Abfindung bei personenbedingter Kündigung

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Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Eine personenbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Also dann, wenn die persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten dazu führen, dass der Angestellte nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. 

Für personenbedingte Kündigungen gelten sehr strenge Voraussetzungen, die auch von den Arbeitsgerichten sehr genau geprüft werden. Daher sind Arbeitnehmer häufig zur Zahlung einer Abfindung bereit, wenn die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gut sind.
 

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Abfindung bei personenbedingter Kündigung

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei einer personenbedingten Kündigung nicht. In der Praxis kommt es jedoch oft zu Abfindungszahlungen, beispielsweise wenn:

  • der Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage vermeiden möchte,
  • im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ein Vergleich geschlossen wird,
  • ein Aufhebungsvertrag vereinbart wird.

Höhe der Abfindung

Als grobe Orientierung für die mögliche Abfindungshöhe hat sich in der Praxis folgende Faustformel etabliert: 

0,5 × Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren × Monatsgehalt in € (brutto)

Die tatsächliche Abfindungshöhe kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es ist ratsam, sich professionelle Unterstützung zu holen oder einen Abfindungsrechner zu nutzen, um die bestmögliche Vereinbarung zu erzielen.

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Anspruch auf eine Abfindung 

Wer personenbedingt gekündigt wird, hat oft gute Chancen auf eine Abfindung oder eine Wiedereinstellung, da für diese Art der Kündigung sehr strenge Voraussetzungen gelten. Je höher die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind, desto wahrscheinlicher ist eine Abfindungszahlung.

Auswirkungen von Krankengeld auf die Abfindung

Arbeitnehmer, die vor der Kündigung Krankengeld oder Übergangsgeld erhalten haben, fragen sich häufig, ob dies ihre Abfindung beeinflusst. Die Abfindung bleibt davon unberührt, da sie individuell verhandelt wird. Falls die Abfindungshöhe anhand einer Formel berechnet wird, sollte darauf geachtet werden, dass sie auf das Bruttogehalt angewendet wird und nicht auf Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen.

Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld 

Abfindungen aus personenbedingten Kündigungen, die nicht verhaltensbedingten sind, werden von der Arbeitsagentur in der Regel nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Auch eine Sperrfrist ist unwahrscheinlich, da die personenbedingten Gründe für die Kündigungen als wichtiger Grund angesehen werden (159.1.2.1, Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III). 

Ausnahmen

  • In Fällen, bei denen die personenbedingte Kündigung auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist (etwa bei einer Haftstrafe), kann das Arbeitslosengeld für 12 Wochen gesperrt werden. Dann erhält der gekündigte Arbeitnehmer in den ersten 3 Monaten seiner Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld. 
  • Wird bei einer krankheitsbedingten Kündigung die Erkrankung des Arbeitnehmers nicht als wichtiger Grund anerkannt, kann neben dem Arbeitslosengeld auch das Krankengeld bis zu 12 Wochen gesperrt werden.


Personenbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot

Wenn Sie personenbedingt gekündigt werden und im Zuge dessen eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber angeboten bekommen, sollten Sie das Angebot nicht sofort annehmen. Oftmals wird mit der Annahme der Kündigung automatisch auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet und so entfällt nicht nur die Option, gegen die Kündigung vorzugehen, sondern auch eventuell eine höhere Abfindung zu erhalten. 

➜ Lassen Sie daher die personenbedingte Kündigung und das Abfindungsangebot unbedingt von einem Dritten, etwa einem Anwalt für Arbeitsrecht, prüfen. Dieser kann für Sie einschätzen, ob die angebotene Abfindungshöhe fair ist und welche Handlungsoptionen in Ihrem persönlichen Fall die besten sind. 

Darüber hinaus kann ein Arbeitsrechtsanwalt prüfen, ob das Kündigungsschreiben oder der Aufhebungsvertrag zu Ihren Gunsten hinsichtlich Arbeitslosengeld, Urlaubsansprüchen oder Arbeitszeugnis formuliert wurden.

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Was tun bei personenbedingter Kündigung?

Arbeitnehmer, die vor einer personenbedingten Kündigung stehen, sollten folgende Schritte befolgen:

  1. Rechtsberatung einholen: Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann Sie zu Ihrer Situation beraten, die Kommunikation mit dem Arbeitgeber führen und alle notwendigen rechtlichen Schritte übernehmen.
  2. Abfindungshöhe verhandeln: Als Arbeitnehmer können Sie über die Höhe der Abfindung verhandeln.
  3. Beweise sammeln: Alle relevanten Dokumente und Kommunikationen sollten aufbewahrt werden.
  4. Kündigungsschutzklage einreichen: In der Regel muss eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, um sich gegen eine ungerechtfertigt eKündigung zu wehren. Entweder von Ihnen als gekündigtem Arbeitnehmer oder Ihrem Rechtsbeistand.

Wann ist eine personenbedingte Kündigung unwirksam?

Eine personenbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn:

  • die Kündigung mündlich oder per E-Mail, SMS etc. ausgesprochen wird
  • sie nicht vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben wurde
  • ein besonderer Kündigungsschutz besteht (zum Beispiel bei einer Schwangerschaft des Arbeitnehmers oder bei einer Schwerbehinderung), 
  • der Betriebsrat nicht angehört wurde (falls vorhanden). 


Zudem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass:

  • eine negative Zukunftsprognose vorliegt. 
  • die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. 
  • die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sind. 
  • keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. 
  • eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. 

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