Was versteht man unter Wechselmodell?
Im Wechselmodell, auch bekannt als paritätische Doppelresidenz, sorgen getrennt lebende Eltern zu etwa gleichen Anteilen für gemeinsame Kinder. Das Wechselmodell steht im Gegensatz zum Residenzmodell, bei dem der Lebensmittelpunkt der Kinder bei einem Elternteil ist und der andere die Betreuung nur für kürzere Zeiträume (etwa für das Wochenende) übernimmt.
Da das Familienrecht in Deutschland bei getrennten Eltern mit gemeinsamen Kindern überwiegend von einem Residenzmodell ausgeht (z. B. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), stellt die paritätische Kinderbetreuung auch an die Unterhaltsregelung besondere Anforderungen.
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Unterhalt im Residenzmodell
Während im Residenzmodell derjenige, der mit dem Kind zusammenlebt, den Naturalunterhalt in Form von Unterkunft und Nahrungsmitteln stellt, ist der andere Elternteil barunterhaltspflichtig. Das heißt, er muss Barunterhalt an den hauptsächlich betreuenden Elternteil zahlen.
Wer zahlt Unterhalt beim Wechselmodell?
Die Unterhaltspflicht bleibt auch im Wechselmodell bestehen. Es besteht keine Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung. Vielmehr müssen beide Elternteile Unterhalt zahlen. Es bestehen sozusagen zwei Unterhaltspflichten über Kreuz.
Der geleistete Naturalunterhalt wird dabei nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt. Die Höhe der Unterhaltspflicht jedes Elternteils hängt vom jeweiligen Einkommen und dem jeweiligen Betreuungsanteil ab.
Höhe des Unterhalts
Für die Berechnung der Unterhaltshöhe wird das Einkommen beider Eltern addiert und der Bedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Dabei werden sowohl Mehrkosten als auch das Kindergeld berücksichtigt und ein Selbstbehalt in Höhe von 1.450,00 € pro Monat abgezogen.
Der verbleibende Bedarf wird prozentual nach dem Einkommen gedeckt beziehungsweise gegenseitig ausgeglichen.
Das heißt: Der besser verdienende Elternteil muss mehr zum Kindesunterhalt beitragen als der finanziell schwächere Elternteil. Nur bei gleichem Einkommen und gleicher Betreuungszeit würden sich die Unterhaltsansprüche aufheben.
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Unechtes Wechselmodell
Ist die Betreuung ungleich verteilt, also zum Beispiel verbringt das Kind 40 % der Zeit bei der Mutter und 60 % der Zeit beim Vater, liegt ein „unechtes Wechselmodell“ vor. Die Betreuung ist dann nicht paritätisch, sondern eine Betreuung im Residenzmodell mit erweitertem Umgang. Dementsprechend gilt dann die Residenz-Unterhaltsregelung und nur ein Elternteil ist (bar-) unterhaltspflichtig.