Die Beratungshilfe oder Rechtsberatungshilfe soll rechtssuchenden Bürgern mit geringem Einkommen die Möglichkeit geben, sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen. Die Voraussetzungen für den Beratungshilfeschein sind im Beratungshilfegesetz (kurz BerHG) festgehalten.
Sie haben Anspruch auf einen Beratungshilfeschein, ...
Das Verfahren der Beratungshilfe besteht aus drei Schritten: Nach dem Antrag auf den Beratungshilfeschein entscheidet das Amtsgericht über die Bewilligung, kann diesen aber auch nachträglich aufheben.
Der Antrag auf einen Beratungsschein kann vom Rechtssuchenden selbst gestellt werden oder durch einen Anwalt beantragt werden.
Es gibt sowohl die Möglichkeit, den Antrag mündlich als auch schriftlich zu stellen. Für den schriftlichen Antrag finden Sie das entsprechende Beratungshilfe-Formular auch online. Der Antrag auf den Beratungsschein kann direkt beim Amtsgericht des jeweiligen Wohnsitzes gestellt werden.
Für den Antrag auf einen Beratungshilfeschein werden folgende Unterlagen benötigt:
Wird der Beratungshilfeschein schriftlich beantragt, müssen die Dokumente als Kopie mitgesendet werden. Bei einem persönlichen Antrag reicht es, die Originale mitzubringen.
Nach der Antragstellung entscheidet ein Rechtspfleger des Amtsgerichts, ob der Beratungshilfeschein gewährt wird. Wenn dem Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe nicht zugestimmt wird, gibt es nach § 7 Beratungshilfegesetz (BerHG) die Möglichkeit, hiergegen eine Erinnerung einzureichen. Dann entscheidet einer der Richter am Amtsgericht abschließend über die Beratungshilfe. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sich im Falle einer Ablehnung des Beratungshilfeantrags die Ablehnung schriftlich und mit Begründung geben lassen.
Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den Ihr Antrag zurückgewiesen wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft. Das bedeutet, dass Sie dem Gericht schriftlich darlegen können, warum Sie mit der Entscheidung über Ihren Beratungshilfeantrag nicht einverstanden sind. Wenn alle Voraussetzungen für die Beratungshilfe erfüllt sind, kann das Amtsgericht entweder selbst die Beratung übernehmen oder stellt einen Berechtigungsschein aus.
Mit dem Beratungsschein kann die Beratungsperson frei ausgewählt werden. Als Beratungspersonen kommen sowohl Rechtsanwälte und Rechtsbeistände als auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer infrage. Daneben gibt es noch einige weitere Berater und Beratungsstellen.
Unter bestimmten Umständen kann das Beratungshilfe-Gericht die Beratungshilfe wieder aufheben.