Der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht für alle pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge des Erblassers, wenn dieser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod eine dritte Person beschenkt hat. Dieser zusätzliche Betrag entspricht der theoretischen Wertsteigerung des Pflichtteils, wenn der verschenkte Gegenstand dem Erbe hinzugefügt werden würde. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindert werden, dass der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten den Wert des Pflichtteils reduziert.
Der Pflichtteil sichert den engsten Familienmitgliedern einen Mindestanteil am Nachlass des Verstorbenen zu. Wenn dieser Pflichtteil jedoch durch eine Schenkung verringert wurde, können alle Personen, die pflichtteilsberechtigt sind, den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Pflichtteilsergänzungsanspruch haben demnach:
Diese Personen können den Anspruch geltend machen, wenn Schenkungen des Erblassers Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen.
Das Recht auf Pflichtteilsergänzung gilt nicht nur für Enterbte, sondern entsteht auch, wenn die Erbquote eines pflichtteilsberechtigten Abkömmlings niedriger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist § 2326 BGB. Dieser so genannte Zusatzpflichtteil soll verhindern, dass Erben durch Schenkungen zu Lebzeiten benachteiligt werden.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird in der Regel von den Erben beglichen. Gibt es mehrere Erben, eine sogenannte Erbengemeinschaft, so muss diese gemeinsam für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haften. Nach § 2331a ist es den Erben möglich, die Stundung des Pflichtteils zu verlangen. Hierdurch sollen zu starke finanzielle Belastungen für die Erben vermieden werden. In bestimmten Fällen kann es sogar sein, dass der Erbe oder die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht dazu verpflichtet sind, den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen.
Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hängt von der Pflichtteilsquote, dem Schenkungswert und dem Zeitpunkt der Schenkung ab.
Die Pflichtteilsquote bestimmt den prozentualen Anteil am Nachlass, den die berechtigten Angehörigen erhalten.
Handelt es sich bei der Schenkung um eine verbrauchbare Sache (zum Beispiel Geld oder Wertpapiere), wird der Wert herangezogen, den diese Sache zur Zeit der Schenkung hatte. Bei allen nicht-verbrauchbaren Gegenständen (zum Beispiel Immobilien oder Autos) wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch anhand des Wertes berechnet, den die Sache zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte. Nur wenn zum Zeitpunkt der Schenkung der Wert geringer war als zum Todeszeitpunkt des Erblassers, wird dieser geringere Wert herangezogen.
Der Zeitpunkt der Schenkung ist entscheidend, da Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers berücksichtigt werden.
Mit jedem vollen Jahr nach der Schenkung schmilzt der Schenkungswert um 10 % ab:
Durch die Schenkung entsteht nach 10 Jahren kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr.
Es gibt einige Ausnahmen vom Pflichtteilsergänzungsanspruch. Zum Beispiel führen Schenkungen unter Ehepartnern in der Regel nicht zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Ebenso entsteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung ein Nutzungsrecht vorbehält.
Pflichtteilsergänzungsansprüche haben in der Regel eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Berechtigten von der Schenkung Kenntnis erlangt haben.
Wenn in Schenkungen ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht vorbehalten ist, muss der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers verglichen und gegebenenfalls umgerechnet werden. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch korrekt berechnet wird.
Stellt der Erblasser einer Person eine Wohnung kostenfrei zur Verfügung, entsteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Denn rechtlich gesehen sind sogenannte „unentgeltliche Wohnungsüberlassungen“ keine Schenkung.