„Massenentlassung“ bezeichnet die gleichzeitige Kündigung einer größeren Anzahl von Mitarbeitern innerhalb eines bestimmten Zeitraums. In der Regel zählen Massenentlassungen zu den ordentlichen Kündigungen beziehungsweise betriebsbedingten Kündigungen.
Ab wann sich Kündigungen als Massenentlassung zählen lassen, hängt von der Definition des jeweiligen Geltungsbereichs ab. Nach der Definition der Europäischen Union (Richtlinie 98/59/EG) liegt eine Massenentlassung vor, wenn in Unternehmen mit insgesamt mehr als zwanzig Angestellten innerhalb von 30 Tagen zehn oder mehr Arbeitnehmer entlassen werden.
In Deutschland gilt noch eine strengere Definition für Massenentlassungen, als die EU-Regelung vorgibt:
Bei der Mitarbeiteranzahl des Betriebes werden alle Mitarbeiter im Betrieb mitgezählt: auch Azubis, Angestellte in Teilzeit, Praktikanten und Volontäre.
➜ Achtung: Nicht immer ist das Unternehmen, in dem jemand angestellt ist, gleichzeitig der Betrieb. Es kann sein, dass der Betrieb nur eine von mehreren organisatorischen Einheiten innerhalb eines Unternehmens ist.
Die Entlassungsanzeige ist eine schriftliche Mitteilung, die der Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit senden muss. Neben der Anzeige an sich (entweder frei oder über ein Formular) müssen auch mehrere Unterlagen eingereicht werden.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Massenentlassungsanzeige korrekt und vollständig ist, da dies von entscheidender Bedeutung für die rechtlichen Folgen der Massenentlassung ist. Auch eine nicht fristgerechte Massenentlassungsanzeige kann zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen führen.
Massenentlassungen sowie deren Anzeigepflicht sind rechtlich unter § 17 ff. KSchG geregelt und damit Teil des Kündigungsschutzgesetz. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz bei Massenentlassungen greift, heißt das nicht, dass ein grundsätzlicher Schutz vor einer Kündigung besteht. Es heißt nur, dass der Arbeitgeber bestimmte Vorgaben einhalten muss (unter anderem muss er die Anzeigepflicht einhalten) und dass bestimmte Arbeitnehmergruppen unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen.
Bei einer Massenentlassung haben Arbeitnehmer nicht automatisch einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings kann es in vielen Fällen trotzdem vorkommen, dass eine Abfindung gezahlt wird.
Es wird eine Abfindung gezahlt,
Die Höhe der Abfindung ist bei Massenentlassungen häufig Verhandlungssache. Nur bei der betriebsbedingten Kündigung sieht das Kündigungsschutzgesetz eine Regelabfindung vor: Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Brutto-Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Eine höhere Abfindung ist aber durchaus möglich und häufig Resultat einer geschickten Verhandlung.
Angestellte, die in der Probezeit sind oder in einem Kleinbetrieb arbeiten, haben bei Kündigung aus dringend betrieblich erforderlichen Gründen keinen Abfindungsanspruch nach 1a KSchG.
Durch die verschiedenen Anforderungen der Massenentlassung, die der Arbeitgeber einhalten muss, können leicht Fehler passieren. Wenn die Massenentlassung nicht korrekt abgelaufen ist oder Ihre Kündigung Fehler enthält, sollten Sie Kündigungsschutzklage einreichen. Ab Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, um die Klage einzureichen oder von einem Anwalt für Arbeitsrecht einreichen zu lassen. In vielen Fällen enden Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich, bei dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird.
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihnen eine Abfindung zusteht und in welcher Höhe, empfehlen wir Ihnen unseren Abfindungsrechner:
Hopkins Rechtsanwälte können Sie bei einer Massenentlassung auf verschiedene Weise unterstützen: