Kündigungsschutzklage: Definition, Frist & Verfahren

Kündigungsschutzklage: Definition, Frist & Verfahren

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Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit der Kündigungsschutzklage können Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen. Kündigungsschutzklagen sind immer dann möglich, wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, dass seine Kündigung Fehler hat oder die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist. 

Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist also theoretisch eine Weiterbeschäftigung. In der Praxis geht es vielen gekündigten Arbeitnehmern um eine Abfindungszahlung. Die Abfindung ist dann eine finanzielle Entschädigung dafür, dass der (ehemalige) Angestellte die Kündigung hinnimmt und die Kündigungsschutzklage nicht weiterführt. 

Die Kündigungsschutzklage wird vom Gekündigten selbst oder von dessen Rechtsanwalt beim örtlichen Arbeitsgericht erhoben.

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Voraussetzungen der Kündigungsschutzklage

Bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage müssen folgende Punkte unbedingt beachtet werden:

  1. Die Frist der Kündigungsschutzklage muss eingehalten werden.
  2. Die Klage muss in Schriftform oder Protokoll eingereicht werden.
  3. Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
  4. Es muss ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.

1. Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage

Die Frist der Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Kündigungszugang: Spätestens dann muss die Klage bei Gericht eingehen. Verstreicht die Frist, gilt die Kündigung automatisch als wirksam. Auch wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre – und zwar unabhängig davon, wie offensichtlich die Unwirksamkeit ist.

Nur in wenigen Fällen akzeptieren die Arbeitsgerichte, dass die Kündigungsschutzklage nach verstrichener Frist eingeht. Der Gekündigte muss dann nachweisen, dass eine rechtzeitige Klageerhebung nicht zumutbar war, etwa durch einen längeren Krankenhausaufenthalt.

2. Schriftform oder Protokoll

Die Kündigungsschutzklage kann sowohl schriftlich, also etwa als Brief oder Fax, als auch mündlich zu Protokoll beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

3. Zuständiges Arbeitsgericht

Kündigungsschutzklagen können sowohl bei dem Arbeitsgericht eingerichtet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, als auch (wenn unterschiedlich) bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort des klagenden Arbeitnehmers befindet. 

4. Antrag auf Feststellung

Die Klageschrift muss einen Antrag auf Feststellung enthalten, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“ (§ 4 KSchG). Das bedeutet, das Arbeitsgericht soll die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen.

Auch wenn es in der Praxis bei einer Kündigungsschutzklage oftmals nicht vorrangig um die Unwirksamkeit der Kündigung geht, sondern beispielsweise um die Zahlung einer Abfindung. Der Gekündigte ist bereit, sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzufinden, möchte dafür aber eine finanzielle Entschädigung.

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Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Der Ablauf der Kündigungsschutzklage ist relativ komplex. In den meisten Fällen wird daher empfohlen, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu wenden und die Kündigung prüfen zu lassen. Dieser Anwalt kann dann auch im späteren arbeitsrechtlichen Prozess die Prozessvertretung übernehmen.

Nachdem die Kündigungsschutzklage eingereicht ist, lädt das Arbeitsgericht innerhalb von zwei Wochen zur Güteverhandlung (auch Gütetermin). Das Ziel der Güteverhandlungen ist eine gütliche, also eine friedliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In Deutschland enden rund zwei Drittel aller Kündigungsschutzklagen bereits in der Güteverhandlung mit einem Abfindungsvergleich.

Sollte bei der Güteverhandlung keine Einigung erzielt werden, kommt es zu einer Kammerverhandlung. Dort wird ein Beschluss oder ein Urteil gefällt, das von beiden Seiten angenommen werden muss. 

Wenn dem nicht so ist, kann gegen den Beschluss eine Beschwerde eingelegt werden oder gegen das Urteil in Berufung gegangen werden. Die Konsequenz ist, dass die Kündigungsschutzklage am Landesarbeitsgericht und gegebenenfalls am Bundesarbeitsgericht weiterverhandelt wird.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage (Schaubild)
Kündigungsschutzklage (Ablauf)

Tipps für die Kündigungsschutzklage

1. Tipp: Frist für Kündigungsschutzklage einhalten

Denken Sie daran, dass Sie nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage einreichen können. Stellen Sie also sicher, dass Sie genügend Zeit haben, um Ihren Fall vorzubereiten. 

2. Tipp: Experten hinzuziehen

Suchen Sie sich unbedingt einen Anwalt, der Erfahrung mit Kündigungsschutzklagen hat. Dieser kann Ihnen dabei helfen, Ihre Chancen auf Erfolg einzuschätzen und Ihnen bei der Vorbereitung Ihrer Klage behilflich sein.

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist ein wirksames Mittel, um gegen eine ungerechtfertigte oder willkürliche Kündigung vorzugehen und gegebenenfalls eine großzügige Abfindung zu erhalten. Allerdings ist es wichtig, sich im Klaren darüber zu sein, dass eine Klage keine Garantie auf Erfolg ist. Es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Kündigungsschutzklage erfolgreich sein kann.  Ob sich die Kündigungsschutzklage lohnt, hängt also vom persönlichen Kündigungsschutz, von der arbeitsrechtlichen Expertise und vom Verhandlungsgeschick ab.

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