Eine personenbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Also dann, wenn die persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten dazu führen, dass der Angestellte nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Für personenbedingte Kündigungen gelten sehr strenge Voraussetzungen, die auch von den Arbeitsgerichten sehr genau geprüft werden. Daher sind Arbeitnehmer häufig zur Zahlung einer Abfindung bereit, wenn die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gut sind.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei einer personenbedingten Kündigung nicht. In der Praxis kommt es jedoch oft zu Abfindungszahlungen, beispielsweise wenn:
Als grobe Orientierung für die mögliche Abfindungshöhe hat sich in der Praxis folgende Faustformel etabliert:
0,5 × Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren × Monatsgehalt in € (brutto)
Die tatsächliche Abfindungshöhe kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es ist ratsam, sich professionelle Unterstützung zu holen oder einen Abfindungsrechner zu nutzen, um die bestmögliche Vereinbarung zu erzielen.
Wer personenbedingt gekündigt wird, hat oft gute Chancen auf eine Abfindung oder eine Wiedereinstellung, da für diese Art der Kündigung sehr strenge Voraussetzungen gelten. Je höher die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind, desto wahrscheinlicher ist eine Abfindungszahlung.
Arbeitnehmer, die vor der Kündigung Krankengeld oder Übergangsgeld erhalten haben, fragen sich häufig, ob dies ihre Abfindung beeinflusst. Die Abfindung bleibt davon unberührt, da sie individuell verhandelt wird. Falls die Abfindungshöhe anhand einer Formel berechnet wird, sollte darauf geachtet werden, dass sie auf das Bruttogehalt angewendet wird und nicht auf Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen.
Abfindungen aus personenbedingten Kündigungen, die nicht verhaltensbedingten sind, werden von der Arbeitsagentur in der Regel nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Auch eine Sperrfrist ist unwahrscheinlich, da die personenbedingten Gründe für die Kündigungen als wichtiger Grund angesehen werden (159.1.2.1, Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III).
Wenn Sie personenbedingt gekündigt werden und im Zuge dessen eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber angeboten bekommen, sollten Sie das Angebot nicht sofort annehmen. Oftmals wird mit der Annahme der Kündigung automatisch auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet und so entfällt nicht nur die Option, gegen die Kündigung vorzugehen, sondern auch eventuell eine höhere Abfindung zu erhalten.
➜ Lassen Sie daher die personenbedingte Kündigung und das Abfindungsangebot unbedingt von einem Dritten, etwa einem Anwalt für Arbeitsrecht, prüfen. Dieser kann für Sie einschätzen, ob die angebotene Abfindungshöhe fair ist und welche Handlungsoptionen in Ihrem persönlichen Fall die besten sind.
Darüber hinaus kann ein Arbeitsrechtsanwalt prüfen, ob das Kündigungsschreiben oder der Aufhebungsvertrag zu Ihren Gunsten hinsichtlich Arbeitslosengeld, Urlaubsansprüchen oder Arbeitszeugnis formuliert wurden.
Arbeitnehmer, die vor einer personenbedingten Kündigung stehen, sollten folgende Schritte befolgen:
Eine personenbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn:
Zudem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass: