wenn Ihr Arzt Ihnen ein Beschäftigungsverbot oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt hat.