Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht es Arbeitnehmern, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, um einen neuen Job anzutreten. So kann das Beschäftigungsverhältnis außerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen und des gesetzlichen Kündigungsschutzes beendet werden. Es ist jedoch wichtig, alle rechtlichen und vertraglichen Aspekte sorgfältig zu beachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber jederzeit um einen Aufhebungsvertrag bitten. Es empfiehlt sich, diese Bitte rechtzeitig zu formulieren und dem Arbeitgeber ausreichend Zeit für die Überlegung und Erstellung des Vertrags zu geben. Je nach Firmenkultur kann es aber auch ausreichend sein, mündlich um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bitten. Für die Bitte um einen Aufhebungsvertrag gibt es keine formalen Anforderungen.
Entweder kann der Arbeitgeber dem Aufhebungsvertrag zustimmen oder diesen ablehnen.
Im Idealfall ist der Arbeitgeber bereit, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Denn nur mit beiderseitigem Einverständnis kommt ein Aufhebungsvertrag zustande. Im Anschluss werden die genauen Details und Konditionen des Vertrags verhandelt.
Da der Arbeitgeber in einer guten Verhandlungsposition ist, werden häufig sämtliche Ansprüche auf Abfindungszahlungen im Rahmen des Aufhebungsvertrages ausgeschlossen.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen. Wenn er sich gegen eine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag entscheidet, stehen Arbeitnehmer vor einer Herausforderung. Da ein Aufhebungsvertrag nur bei beiderseitigem Einverständnis zustande kommt, ist die Zustimmung des Arbeitgebers unerlässlich.
In solchen Fällen sind geschickte Argumentation, sachliche Herangehensweise und Kompromissbereitschaft von Nutzen. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, keine unangemessenen Mittel wie etwa die Drohung mit krankheitsbedingter Abwesenheit zu verwenden, da dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Falls es trotz Bemühungen nicht möglich ist, eine Einigung über einen Aufhebungsvertrag zu erzielen, bleibt immer noch die Möglichkeit der Eigenkündigung, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Damit der Aufhebungsvertrag rechtsgültig ist und alle relevanten Punkte regelt, müssen einige Aspekte beachtet werden:
Nicht jeder der genannten Punkte ist für alle Arbeitnehmer relevant.
Aufhebungsverträge müssen gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von beiden Seiten unterschrieben werden. Außerdem muss der Vertrag unbedingt schriftlich geschlossen werden. Es ist nicht möglich, den Aufhebungsvertrag digital zu schließen.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers grundsätzlich wie eine Eigenkündigung zu sehen. In diesem Fall gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet und es kann von der Agentur für Arbeit eine Sperre des Arbeitslosengelds von bis zu 12 Wochen verhängt werden. Sofern der Aufhebungsvertrag aber beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen geschlossen wird, kann eine Sperre durch die Agentur für Arbeit unter Umständen vermieden werden.
Im Falle einer Blockadehaltung seitens des Arbeitgebers oder wenn die eigene arbeitsrechtliche Situation unklar ist, ist es empfehlenswert, rechtlichen Rat einzuholen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann dabei helfen, die rechtliche Situation zu klären und mögliche Handlungsoptionen zu erörtern.