Wer in Teilzeit arbeitet, hat den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte. Denn wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen, hängt nicht davon ab, wie viele Stunden Sie arbeiten, sondern davon, an wie vielen Tagen pro Woche Sie arbeiten.
Wenn Teilzeitmitarbeiter weniger Tage pro Woche arbeiten, kann der Urlaubsanspruch anhand der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage und des Mindesturlaubs von 4 Wochen berechnet werden.
Liegt der jährliche Anspruch auf Urlaub über dem gesetzlichen Mindesturlaub und die Mitarbeiter arbeiten an regelmäßigen Tagen in der Woche, kann folgende Formel angewendet werden:
Vereinbarte Urlaubstage pro Jahr bei Vollzeit ÷ Arbeitstage pro Woche × tatsächliche Arbeitstage pro Woche = Urlaubstage bei Teilzeit
Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung sollte der Urlaubsanspruch auf das ganze Jahr bezogen berechnet werden. In den meisten Unternehmen sind etwa 260 Werktage im Jahr üblich.
Vereinbarte Urlaubstage pro Jahr bei Vollzeit ÷ jährliche Werktage des Unternehmens × tatsächlich gearbeitete Tage im Jahr = Urlaubstage bei Teilzeit
Sollte das Ergebnis keine vollen Urlaubstage ergeben, darf der Urlaubsanspruch aufgerundet beziehungsweise abgerundet werden. Allerdings besteht bei abgerundeten Urlaubstagen Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich.
Beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit darf der bereits erworbene Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist es diskriminierend, bereits erworbenen Urlaubsanspruch wieder zu kürzen. Wenn ein Arbeitnehmer unterjährig in ein Teilzeitmodell wechselt, muss der Anspruch für beide Zeitabschnitte separat berechnet werden.
Die Kündigung einer Teilzeitstelle kann sich auch auf den Urlaub auswirken. Entscheidend ist dabei, ob die Kündigung in die erste oder zweite Jahreshälfte fällt. Wird die Kündigung bis zum 30. Juni ausgesprochen, entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Die Menge der Urlaubstage entspricht einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses. Wenn die Kündigung zum 1. Juli oder später im 2. Halbjahr wirksam wird und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Für den vertraglich vereinbarten Mehrurlaub ist es wichtig, was im Arbeitsvertrag beziehungsweise im Tarifvertrag geregelt ist.