Schwanger in der Probezeit: Ihre Rechte und Pflichten

Schwanger in der Probezeit: Ihre Rechte und Pflichten

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Probezeit und wie lange dauert sie?

Die Probezeit ist eine kritische Phase in jedem Arbeitsverhältnis. In dieser Zeit wird geprüft, ob die gegenseitigen Erwartungen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfüllt werden. Doch was passiert, wenn eine Arbeitnehmerin während der Probezeit schwanger ist? In diesem Artikel erfahren Sie, was Arbeitnehmerinnen in dieser Situation wissen sollten und welche Rechte sie haben.

Schwanger in der Probezeit

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen auch in der Probezeit besondere Rechte und Schutzmaßnahmen:

Sobald eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilt, ist dieser gesetzlich verpflichtet, für ihren Schutz und die Erhaltung ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen.

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben auch während der Probezeit besondere Rechte und Schutzmaßnahmen: besonderer Kündigungsschutz, Mutterschutzlohn und Freistellung.
Schwanger während der Probezeit: Welche Rechte haben Arbeitnehmerinnen?

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Wenn eine Arbeitnehmerin während der Probezeit schwanger ist, kann sie in der Regel nicht gekündigt werden. Denn wie alle werdenden Mütter genießt sie einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung des Arbeitgebers über die Schwangerschaft (§ 15 MuSchG) und dauert bis zum Ende des Mutterschutzes.

§ 15 MuSchG: Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
(1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
(2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.


Wenn die Kündigung bei einer schwangeren Arbeitnehmerin zugeht, der Arbeitgeber aber noch nicht über die Schwangerschaft informiert ist, entsteht ihr kein Nachteil. Denn entscheidend ist nur, dass die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung bereits bestand. Auch wenn die werdende Mutter zum Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis der Schwangerschaft hatte, kann die Mitteilung nachgeholt werden. Dies sollte innerhalb von drei Wochen geschehen. Auch dann ist die Kündigung unwirksam.

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Schwangere, die gekündigt werden, können sich gegen die Kündigung wehren, indem sie selbst beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Alternativ kann ein Anwalt für Arbeitsrecht die Verhandlung mit dem Arbeitgeber und die Klage übernehmen. 

Anspruch auf Mutterschutz

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Dieser beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet frühestens acht Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit ist die Arbeitnehmerin von der Arbeit freigestellt und erhält Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber darf während des Mutterschutzes keine Arbeit von der Arbeitnehmerin verlangen.

Möchte die Schwangere ausdrücklich erst später in den Mutterschutz gehen als vorgesehen, kann sie diesen Wunsch beim Arbeitgeber äußern und länger arbeiten.

Mutterschutzlohn während der Probezeit

Wer während der Probezeit schwanger ist, erhält entweder Mutterschutzlohn oder Arbeitsentgelt. In der Zeit, in der die Arbeitnehmerin schwanger weiterhin der Arbeit nachgeht, erhält sie ganz normal ihren Lohn oder ihr Gehalt. Während des Mutterschutzes besteht Anspruch auf Mutterschutzlohn. Dieser entspricht dem vollen Gehalt beziehungsweise Lohn, oder bei schwankendem Gehalt dem Durchschnitts-Arbeitsentgelt der vergangenen drei Monate.

Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, werdende Mütter für alle wichtigen Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft und Mutterschaft freizustellen. Ausgenommen hiervon sind nur Selbstzahler-Untersuchungen, also Untersuchungen, die keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sind (wie zum Beispiel Organ-Ultraschall). Diese Freistellungsregelung gilt genauso für Arbeitnehmerinnen in der Probezeit wie für Arbeitnehmerinnen, die nicht mehr in der Probezeit sind.

Beschäftigungsverbot während der Probezeit

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben auch besondere Pflichten, um ihre Gesundheit und die Gesundheit des ungeborenen Kindes zu schützen. Daher kann für sie auch während der Probezeit ein ärztliches Beschäftigungsverbot oder ein berufliches Beschäftigungsverbot gelten. So dürfen sie beispielsweise keine schweren Lasten heben, nicht nachts arbeiten oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt sein.

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