Der Urlaubsanspruch bleibt während des Mutterschutz vollständig unberührt. Sie haben also auf genau so viele Urlaubstage Anspruch, wie Ihnen ohne Mutterschutz zustehen würden.
Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, Mehrlingen oder einem Kind mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt. Auch Arbeitnehmerinnen im Beschäftigungsverbot haben unveränderten Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Die Berechnung der Urlaubstage ist hauptsächlich von Bedeutung, wenn im Anschluss an den Mutterschutz die Elternzeit folgt. Da bei der Elternzeit der Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber gekürzt werden kann.
Für jeden Monat, in den der Mutterschutz fällt, entsteht ein Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs. Demnach gilt also für die Berechnung folgende Formel:
Anzahl der Mutterschutz-Monate × 1/12 × Urlaubsanspruch pro Jahr = Urlaubstage im Mutterschutz
Im Beispiel sieht der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin einen Jahresurlaub von 24 Tagen vor:
Im Beispiel entstehen während des Mutterschutz 10 Tage Urlaubsanspruch. Diese Urlaubstage können im Anschluss genommen werden.
Durch den Mutterschutz gehen keine Urlaubstage verloren und können auch nicht verfallen: Für jeden Monat, in den der Mutterschutz fällt, entsteht ein Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs. Urlaubstage, die während der Mutterschutzfrist „gesammelt” werden, können im Anschluss genommen werden.
Der Urlaubsanspruch im Mutterschutz entsteht für jeden vollen Monat. Zugunsten der Arbeitnehmerin werden angefangene oder halbe Monate als ganze Monate angerechnet. Der Urlaub darf nicht gekürzt werden, auch wenn nur ein einziger Tag des Mutterschutzes in den jeweiligen Monat fällt.
Der Jahresurlaub wird nicht gekürzt, wenn eine Mitarbeiterin sich im Mutterschutz befindet. Während des Mutterschutzes bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt. Rechtlich gesehen sind Mütter während der Zeit des Mutterschutzes von der Arbeit freigestellt, und es werden in dieser Zeit keine Urlaubstage verbraucht.
Es ist also möglich, den vollen Jahresurlaub zu beanspruchen, selbst wenn der Mutterschutz in unterschiedlichen Zeiträumen stattfindet.
Während des Mutterschutzes bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt. Frauen, die Mutterschutz beanspruchen, können ihren Urlaub wie alle anderen Arbeitnehmer nehmen. Rechtlich gesehen sind Mütter während der Zeit des Mutterschutzes freigestellt, und es werden in dieser Zeit keine Urlaubstage verbraucht. Sofern keine anderen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, bleibt der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub bestehen, auch wenn der Mutterschutz in der ersten Jahreshälfte beginnt und in der zweiten Jahreshälfte endet. Gleiches gilt, wenn für die Arbeitnehmerin schwangerschaftsbedingt ein Beschäftigungsverbot vorliegt.
Im Mutterschutz bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt, einschließlich des Resturlaubs. Falls vor dem Mutterschutz noch Resturlaub vorhanden ist, bleibt dieser unangetastet und kann zum Beispiel nach dem Mutterschutz oder der Elternzeit genommen werden.
Auch wenn im Betrieb für gewöhnlich Resturlaub zu einer Frist verfällt, betrifft dies nicht den Urlaub, der aufgrund des Mutterschutzes nicht genommen werden kann.
Der Urlaubsanspruch in der Elternzeit unterscheidet sich vom Urlaubsanspruch im Mutterschutz. Der Arbeitgeber kann für den Zeitraum der Elternzeit den Urlaubsanspruch kürzen. Dabei ist eine Kürzung des Urlaubs um 1/12 des jährlichen Urlaubsanspruchs pro vollem Monat Elternzeit zulässig. Im Mutterschutz hingegen darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.