Die Erstausstattung der Wohnung ist eine einmalige Leistung durch das Jobcenter. Für den Antrag muss der persönliche Bedarf nachgewiesen werden. Die Erstausstattung umfasst dabei alle notwendigen Möbel und Haushaltsgegenstände, die für ein angemessenes Wohnen benötigt werden. Um eine Erstausstattung beantragen zu können, müssen Antragsteller einen entsprechenden Bedarf nachweisen und die benötigten Gegenstände auflisten. Wird der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs oder einer Klage beim Sozialgericht.
Für den Anspruch auf eine Erstausstattung der Wohnung durch das Jobcenter müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Das Jobcenter übernimmt die Erstausstattung auch für Personen, die kein Bürgergeld beziehen, die Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung und Haushaltsgeräte aber nicht aus eigenen Kräften und Mitteln voll decken können. Zur Ermittlung, ob Anspruch auf Erstausstattung besteht, zieht das Jobcenter häufig das Einkommen der letzten sechs Monate heran.
Der Antrag auf Erstausstattung sollte so früh wie möglich gestellt werden, da die Bearbeitungszeit des Jobcenters einige Wochen in Anspruch nehmen kann. In der Regel sollte der Antrag spätestens 3 Monate nach dem Einzug in die neue Wohnung gestellt werden, um den Anspruch auf eine Erstausstattung nicht zu verlieren.
Je nach zuständigem Jobcenter ist das Formular unterschiedlich gestaltet und benannt, zum Beispiel „Antrag Einmalige Bedarfe nach § 24 Absatz 3 SGB II“, „Antrag auf Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte“ oder „Antrag auf eine einmalige Beihilfe (Wohnungserstausstattung)“.
Für den Antrag werden in der Regel folgende Informationen benötigt:
Das Jobcenter prüft, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erstausstattung erfüllt sind. Dabei wird auch geprüft, ob bereits andere Leistungen in Anspruch genommen wurden, die diesen Bedarf decken könnten. Überschreitet die Bearbeitungsdauer des Jobcenters sechs Monate, kann am Sozialgericht eine Untätigkeitsklage erhoben werden.
Die Erstausstattung wird in der Regel vom Jobcenter nicht gewährt, wenn bereits eine Ausstattung vorhanden ist, ausreichend Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht oder der Umzug nicht notwendig ist.
Wenn ein Antrag auf Erstausstattung vom Jobcenter abgelehnt wird, gibt es die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheides Widerspruch einzulegen.
Im Rahmen einer Erstausstattung können verschiedene Leistungen vom Jobcenter gewährt werden, um die Einrichtung einer neuen Wohnung zu ermöglichen.
Zur Erstausstattung der Wohnung können gehören:
Nicht zur Erstausstattung gehören
Wie viel Geld man bei einer Erstausstattung bekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist individuell unterschiedlich. Dabei werden zum Beispiel die Größe Ihrer Wohnung und die Anzahl der Personen berücksichtigt, für die eine Ausstattung benötigt wird.
Es ist möglich, dass das Jobcenter die Erstausstattung in Form von Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, übernimmt.