Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung haben grundsätzlich Anspruch auf eine Rente, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings ist oft unklar, welche Rentenarten es gibt und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um Anspruch auf diese Rente zu haben.
In Deutschland wird in folgende Arten der Rente unterschieden:
Neben diesen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es auch Renten aus privaten Versicherungen.
Um die gesetzlichen Rentenarten in Anspruch nehmen zu können, müssen die Versicherten vorab eine Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit genannt, bei der Rentenversicherung absolviert haben. Die Voraussetzungen für private Renten sind meist ähnlich, können aber auch abweichende oder ergänzende Klauseln beinhalten.
Die Renten wegen Alters sind grundsätzlich an die Erreichung eines bestimmten Lebensalters gebunden. Sofern die jeweilige Altersgrenze erreicht wurde und eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt ist, kann ein Antrag auf Altersrente gestellt werden. Bei diesen 5 Jahren der Mindestversicherungszeit werden unter anderem Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung, sowie Beiträge aus Minijobs addiert.
Derzeit liegt die Regelaltersgrenze bei Personen, die ab dem Jahr 1964 geboren sind, bei 67 Jahren. Für die vorhergehenden Jahrgänge 1947 bis 1963 wurde das Renteneintrittsalter in mehreren Schritten angehoben.
Abweichend hiervon bestehen vier Rentenarten, bei denen ein Antrag auf Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich ist: die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sowie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für Bergleute.
Als langjährig Versicherte gelten Personen, die mindestens 35 rentenrechtliche Jahre nachweisen können und ein bestimmtes Lebensjahr erreicht haben. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Für alle nach 1964 geborenen Personen gilt, dass diese die Altersrente auch ab 63 Jahren in Anspruch nehmen können, hierfür allerdings einen Abzug von bis zu 14,4 % erhalten, der dauerhaft bestehen bleibt. Für jeden Monat, für den man vorzeitig in Rente geht, werden 0,3 % der Rente abgezogen. Zu den rentenrechtlichen Jahren zählen unter anderem die Beitragsjahre, Anrechnungszeiten und weitere Berücksichtigungszeiten, wie z. B. Zeiten der Kindererziehung).
Als besonders langjährige Versicherte gelten solche Personen, die mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben. Wer dieses Kriterium erfüllt, kann (teilweise sogar abschlagsfrei) bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen.
Schwerbehinderte Versicherte können, sofern sie eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, die jeweils ausschlaggebende Altersgrenze erreicht haben und bei Ihnen die Rente wegen Schwerbehinderung anerkannt worden ist, frühzeitig eine Rente beziehen. Personen, die 1964 oder später geboren sind, können mit 65 Jahren ohne Abschläge oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen.
Als schwerbehindert gilt ein Mensch hierbei, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kommt es entscheidend darauf an, dass die Schwerbehinderung bereits zum Rentenbeginn vorgelegen hat. Ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung ist für den Rentenanspruch allerdings nicht von Bedeutung.
Für Beschäftigte im Bergbau gelten Sonderregelungen bei der Rente. Wie die meisten anderen Arbeitnehmer sind auch Bergleute gesetzlich rentenversichert. Sonderregelungen gibt es für diese Berufsgruppe aufgrund des Strukturwandels im Bergbau und wegen der besonderen Belastungen und Risiken, denen sie ausgesetzt sind.
Wie hoch die Altersrente ausfällt, ergibt sich aus der persönlichen Anzahl der Rentenpunkte, dem Rentenwert (aktuell 37,60 €) und dem Rentenartfaktor von 1.
Wer nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt arbeiten kann, hat mit der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Möglichkeit, Teile des fehlenden Einkommens auszugleichen. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterteilt sich hierbei in die Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung, je nachdem, wie viele Stunden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich sind.
Für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gilt eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren. Wer aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert ist, kann aber auch mit weniger Rentenbeitragsjahren Erwerbsminderungsrente erhalten.
Sowohl die Rente wegen teilweiser als auch wegen voller Erwerbsminderung wird maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Anschließend besteht regulär Anspruch auf die Altersrente.
Der genaue Betrag der Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus der Anzahl der Rentenpunkte, dem Rentenwert (aktuell 37,60 €) und dem Rentenartfaktor von 1 (bei voller EM-Rente) oder dem Rentenartfaktor 0,5 (bei teilweiser EM-Rente).
Wer zwischen 2001 und 2018 das erste Mal Erwerbsminderungsrente beansprucht hat, erhält seit Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zur Rente.
Kann der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen täglich nur noch bis zu 6 Stunden erwerbstätig sein, besteht Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Diese Rentenart erhalten Versicherte, die gesundheitsbedingt nur noch maximal 3 Stunden am Tag erwerbstätig sein können.
Die EU-Rente oder Erwerbsunfähigkeitsrente wurde 2001 von der Erwerbsminderungsrente abgelöst. Die Bezeichnung ist aber weiterhin umgangssprachlich gebräuchlich und wird synonym verwendet.
Die Rentenversicherung leistet im Todesfall eines Versicherten eine Hinterbliebenenversorgung. Hierzu zählen unter anderem die Waisenrente, Witwen- und Witwerrente und Erziehungsrente.
Wie hoch die Altersrente ausfällt, ergibt sich aus der persönlichen Anzahl der Entgeltpunkte, dem Rentenwert (aktuell 37,60 €) und dem Rentenartfaktor.
Sollten Sie Fragen zu Ihren persönlichen Rentenvoraussetzungen haben oder Ihnen ein entsprechender Rentenantrag abgelehnt worden sein, stehen Hopkins Rechtsanwälte Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.