Nachlassverzeichnis

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Was ist ein Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte Auflistung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen. Es beinhaltet ebenso Informationen zu den persönlichen Gegenständen des Erblassers sowie Informationen zu Konten, Versicherungen oder Immobilien. Das Nachlassverzeichnis schafft einen Überblick über den gesamten Nachlass und erfasst alle relevanten Informationen.

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Ist ein Nachlassverzeichnis Pflicht?

Ein Nachlassverzeichnis ist nicht bei jedem Erbfall zwingend vorgeschrieben, jedoch kann es in bestimmten Situationen verpflichtend eingefordert werden oder auszustellen sein.

  • Pflichtteilsberechtigte: Wenn ein Pflichtteilsberechtigter (z. B. ein enterbter naher Angehöriger) seinen Pflichtteil geltend macht, kann er gemäß § 2314 BGB die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, ein solches Verzeichnis vorzulegen.
  • Nachlassgericht: Das zuständige Nachlassgericht kann die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen (§§ 1960 ff. BGB).
  • Nachlassverwalter: Ein gerichtlich bestellter Nachlassverwalter muss ein Nachlassverzeichnis erstellen, um die Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln und die Nachlassmasse ordnungsgemäß zu verwalten.
  • Nachlassinsolvenzverfahren: Im Falle einer Nachlassinsolvenz ist ein Nachlassverzeichnis erforderlich, um die Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses zu erfassen.
  • Erben: Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, den Erben ein Nachlassverzeichnis auszustellen, wenn der Erblasser im Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet hat.
  • Nacherben: Die sogenannten Nacherben haben das Recht, von den Vorerben ein Nachlassverzeichnis zu verlangen (§ 2121 BGB).

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Informationen im Nachlassverzeichnis

Das Nachlassverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zum Erblasser
    • vollständiger Name
    • letzter Wohnsitz,
    • Geburtstag,
    • Todestag,
    • bei verheirateten Erblassern auch Angaben zum Güterstand
  • Vollständige Übersicht über Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (inklusive Detailangaben). Hierzu zählen beispielsweise 
    • Bankkonten, 
    • Genossenschaftsanteile,
    • Bargeld,
    • Wertpapiere,
    • Immobilien, 
    • Grundstücke und Grundbesitz,
    • Nießbrauchsrecht,
    • Aktien,
    • ETFs,
    • Offene Lohn- und Gehaltsforderungen,
    • Urlaubsabgeltungen und Bonuszahlungen,
    • Guthaben aus Mietkaution,
    • Schmuck,
    • Edelmetalle,
    • Hausrat,
    • Kraftfahrzeuge,
    • Technische Geräte,
    • Wertvolle Kleidungsstücke,
    • Sammlungen,
    • Ansprüche aus Versicherungen (Kapital- oder Risikolebensversicherung, Sterbeversicherung),
    • Urheberrechte,
    • Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen,
    • Patentrecht,
    • Lizenzrechte,
    • Verlagsrechte,
    • Forderungen
    • Schließfächer,
    • Kunstgegenstände,
    • sonstige Wertsachen,
    • Sammlungen,
    • Kredite,
    • offene Rechnungen,
    • Schulden,
    • Unterhaltspflichten,
    • Schenkungen zu Lebzeiten (Wird nicht benötigt, wenn das Nachlassverzeichnis zur Beantragung des Erbscheins dient)
    • Bestattungskosten und weitere Kosten, die durch den Erbfall ausgelöst werden (Wird nicht benötigt, wenn das Nachlassverzeichnis zur Beantragung des Erbscheins dient)
    • Auslagen der Erben (nur benötigt, wenn das Nachlassverzeichnis zur Aufteilung unter den Erben dient)
    • Höhe der Pflichtteil (nur benötigt, wenn das Nachlassverzeichnis zur Aufteilung unter den Erben dient)
  • Unterschrift der Person, die das Nachlassverzeichnis erstellt hat  

Formvorgaben für das Nachlassverzeichnis

Damit das Nachlassverzeichnis gültig ist, müssen folgende formelle Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das Nachlassverzeichnis muss schriftlich erstellt werden. Muster als Vorlage oder zum Ausfüllen zu verwenden, ist dabei zulässig.
  • Der Bestand der Erbschaft mit Aktiva und Passiva muss vollständig und geordnet wiedergegeben werden. Für die Angaben von Details eignen sich Ergänzungsblätter. 
  • Das Nachlassverzeichnis muss persönlich unterschrieben werden.

Wer erstellt das Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis kann, je nach den Umständen und den gesetzlichen Anforderungen, von den Erben selbst, einem Notar, einem gerichtlich bestellten Nachlassverwalter oder einem Testamentsvollstrecker erstellt werden. 

  • Die Erben können selbst ein privates Nachlassverzeichnis erstellen. Dies ist oft der Fall, wenn keine besonderen rechtlichen Anforderungen bestehen und die Erben sich einig sind.
  • Der Notar erstellt das notarielle Nachlassverzeichnis, wenn die Pflichtteilsberechtigten dies verlangen. Der Notar hat die Pflicht, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu überprüfen, was oft eine detaillierte Ermittlung der Nachlasswerte einschließt.
  • Das Gericht kann einen Nachlassverwalter bestellen, um das Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dies geschieht insbesondere in Fällen, in denen der Nachlass überschuldet ist oder die Erben die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Nachlassverwaltung angenommen haben.
  • Ein vom Erblasser eingesetzter Testamentsvollstrecker kann ebenfalls ein Nachlassverzeichnis erstellen, um den Nachlass ordnungsgemäß verwalten zu können.


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Was kostet ein Nachlassverzeichnis?

Die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis setzen sich aus den Notarkosten und möglichen Kosten für die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände zusammen. Die Notarkosten hängen vom Wert des Nachlasses ab und werden gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Typischerweise wird der doppelte Gebührensatz angewendet. 

Hier sind einige Beispiele zur Veranschaulichung:

  • Für einen Nachlasswert von 200.000 Euro betragen die Notargebühren etwa 870 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
  • Bei einem Nachlasswert von 600.000 Euro können die Gebühren rund 3.200 Euro betragen.

Für ein privates Nachlassverzeichnis fallen in der Regel keine Kosten an.

Wer zahlt das notarielle Nachlassverzeichnis?

Die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis werden in der Regel vom Nachlass selbst getragen. Dadurch wird der Gesamtwert des Nachlasses und damit auch der Pflichtteilsanspruch der Berechtigten gesenkt.

Muster-Nachlassverzeichnis 

Für private Nachlassverzeichnisse können auch Muster verwendet werden. In den meisten Fällen ist es aber sinnvoll, sich von einem Anwalt mit Spezialisierung auf Erbrecht beraten zu lassen oder ein notarielles Nachlassverzeichnis anfertigen zu lassen. Zwar kann es Kosten sparen, eine Vorlage zu verwenden, sie birgt aber auch die Gefahr, unvollständig oder nicht rechtssicher zu sein. Aber auch dann kann ein Muster-Nachlassverzeichnis eine gute Möglichkeit bieten, um eine Rechtsberatung vorzubereiten.

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Hier einige Muster:

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