Urlaubsanspruch bei Krankheit

Urlaubsanspruch bei Krankheit

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Wenn Sie während Ihres Urlaubs krank werden und dies mit einem ärztlichen Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachweisen können, werden diese Tage nicht auf Ihren Jahresurlaub angerechnet. Das bedeutet, dass der wegen Krankheit nicht verbrauchte Urlaub als Urlaubsanspruch erhalten bleibt.

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Urlaubsanspruch bei langer Erkrankung

Arbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf Urlaub, wenn sie das ganze Jahr krank waren. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entsteht der volle Urlaubsanspruch bereits mit Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Es muss keine Mindestanzahl an Tagen gearbeitet werden, damit Urlaub genommen werden kann.

Wenn Sie aufgrund einer Krankheit den Urlaub innerhalb eines ganzen Kalenderjahres oder bis zum Ende der Resturlaubsfrist im Folgejahr nicht nehmen können, verfällt der Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ende des Jahres, aus dem der Anspruch stammt.

Beispiel

Der Arbeitsvertrag von Herrn C. sieht einen Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub vor, die bis zum Jahresende genommen werden müssen. Herr C. erkrankt zum 4. Januar 2024 und hat bis dahin noch keinen Urlaub genommen. Er bleibt bis zum 15. Januar 2015 arbeitsunfähig.

➔ Der volle Urlaubsanspruch aus 2025 kann bis zum 31.12.2015 genommen werden, anschließend verfallen die Urlaubstag.
➔ Der Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen aus 2024 verfällt zum 31.03.2016, wenn der Urlaub bis dahin nicht genommen wurden.

Zeitstrahl mit dem Anspruch auf Urlaub und Urlaubsabgeltung bei  sehr langer Krankheit
Urlaubsanspruch bei langer Krankheit

Hat man Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn man Krankengeld bezieht?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn sie Krankengeld beziehen. Ein mit dem Urlaubsentgelt verknüpfter Anspruch auf Urlaubsgeld wird in solchen Fällen grundsätzlich bis zu 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres übertragen. Der Arbeitgeber ist aber erst dann verpflichtet, das Urlaubsgeld zu zahlen, wenn auch Urlaubsentgelt fällig wird, der betreffende Arbeitnehmer seinen Urlaub also tatsächlich nimmt.

Weniger Urlaubsgeld, wenn man häufiger krank ist?

Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag festlegen, dass das Urlaubsgeld bei krankheitsbedingten Fehlzeiten anteilig gekürzt wird (§ 4a EntgFG). Die Höhe der Kürzung ist begrenzt auf 25 % des durchschnittlichen Gehalts pro Arbeitstag für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist. Gibt es dazu keine Klausel im Arbeitsvertrag, darf der Arbeitgeber nicht einfach so Sonderzahlungen kürzen. 

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Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit

Ihr Urlaubsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn Sie das ganze Jahr über krank waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen ungenutzte Urlaubstage bei längerer Krankheit nicht einfach verfallen.

Bei Krankheit können nicht genommene Urlaubstage regelmäßig noch bis zu 15 Monate nach Jahresende geltend gemacht werden. Das bedeutet, wenn Sie den Urlaub innerhalb eines ganzen Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr wegen Krankheit nicht nehmen konnten, verfallen die Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. 

Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, die Arbeitnehmer rechtzeitig über den offenen Urlaubsanspruch und den Verfall der Urlaubstage zu informieren.
 

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2022 (Az.: 9 AZR 245/19) konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit verfallen.

In diesem Fall hatte das BAG über die Urlaubsansprüche eines schwerbehinderten Klägers aus dem Jahr 2014 zu entscheiden. Der Kläger konnte in der Zeit vom 01. Dezember 2014 bis August 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und deshalb auch seinen Urlaub nicht nehmen.

Das BAG hat entschieden, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich nur dann zum Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den noch nicht genommenen Urlaub aufmerksam gemacht und ihn aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen, sowie ihm darüber hinaus klar und rechtzeitig mitgeteilt hat, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt.

Im Falle einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit hatte das BAG zuvor die Rechtsauffassung vertreten, dass die Urlaubsansprüche „ohne Weiteres mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres („15-Monats-Frist“)“ verfallen.

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