Krankenkasse oder Arbeitgeber – wer zahlt bei Krankheit?
Während der Arbeitsunfähigkeit besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntfFG) für 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Anschließend erhalten Arbeitnehmer normalerweise Krankengeld von der Krankenkasse. Ob Krankenkasse oder Arbeitgeber bei Krankheit zahlen, entscheidet unter anderem über die Höhe der Einkünfte. Während der Arbeitgeber das Gehalt während der Entgeltfortzahlung in voller Höhe zahlt, entspricht das Krankengeld nur etwa 70 % des normalen Gehalts.
Doch wer zahlt, wenn Sie nach 6 Wochen Krankheit für einen Tag wieder zur Arbeit gehen und sich dann erneut krank melden? Ob Sie in diesem Fall Krankengeld oder Lohnfortzahlung bekommen, ist abhängig davon, ob es sich um eine Folgekrankheit handelt oder eine neue unabhängige Erkrankung vorliegt.
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Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber leistet weiterhin Entgeltfortzahlung bei erneuter Krankheit, sofern kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt. Das heißt, die erste und zweite Krankheit müssen voneinander unabhängig und zeitlich getrennt sein.
Daher spricht man auch von einer Fortsetzungserkrankung, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf der alten, nicht behobenen Erkrankung beruht.
Beweislast
Gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 505/18) liegt die Darlegungs- und Beweislast beim erkrankten Arbeitnehmer. Das heißt, dieser muss nachweisen können, dass es eine zeitliche Pause zwischen den Erkrankungen gibt.
Gleiche Erkrankung zum wiederholten Mal
Der Arbeitgeber zahlt nicht, wenn eine Krankheit mehrere Wochen dauert und zwischendurch nur durch einen Tag zurück auf der Arbeit unterbrochen ist. In diesem Fall liegt ein einheitlicher Verhinderungsfall vor.
Beispiel bei erneuter, gleicher Krankheit
Der Angestellte ist aufgrund eines gebrochenen Arms 6 Wochen krankgeschrieben, dann geht er einen vollen Tag wieder arbeiten. Anschließend stellt der Arzt aufgrund des Armbruchs für 2 weitere Wochen eine eAU-Bescheinigung aus. Daher erhält er:
- Entgeltfortzahlung für 6 Wochen
- Lohn für 1 Tag,
- Krankengeld für 2 Wochen.
Neue Krankheit nach der ersten Erkrankung
Wenn es sich bei der zweiten Krankheit um eine völlig neue Krankheit handelt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wenn es sich jedoch um die gleiche Krankheit oder eine Folgeerkrankung handelt, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass die beiden Krankheiten unabhängig voneinander sind und dass die Ersterkrankung vollständig ausgeheilt ist.
Beispiel bei neuer, anderer Krankheit
Ein Angestellter ist aufgrund eines Armbruchs 6 Wochen krankgeschrieben. Dann geht er einen vollen Tag wieder arbeiten und erkrankt am nächsten Tag für zwei Wochen an Masern. Daher erhält er:
- Entgeltfortzahlung für 6 Wochen
- Lohn für 1 Tag,
- Entgeltfortzahlung für 2 Wochen (insofern er nachweisen kann, dass der Arm komplett geheilt ist)
Neue Erkrankung während der Arbeitsunfähigkeit
Tritt die zweite Krankheit jedoch während der ersten Arbeitsunfähigkeit ein, hat der Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs Wochen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr. Das regelt der sogenannte „Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles“.
Beispiel für Lohnfortzahlung bei neuer Erkrankung
Ein Angestellter ist aufgrund eines Armbruchs 5 Wochen krankgeschrieben und bekommt am letzten Tag, für den er krankgeschrieben ist, für vier Wochen an Masern. Deshalb stellt sein Arzt ihm erneut eine AU-Bescheinigung aus. Daher erhält er:
- Entgeltfortzahlung für 6 Wochen
- Krankengeld für drei Wochen
Folgeerkrankung
Wenn es zu Folgeerkrankungen kommt, die sich aus der ersten Krankheit ergeben, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Denn als Folge der ersten Erkrankung gilt die zweite Erkrankung als einheitlicher Verhinderungsfall.
Beispiel bei Folgeerkrankung
Ein Angestellter ist für sechs Wochen krankgeschrieben, da er seinen Arm gebrochen hat. Nachdem er einen vollen Tag wieder zur Arbeit geht, werden die Metallschrauben entfernt und die Operationswunde entzündet sich. Dadurch fehlt der Arbeitnehmer für weitere zwei Wochen. Daher erhält er:
- Entgeltfortzahlung für 6 Wochen
- Lohn für 1 Tag,
- Krankengeld für 2 Wochen
Frist für Folgekrankheiten
Wenn eine bestimmte Frist verstrichen ist, haben Arbeitnehmer auch bei Folgeerkrankung wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Diese Frist beträgt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG
- 12 Monate ab Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit
- 6 Monate ab Beginn der zweiten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit.