Im Rahmen von Wiedereingliederungsmaßnahmen haben Arbeitnehmer bestimmte Rechte und Pflichten, die dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit schrittweise wiederherzustellen. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Rechtsverhältnis, das zu diesem Zweck zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschaffen wird.
Rechte bei Wiedereingliederung
Die Rechte bei einer Wiedereingliederung sind darauf ausgerichtet, Arbeitnehmer bei ihrer Rückkehr in den Beruf zu unterstützen und gleichzeitig ihre Gesundheit zu schützen.
Zu diesen Rechten zählen zum Beispiel:
1. Recht auf Unterstützung vom Arbeitgeber
Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterstützung des Arbeitgebers bei ihrer Wiedereingliederung. Der Arbeitgeber muss die gesundheitlichen Bedürfnisse berücksichtigen und auf mögliche Einschränkungen Rücksicht nehmen.
2. Recht auf Wiedereingliederungsmaßnahme
Nach § 167 SGB IX müssen Arbeitgeber allen Mitarbeitern, die innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen krankgeschrieben waren, ein Angebot zur Wiedereingliederung machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Zeit am Stück oder in einzelnen Abschnitten stattgefunden hat. Möglich ist zum Beispiel eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell.
3. Recht auf Bezahlung
Falls die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit beginnt, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab der 7. Woche stehen den Arbeitnehmern Lohnersatzleistungen wie Verletztengeld, Krankengeld oder Übergangsgeld zu. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine separate Vergütung für die Tätigkeiten während der Wiedereingliederung vereinbaren.
4. Das Recht, die Wiedereingliederung abzubrechen
Arbeitnehmer können die Wiedereingliederung abbrechen, falls sich der Gesundheitszustand verbessert oder verschlechtert. In beiden Fällen wird dies im Stufenplan vermerkt. Bei einem Abbruch der Wiedereingliederung erhalten Arbeitnehmer weiterhin Kranken- oder Verletztengeld bis zum Ende der gesetzlichen Bezugsdauer.
5. Freie Entscheidung zur Teilnahme
Arbeitnehmer können entscheiden, ob sie an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen möchten oder nicht.
6. Beratungsrecht
Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) haben Arbeitnehmer das Recht, gemeinsam mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsarzt über die Sicherstellung ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz zu beraten.
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Pflichten der Arbeitnehmer bei der Wiedereingliederung
Während der Wiedereingliederung haben Arbeitnehmer bestimmte Pflichten. Diese Pflichten sind wichtig, um den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme zu sichern und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht zu gefährden.
Hier sind einige Beispiele:
1. Mitwirkungspflicht
Arbeitnehmer müssen an der Wiedereingliederungsmaßnahme mitwirken und alle zugeteilten Aufgaben sorgfältig erfüllen, insbesondere wenn eine ärztliche Empfehlung dafür vorliegt. Das gilt jedoch nur, solange der Arbeitnehmer imstande ist, die Aufgaben zu erfüllen und an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Auch bei Erkrankung während der Maßnahme muss dies dem Arbeitgeber und dem Sozialleistungsträger gemeldet werden. Dann wird dies im Stufenplan festgehalten und die Wiedereingliederung bis zu sieben Tage pausiert. Bei Fehlzeiten von mehr als sieben Tagen gilt die Wiedereingliederung als gescheitert.
2. Kommunikationspflicht
Arbeitnehmer müssen ihren Gesundheitszustand transparent kommunizieren und bei Veränderungen, die die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, umgehend den Arbeitgeber und die zuständige Krankenkasse informieren.
3. Einhaltung des Stufenplans
Arbeitnehmer in Wiedereingliederung müssen sich streng an den vereinbarten Stufenplan halten und die vorgesehenen Arbeitsschritte und Zeiten befolgen. Während der Wiedereingliederung ist es wichtig, aktiv mit dem behandelnden Arzt zusammenzuarbeiten, um den Prozess der stufenweisen Wiedereingliederung zu planen und umzusetzen.
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