Befristete Arbeitsverträge verlängern sich nicht automatisch durch eine Schwangerschaft. Der Kündigungsschutz greift nur im Falle einer Kündigung vor Befristungsende. Läuft der befristete Arbeitsvertrag schlichtweg durch Zeitablauf aus, handelt es sich nicht um eine Kündigung.
Der Arbeitgeber darf einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht kündigen, auch nicht wenn sie sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt vom ersten Tag der Schwangerschaft an bis 4 Wochen nach der Entbindung. Nur in sehr wenigen Ausnahmefällen und unter Zustimmung der zuständigen Behörde ist eine Kündigung im Mutterschutz rechtens.
Sollte der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aussprechen, sollte sich die werdende Mutter unbedingt an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wenden und spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet grundsätzlich mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Dies gilt auch für werdende Mütter in einem Arbeitsverhältnis mit Befristung.
Die Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen sind im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) festgelegt. Für die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages müssen gemäß TzBfG bestimmte formale Kriterien erfüllt sein.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht einfach auslaufen lassen, wenn er eigentlich den befristeten Arbeitsvertrag verlängern oder in einen unbefristeten umwandeln würde, aber aufgrund der Schwangerschaft davon absieht. Das hatte der Europäische Gerichtshof im Falle einer spanischen Arbeitnehmerin entschieden.
Auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis kann Elternzeit beansprucht werden. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei einer unbefristeten Stelle.
Wichtig: Ihre Elternzeit endet automatisch, wenn der befristete Arbeitsvertrag ausläuft. Denn Elternzeit ist nur möglich, solange Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind.
Normalerweise verlängern sich befristete Verträge nicht durch die Elternzeit. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Im Regelfall muss die Elternzeit 7 Wochen vor Beginn angemeldet werden. Durch die Befristung können jedoch Besonderheiten auftreten, etwa wenn der Arbeitgeber erst sehr spät über eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses informiert. Dann muss die Elternzeit so früh wie möglich angemeldet werden.
Wer Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes nehmen möchte, muss sich normalerweise für einen Bindungszeitraum von 2 Jahren festlegen. Bei befristeten Arbeitsverträgen, die vorher enden, entfällt dieser Zeitraum.