Zeitarbeitsvertrag kündigen

Zeitarbeitsvertrag kündigen

Inhaltsverzeichnis

Kündigungsschutz von Leiharbeitern

Leiharbeitsverhältnisse werden vom Gesetzgeber wie normale Arbeitsverhältnisse behandelt, wenn es um die Kündigung geht. Auch für Sie als Leiharbeiter gilt der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Wichtig: Das Arbeitsverhältnis besteht nur zwischen Ihnen und dem Zeitarbeitsunternehmen. Der Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind (der sogenannte Entleiher), ist in diesem Fall nicht der direkte Arbeitgeber.

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Kündigungsfrist bei Zeitarbeit

In Zeitarbeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, die sich nach der bisherigen Beschäftigungsdauer richten. Besteht eine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag (wie dem iGZ) mit abweichenden Kündigungsfristen, gelten die dort aufgeführten Fristen.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Folgende Tabelle listet die Kündigungsfristen nach § 622 Abs.1 BGB auf:

Beschäftigungsdauer Gesetzliche Kündigungsfrist
0 bis 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder zum Ende jeden Kalendermonats
2 Jahre 1 Monat zum Ende jeden Kalendermonats
5 Jahre 2 Monate zum Ende jeden Kalendermonats
8 Jahre 3 Monate zum Ende jeden Kalendermonats
10 Jahre 4 Monate zum Ende jeden Kalendermonats
12 Jahre 5 Monate zum Ende jeden Kalendermonats
15 Jahre 6 Monate zum Ende jeden Kalendermonats
20 Jahre 7 Monate zum Ende jeden Kalendermonats

Kündigungsfrist nach iGZ

In der Zeitarbeit gelten für viele Angestellte die Kündigungsfristen nach dem Tarifvertrag zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und den Mitgliedern des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB).

Die iGZ Kündigungsfristen können Sie aus folgender Tabelle ablesen:

Beschäftigungsdauer iGZ Kündigungsfrist
0 bis 4 Wochen (Probezeit) 2 Tage zu jedem beliebigen Tag
5 Wochen bis 2 Monate (Probezeit) 1 Woche zu jedem beliebigen Tag
3 bis 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder zum Ende jeden Kalendermonats
2 Jahre 1 Monat zum Ende jeden Kalendermonats
5 Jahre 2 Monate zum Ende jeden Kalendermonats
8 Jahre 3 Monate zum Ende jeden Kalendermonats
10 Jahre 4 Monate zum Ende jeden Kalendermonats
12 Jahre 5 Monate zum Ende jeden Kalendermonats
15 Jahre 6 Monate zum Ende jeden Kalendermonats
20 Jahre 7 Monate zum Ende jeden Kalendermonats

iGZ Kündigungsfrist als Tabelle
iGZ-Kündigungsfrist nach Beschäftigungsdauer

Wie lange ist man bei einer Zeitarbeitsfirma gebunden?

Wie in jedem Arbeitsverhältnis können auch Arbeitnehmer in Zeitarbeit ihren Arbeitsvertrag jederzeit kündigen. Es gilt immer dann die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist.

  • Nach der gesetzlichen Kündigungsfrist können Zeitarbeiter mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende oder zum 15. jeden Monats kündigen. Nur innerhalb der Probefrist gilt auch für Zeitarbeiter eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
  • Enthält der Arbeitsvertrag eine individuelle Kündigungsfrist, die länger als 4 Wochen ist, gilt diese nur, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber mindestens genauso lang ist.
  • Die Kündigungsfrist beginnt mit Zugang der Kündigung bei der Zeitarbeitsfirma.
  • Damit die Kündigung gültig ist, muss die Schriftform unbedingt eingehalten werden. 

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Kann die Zeitarbeitsfirma kündigen, wenn der Entleiher keine Leiharbeiter mehr benötigt?

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Leiharbeiter vor ungerechtfertigten Kündigungen und regelt die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung. Das Zeitarbeitsverhältnis kann nur vom Leiharbeiter und der Zeitarbeitsfirma gekündigt werden, nicht jedoch vom Unternehmen, in dem der Leiharbeiter gerade eingesetzt ist. Wenn die Zeitarbeitsfirma betriebsbedingt kündigen möchte, muss sie nachweisen, dass es dauerhaft keine Einsatzmöglichkeit mehr für den Leiharbeiter gibt. Der Wegfall eines einzelnen Kunden reicht dafür nicht aus.

Lohnt sich ein Aufhebungsvertrag in Zeitarbeit?

Es lässt sich nicht pauschal sagen, ob ein Aufhebungsvertrag für Zeitarbeit-Arbeitnehmer lohnt, da die individuellen Umstände dafür entscheidend sind. Der Aufhebungsvertrag ist eine Möglichkeit für den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen und den Kündigungsschutz zu umgehen. Um den Angestellten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses attraktiver zu machen, wird mit dem Aufhebungsvertrag oft eine Abfindung angebunden.

Ein Aufhebungsvertrag ist sinnvoll, wenn Sie bereits eine feste Zusage für einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Unternehmen haben oder wissen, dass Sie leicht eine neue Anstellung finden und wenn Sie mit dem Aufhebungsvertrag eine großzügige Abfindung erhalten.

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