Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist im TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) festgelegt.
Wie vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgesehen, richtet sich die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst nach der Dauer der Beschäftigung. Die Kündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten 2 Wochen zum Monatsende und verlängert sich anschließend schrittweise.
Häufig gilt die TVöD-Kündigungsfrist zum Quartalsende oder Monatsende – daher vergehen in der Praxis zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag oft mehr Tage als die Kündigungsfrist an sich.
Wenn zum Beispiel das Arbeitsverhältnis am 12. März mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende (also zum Jahresviertel) gekündigt wird, endet das Arbeitsverhältnis am 30. Juni.
12. März + 6 Wochen = 23. April
Ende des Quartals, zu dem der April gehört = 30. Juni
Für Kündigungen zum Monatsende gilt analog: Wenn das Arbeitsverhältnis am 12. März mit 4 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt wird, endet das Arbeitsverhältnis am 30. April.
12. März + 4 Wochen = 9. April
Ende des Monats April = 30. April
Für Quartale, also Jahresdrittel, gilt analog: Wenn das Arbeitsverhältnis am 12. März mit 6 Wochen Kündigungsfrist zum Quartalsende gekündigt wird, endet das Arbeitsverhältnis am 30. Juni.
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst entscheidet nicht die gesamte Arbeitszeit, sondern die Beschäftigungszeit. Das heißt, Unterbrechungen wie Sonderurlaub können die Kündigungsfrist beeinflussen.
Die Kündigungsfristen für Angestellte mit unbefristeten Verträgen im öffentlichen Dienst sind in § 34 Abschnitt V TVöD geregelt:
Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Monatsende innerhalb der Probezeit. Dies sind meist die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Dauer des Arbeitsvertrags 12 oder mehr Monate beträgt.
Nach der Probezeit ist eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende jeden Kalendermonats möglich.
Besteht das unbefristete Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst länger als ein Jahr, beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende (also zum Schluss eines Kalendervierteljahres).
Die Kündigungsfrist verlängert sich auf 3 Monate zum Quartalsende (also zum Schluss eines Kalendervierteljahres), wenn das unbefristete Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre besteht.
Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als acht Jahren beträgt die Kündigungsfrist vier Monate zum Quartalsende.
Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen 10 und 12 Jahren andauert, beträgt die Kündigungsfrist 5 Monate bis zum Ende eines Kalendervierteljahres.
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Quartalsende, bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 12 Jahren.
Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis befristet ist, sind in § 30 Abschnitt V TVöD geregelt. Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
Während der Probezeit gilt eine 2-wöchige Kündigungsfrist für Arbeitnehmer, die befristet im öffentlichen Dienst angestellt sind. Eine ordentliche Kündigung ist nur nach Ablauf der Probezeit zulässig, wenn der Vertrag länger als 12 Monate läuft.
Sofern das Arbeitsverhältnis befristet ist und über sechs Monate hinausgeht, ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Monats einzuhalten.
Die Kündigungsfrist beläuft sich auf 6 Wochen zum Monatsende, das heißt zum Ende eines Kalendermonats, falls das befristete Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst länger als ein Jahr besteht.
Die Kündigungsfrist für eine Beschäftigungsdauer zwischen 2 und 3 Jahren beträgt 3 Monate zum Quartalsende (also zum Ende eines Kalenderquartals).
Für Arbeitnehmer, welche länger als drei Jahre befristet beschäftigt sind, beträgt die Kündigungsfrist zum Quartalsende (also zum Ende des Kalendervierteljahres) vier Monate.
Unabhängig von den Kündigungsfristen für ordentliche Kündigungen sind außerordentliche Kündigungen ohne Kündigungsfrist bei (fast) allen Angestellten im Öffentlichen Dienst möglich. Einzige Ausnahme bilden die unkündbaren Arbeitnehmer.
Im öffentlichen Dienst können bestimmte Arbeitnehmer nicht ordentlich gekündigt werden. Um unkündbar zu sein, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:
Aber auch diese unkündbaren Angestellten können verhaltensbedingt oder personenbedingt gekündigt werden.