Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein rechtsgültiges Testament aufzusetzen, zu ändern oder aufzuheben. Nur wer testierfähig ist, kann ein gültiges Testament errichten.
In Deutschland ist grundsätzlich jeder ab dem 16. Lebensjahr testierfähig. Die Testierfähigkeit stellt sicher, dass der Erblasser in der Lage ist, seine Entscheidungen über seinen Nachlass bewusst, freiwillig und wohlüberlegt zu treffen.
Jemand ist testierfähig, wenn er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu bilden und diesen verständlich in der Verfügung auszudrücken. Dies beinhaltet ein Verständnis für die Tragweite und Bedeutung der Entscheidungen, die Fähigkeit, Konsequenzen der testamentarischen Regelungen abzuschätzen, sowie die Einsicht in die eigenen Interessen und deren Abwägung gegenüber anderen potenziellen Erben.
Bei fehlender Testierfähigkeit kann ein Testament angefochten und als ungültig erklärt werden. Damit bleibt der letzte Wille des Erblassers unberücksichtigt und der Nachlass wird entsprechend der gesetzlichen Erbfolge verteilt.
Ab einem Alter von 16 Jahren ist man in Deutschland grundsätzlich testierfähig. Unter der Voraussetzung, dass sie die nötige geistige Reife und Urteilsfähigkeit besitzen, können auch Jugendliche ein notarielles Testament errichten.
Für Personen mit psychischen Störungen oder krankhaften Zuständen, die möglicherweise die freie Willensbildung beeinträchtigen, hängt die Testierfähigkeit von der Fähigkeit ab, trotz ihrer Beeinträchtigungen ihren Willen bezüglich des Nachlasses klar zum Ausdruck zu bringen.
Ob eine Person testierfähig ist oder nicht, hängt von den geistigen Fähigkeiten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ab. In Streitfällen muss die Testierfähigkeit von Gutachtern also oft rückblickend beurteilt werden.
Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit ist nicht die Diagnose einer Person entscheidend, sondern die individuelle Urteils- und Einsichtsfähigkeit der Person. Demente Personen sind nicht automatisch testierunfähig. Kann trotz Demenz ein eigener Wille gebildet werden und dieser verständlich im Testament ausgedrückt werden, gilt der Erblasser trotzdem als testierfähig.
Ob eine Person, die unter gesetzlicher Betreuung steht, testierfähig ist, hängt nicht allein von der Tatsache der Betreuung ab, sondern von ihrem geistigen Zustand und ihrer Fähigkeit, die Bedeutung eines Testaments zu verstehen, eigene Entscheidungen zu treffen und ihren Willen klar auszudrücken.
Auch jemand, der unter Betreuung steht, kann testierfähig sein, wenn im konkreten Fall festgestellt wird, dass er die notwendige geistige Einsichtsfähigkeit besitzt, um die eigenen Angelegenheiten in diesem Bereich zu regeln. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gegeben war.
Nach deutschem Recht wird grundsätzlich von der Testierfähigkeit eines Erblassers ausgegangen. Diese Vermutung bleibt so lange bestehen, bis das Gericht von der Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung überzeugt ist.
Gibt es im Rahmen des Nachlassverfahrens, insbesondere beim Erbscheinsverfahren, Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Erblasser nicht testierfähig war (§ 26 FamFG), ist das Gericht verpflichtet, die Testierfähigkeit zu prüfen.
Eine bloße Behauptung der Testierunfähigkeit reicht nicht aus, es müssen Belege wie Zeugenaussagen zu auffälligem Verhalten, Krankenakten oder ärztliche Befunde vorliegen.
Das Nachlassgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Umfang der Ermittlungen und ist nicht an Anträge der Beteiligten gebunden (§ 30 Abs. 1 FamFG). Kann die Frage der Testierfähigkeit nicht abschließend geklärt werden, trägt derjenige die Beweislast, der die Testierunfähigkeit behauptet. Bleiben Zweifel bestehen, geht das Gericht von der Testierfähigkeit aus.
Wenn der Erblasser vor und nach der Testamentserrichtung testierunfähig war, spricht der erste Anschein für eine Testierunfähigkeit im relevanten Zeitpunkt. Dieser Anschein kann durch den Nachweis eines „lichten Intervalls“ widerlegt werden, wodurch die Beweislast erneut auf die gesetzlichen Erben übergeht.
Bei notariellen Testamenten ist der Notar verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu prüfen und die entsprechenden Beobachtungen schriftlich festzuhalten. Diese Notizen haben jedoch lediglich Indizwirkung und sind im Falle eines Gerichtsverfahrens nicht bindend. Auch in streitigen Verfahren trägt derjenige die Beweislast, der die Unwirksamkeit eines Testaments aufgrund von Testierunfähigkeit geltend macht.
Die Testierfähigkeit wird in der Regel durch ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie geprüft, sofern konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen. Kurzgutachten, etwa aus Betreuungsverfahren, reichen in der Regel nicht aus. Aussagen von Haus- oder Krankenhausärzten können zwar berücksichtigt werden, ersetzen jedoch kein umfassendes Sachverständigengutachten.
Das Nachlassgericht überprüft das Gutachten sorgfältig auf Schlüssigkeit, sachlichen Gehalt und Übereinstimmung mit den festgestellten Tatsachen. Ärztliche Aussagen unterliegen der Schweigepflicht, können jedoch verwertet werden, wenn der Erblasser implizit oder explizit seine Entbindung von der Schweigepflicht zugelassen hat.
Während sich die Testierfähigkeit speziell auf erbrechtliche Verfügungen bezieht, umfasst die Geschäftsfähigkeit alle verbindlichen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens.