Arbeitnehmer, die 10 Jahre oder länger bei einem Arbeitgeber tätig sind, haben oft eine besondere Verhandlungsposition in Bezug auf Abfindungen. Dennoch besteht kein automatischer Anspruch auf Abfindung – auch dann nicht, wenn es nach langer Betriebszugehörigkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt.
→ Entscheidend für den Erhalt einer Abfindung sind die Verhandlungsstärke gegenüber dem Arbeitgeber, der Kündigungsgrund und der persönliche Kündigungsschutz.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt. In diesem Vertrag werden in der Regel auch individuelle Regelungen zur Abfindung getroffen. Die Abfindung ist eine Art Entschädigung dafür, dass der Angestellte mit dem Aufhebungsvertrag auf seinen gesetzlichen Kündigungsschutz (und eine mögliche Kündigungsschutzklage) verzichtet.
Häufig führen Kündigungsschutzklagen zu einem gerichtlichen Vergleich, der eine Abfindung beinhaltet. In einem solchen Fall einigen sich die Parteien vor Gericht auf eine Abfindungssumme, um den Rechtsstreit beizulegen.
In einigen Fällen verzichten Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage und erhalten im Gegenzug eine Abfindung, wenn eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird.
§ 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Das Kündigungsschutzgesetz bietet einen gewissen Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen. Arbeitnehmer sollten sich darüber informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
Schwangere und schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist in diesen Fällen nur unter strengen Voraussetzungen möglich und benötigt die Zustimmung der zuständigen Behörde.
Die Höhe der Abfindung nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit wird bei einer betriebsbedingten Kündigung durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Gemäß § 1a Abs. 2 KSchG beträgt die Abfindung bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit können Sie also mindestens mit einer Abfindung in Höhe von 5 Monatsgehältern rechnen.
Beachten Sie, dass diese Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die 3-wöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
Bei allen anderen Kündigungsgründen besteht zwar kein Anspruch auf eine Abfindung, dennoch kann oft eine Abfindung verhandelt werden. Bei einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit kann als Orientierung die Abfindungshöhe von 5 Monatslöhnen genutzt werden. Die schlussendliche Abfindung kann aber sowohl höher als auch niedriger ausfallen.
Wenn Sie gekündigt wurden, ist die Höhe der Abfindung oft von der einvernehmlichen Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängig. Um die bestmögliche Abfindung zu erzielen, sollten Sie sich daher immer von einem Anwalt für Arbeitsrecht rechtlich beraten lassen.
Es gibt auch nach zehn Jahren oder länger im Betrieb oft keine Abfindung in folgenden Situationen:
Neben den genannten Situationen kann es weitere Umstände geben, unter denen keine Abfindung gezahlt wird. Am besten lassen Sie die Kündigung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Abfindungen müssen grundsätzlich versteuert werden, da sie als Einkommen gelten. Sie sind jedoch von Sozialabgaben wie Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Eine Möglichkeit, die Steuerlast auf die Abfindung zu reduzieren, ist die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung. Diese Regelung verteilt den steuerlichen Effekt der Abfindung gewissermaßen auf fünf Jahre.