Was ist eine Massenentlassung?
Unter dem Begriff „Massenentlassung“ versteht man eine Kündigung einer großen Anzahl von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten Zeitraums. In der Regel zählen Massenentlassungen zu den ordentlichen Kündigungen beziehungsweise betriebsbedingten Kündigungen.
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Ab wie vielen Entlassungen spricht man von einer Massenentlassung?
Ab wann sich Kündigungen als Massenentlassung zählen lassen, hängt von der Definition des jeweiligen Geltungsbereichs ab. Nach der Definition der Europäischen Union (Richtlinie 98/59/EG) liegt eine Massenentlassung vor, wenn in Unternehmen mit insgesamt mehr als zwanzig Angestellten innerhalb von 30 Tagen zehn oder mehr Arbeitnehmer entlassen werden.
In Deutschland gilt noch eine strengere Definition für Massenentlassungen als die EU-Regelung vorgibt:
- In Betrieben, in denen zwischen 21 und 59 Mitarbeiter arbeiten, liegt eine Massenentlassung bereits bei Kündigung von 6 Festangestellten vor.
- Bei größeren Unternehmen (60 bis 499 Mitarbeiter) greift die rechtliche Regelung für Massenentlassungen, sobald 10 % der Belegschaft eine Kündigung erhalten.
- Arbeiten mindestens 500 Angestellte für einen Arbeitgeber, liegt ab einer Kündigung von 30 oder mehr Arbeitnehmern eine Massenentlassung vor.
Bei der Mitarbeiteranzahl des Betriebes werden alle Mitarbeiter im Betrieb mitgezählt, inklusive Azubis, Angestellte in Teilzeit, Praktikanten und Volontären.
Achtung: Nicht immer ist das Unternehmen, in dem jemand angestellt ist, gleichzeitig der Betrieb. Es kann sein, dass der Betrieb nur eine von mehreren organisatorischen Einheiten innerhalb eines Unternehmens ist.
Wie sieht eine Massenentlassungsanzeige aus?
Die Entlassungsanzeige ist eine schriftliche Mitteilung, die der Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit senden muss. Neben der Anzeige an sich (entweder frei oder über ein Formular) müssen auch mehrere Unterlagen eingereicht werden.
Informationen, die in die Entlassungsanzeige gehören
- Angaben zum Unternehmen wie Adresse und Ansprechpartner
- Informationen zum Betrieb (das kann beispielsweise auch eine bestimmte Filiale sein, die kein eigener Unternehmenssitz ist)
- Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer
- Zeitraum, in dem die Massenentlassung stattfinden soll
- Berufsgruppen der zu kündigenden Angestellten
- Begründung der Massenentlassung
- Sozialauswahl (Kriterien, nach denen ausgewählt wird, wer entlassen wird)
- Anonymisierte Liste mit Angaben zur Arbeitsvermittlung (Vordruck KSchG 2)
- Für Unternehmen mit Betriebsrat: Stellungnahme des Betriebsrats
- Auflistung aller vorangegangenen Entlassungen
- Sozialauswahlkriterien, nach denen die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer erfolgt ist
- Liste mit vorangegangenen Entlassungen (innerhalb der letzten dreißig Tage) und gegebenenfalls vorhergegangenen Massenentlassungsanzeigen
- Optional: Antrag auf Verkürzung der Entlassungssperre (kommt nur infrage bei Mitarbeitern mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von unter einem Monat, zum Beispiel bei Kündigungen in der Probezeit)
- Ort, Datum und Unterschrift
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Massenentlassungsanzeige korrekt und vollständig ist, da dies von entscheidender Bedeutung für die rechtlichen Folgen der Massenentlassung ist. Auch eine nicht fristgerechte Massenentlassungsanzeige kann zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen führen.
Greift das Kündigungsschutzgesetz bei einer Massenentlassung?
Massenentlassungen sowie deren Anzeigepflicht sind rechtlich unter § 17 ff KschG geregelt und damit Teil des Kündigungsschutzgesetz. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz bei Massenentlassungen greift, heißt es nicht, dass ein grundsätzlicher Schutz vor einer Kündigung besteht. Es heißt nur, dass der Arbeitgeber bestimmte Vorgaben einhalten muss (unter anderem muss er die Anzeigepflicht einhalten) und dass bestimmte Arbeitnehmergruppen unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen.
Bekommt man eine Abfindung bei Massenentlassungen?
Bei einer Massenentlassung haben Arbeitnehmer nicht automatisch einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings kann es in vielen Fällen trotzdem vorkommen, dass eine Abfindung gezahlt wird.
Es wird eine Abfindung gezahlt,
- wenn es eine entsprechende Regelung in einem Sozialplan gibt,
- wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung mit Regelabfindung handelt,
- wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen
- oder wenn im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung verhandelt wird.
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Wie hoch ist die Abfindung bei einer Massenentlassung?
Die Höhe der Abfindung ist bei Massenentlassungen häufig Verhandlungssache. Nur bei der betriebsbedingten Kündigung sieht das Kündigungsschutzgesetz eine Regelabfindung vor: Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Brutto-Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Eine höhere Abfindung ist aber durchaus möglich und häufig Resultat einer geschickten Verhandlung.
Angestellte, die in der Probezeit sind oder in einem Kleinbetrieb arbeiten, haben bei Kündigung aus dringend betrieblich erforderlichen Gründen keinen Abfindungsanspruch nach 1a KschG.
Abfindung durch Kündigungsschutzklage
Durch die verschiedenen Anforderungen der Massenentlassung, die der Arbeitgeber einhalten muss, können leicht Fehler passieren. Wenn die Massenentlassung nicht korrekt abgelaufen ist oder Ihre Kündigung Fehler enthält, sollten Sie Kündigungsschutzklage einreichen. Ab Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, um die Klage einzureichen oder von einem Anwalt für Arbeitsrecht einreichen zu lassen. In vielen Fällen enden Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich, bei dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird.
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- Prüfung der Kündigung
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht überprüfen, ob die Massenentlassung rechtmäßig ist und ob alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden, wie z. B. die ordnungsgemäße Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit . - Arbeitsrechtliche Beratung
Selbstverständlich beraten wir Sie transparent zu Ihrem individuellen Fall. So können Sie einschätzen, ob es sich für Sie lohnt, die Rechtmäßigkeit der Kündigungen anzufechten und möglicherweise Klage einzureichen. - Verhandlung der Abfindung
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