Arbeitnehmer sind im Krankheitsfall oder bei einem anderen Ausfall abgesichert und erhalten weiterhin ihren Lohn vom Arbeitgeber. Jedoch gibt es einige Ausnahmen und die Dauer der Lohnfortzahlung ist nicht unbefristet
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Entgeltfortzahlung (auch: Lohnfortzahlung) ist eine gesetzliche Leistung, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter zahlen müssen, wenn diese aufgrund von Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft arbeitsunfähig sind. Auch an gesetzlichen Feiertagen, an denen Arbeitnehmer nicht arbeiten, haben sie Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes.
Die Lohnfortzahlung ist im „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)” rechtlich geregelt. Ziel der Lohnfortzahlung ist es, Arbeitnehmer vor Einkommensverlusten zu schützen und ihnen eine finanzielle Absicherung im Falle eines Ausfalls zu gewährleisten.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung:
Im Krankheitsfall muss das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens vier Wochen bestehen, um weiterhin volles Arbeitsentgelt zu erhalten.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern für eine bestimmte Zeit Lohnfortzahlung zu leisten. Dieser Zeitraum variiert je nach Art des Ausfalls und beträgt in der Regel bis zu sechs Wochen.
Die Höhe der Lohnfortzahlung entspricht in der Regel dem Brutto-Gehalt, das der Arbeitnehmer während der Zeit erhalten hätte, wenn er nicht ausgefallen wäre. Wenn also für den Zeitraum der Abwesenheit Nachtschichten geplant sind, werden entsprechende Nachtzuschläge auch bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt.
Wenn der Zeitraum der Lohnfortzahlung abgelaufen ist, haben Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Krankengeld. Dieses wird von der Krankenkasse gezahlt und beträgt in der Regel 70 % des Bruttoentgelts.
Der Arbeitgeber darf die Lohnfortzahlung nicht einfach verweigern. Er ist verpflichtet, diese pünktlich und vollständig zu leisten. Wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert oder nur teilweise leistet, sollte der Arbeitnehmer umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten. In der Regel kann der Arbeitnehmer dann Anspruch auf Nachzahlung der Lohnfortzahlung geltend machen.
Der Arbeitgeber muss keine Lohnfortzahlung leisten, wenn der Arbeitnehmer selbst verschuldet arbeitsunfähig wird. Zum Beispiel durch einen Unfall bei illegalen Aktivitäten oder wenn der Arbeitnehmer eine Haftstrafe verbüßen muss. Auch wenn der Arbeitnehmer durch einen Sportunfall ausfallen muss, weil er eine Sportart ausgeführt hat, die (gerichtlich anerkannt) besonders gefährlich ist, muss der Arbeitgeber in der Regel nicht weiter Lohn zahlen.
Bei gesetzlich Krankenversicherten wird die AU-Bescheinigung inzwischen elektronisch durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber übermittelt. Vor der Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung galt: Wenn der Arbeitnehmer im Krankheitsfall keine AU vorliegt, kann der Arbeitgeber verweigern, weiterhin Lohn zu zahlen.
In einigen Konstellationen besteht auch bei einer Kündigung Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigt oder wenn er fristlos kündigt, aufgrund einer wichtigen und berechtigten Ursache, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.
In allen anderen Fällen besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch bei einer Kündigung.