Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch im Mutterschutz?
Der Urlaubsanspruch bleibt während des Mutterschutz unberührt. Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, Mehrlingen oder einem Kind mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt.
Auch Arbeitnehmerinnen im Beschäftigungsverbot haben unveränderten Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Die Berechnung ist hauptsächlich von Bedeutung, wenn im Anschluss an den Mutterschutz die Elternzeit folgt. Da bei diesem der Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber gekürzt werden kann.
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Formel
Für jeden Monat, in den der Mutterschutz fällt, entsteht ein Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs. Demnach gilt also für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Mutterschutzfrist folgende Formel:
Anzahl der Mutterschutz-Monate × 1/12 × Urlaubsanspruch pro Jahr = Urlaubstage im Mutterschutz
Beispiel-Berechnung des Urlaubsanspruchs im Mutterschutz
Im Beispiel sieht der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin einen Jahresurlaub von 24 Tagen vor:
- Der Mutterschutz beginnt am 30. April 2024, da am 11. Juni der geplante Entbindungstermin ist.
- Der Mutterschutz endet am 8. August, da der tatsächliche Entbindungstermin der 13. Juni ist.
- Für die Monate April, Mai, Juni, Juli und August erhält die Arbeitnehmerin jeweils 1/12 Jahresurlaub.
- Bei einem Jahresurlaub von 24 Tagen entsprechen 5/12 insgesamt 10 Tagen Urlaub.
Im Beispiel entstehen während des Mutterschutz 10 Tage Urlaubsanspruch. Diese Urlaubstage können im Anschluss genommen werden.
Verfällt der Urlaub im Mutterschutz?
Durch den Mutterschutz gehen keine Urlaubstage verloren und können auch nicht verfallen: Für jeden Monat, in den der Mutterschutz fällt, entsteht ein Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs. Urlaubstage, die während der Mutterschutzfrist „gesammelt” werden, können im Anschluss genommen werden.
Wie wird der Urlaubsanspruch im Mutterschutz bei angefangenen Monaten berechnet?
Der Urlaubsanspruch im Mutterschutz entsteht für jeden vollen Monat. Zugunsten der Arbeitnehmerin werden angefangene oder halbe Monate als ganze Monate angerechnet. Der Urlaub darf nicht gekürzt werden, auch wenn nur ein einziger Tag des Mutterschutzes in den jeweiligen Monat fällt.
Wird der Jahresurlaub bei Mutterschutz gekürzt?
Der Jahresurlaub wird nicht gekürzt, wenn eine Mitarbeiterin sich im Mutterschutz befindet. Während des Mutterschutzes bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt. Rechtlich gesehen sind Mütter während der Zeit des Mutterschutzes von der Arbeit freigestellt, und es werden in dieser Zeit keine Urlaubstage verbraucht.
Es ist also möglich, den vollen Jahresurlaub zu beanspruchen, selbst wenn der Mutterschutz in unterschiedlichen Zeiträumen stattfindet.
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Wenn der Mutterschutz in der 1. Jahreshälfte beginnt, aber in der 2. Jahreshälfte endet, besteht dann Anspruch auf den vollen Jahresurlaub?
Während des Mutterschutzes bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt. Frauen, die Mutterschutz beanspruchen, können ihren Urlaub wie andere Arbeitnehmer nehmen. Rechtlich gesehen sind Mütter während der Zeit des Mutterschutzes freigestellt, und es werden in dieser Zeit keine Urlaubstage verbraucht. Sofern keine anderen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vereinbart wurden, bleibt der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub bestehen, auch wenn der Mutterschutz in der ersten Jahreshälfte beginnt und in der zweiten Jahreshälfte endet. Gleiches gilt, wenn für die Arbeitnehmerin schwangerschaftsbedingt ein Beschäftigungsverbot vorliegt.
Was passiert mit dem Resturlaub im Mutterschutz?
Im Mutterschutz bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt, einschließlich des Resturlaubs. Falls vor dem Mutterschutz noch Resturlaub vorhanden ist, bleibt dieser unangetastet und kann zum Beispiel nach dem Mutterschutz oder der Elternzeit genommen werden.
Auch wenn im Betrieb für gewöhnlich Resturlaub zu einer Frist verfällt, betrifft dies nicht den Urlaub, der aufgrund des Mutterschutzes nicht genommen werden kann.
Wird der Urlaubsanspruch in Elternzeit wie für den Mutterschutz berechnet?
Der Urlaubsanspruch in der Elternzeit unterscheidet sich vom Urlaubsanspruch im Mutterschutz. Der Arbeitgeber kann für den Zeitraum der Elternzeit den Urlaubsanspruch kürzen. Dabei ist eine Kürzung des Urlaubs um 1/12 des jährlichen Urlaubsanspruchs pro vollem Monat Elternzeit zulässig. Im Mutterschutz hingegen darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.
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