Verstirbt eine Person ohne Kinder und hinterlässt kein Testament oder Erbvertrag, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dann erhalten die Erben ihren entsprechenden Teil der Erbmasse.
Auch die Eltern des Erblassers könnten laut § 2303 Abs. 2 BGB einen Pflichtteilsanspruch haben. Selbst dann, wenn sie durch ein Berliner Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Unabhängig vom Güterstand der Ehepartner erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft. So wird der Zugewinn (Vermögen zum Ende der Ehe abzüglich des Vermögens zum Ende der Ehe) ausgeglichen. Wird der Ehepartner nicht im letzten Willen berücksichtigt, steht ihm nach § 1371 BGB trotzdem ein Pflichtteil zu.
Die gesetzliche Erbreihenfolge tritt automatisch ein, wenn keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags existiert. In solchen Fällen regelt das Gesetz, wer das Erbe erhält. Bei kinderlosen Alleinstehenden erben in diesem Fall die sogenannten „Erben der nächsten Ordnung“. Die gesetzliche Erbfolge ordnet die Verwandten in verschiedene Ordnungen, basierend auf ihrer Nähe zum Verstorbenen.
Verwandte erster Ordnung, wie Geschwister oder Nichten und Neffen, erben vor Verwandten zweiter Ordnung wie Eltern oder Großeltern. Die gesetzliche Erbfolge schließt die Verwandten der nächsten Ordnung von der Erbschaft aus.
Danach werden Verwandte in Ordnungen aufgeteilt:
Gibt es keinen letzten Willen bei kinderlosen Ehepartnern, teilt der Ehegatte das Erbe mit den Erben zweiter Ordnung. In diesem Fall steht dem Ehepartner die Hälfte der Erbmasse zu. Nach der gesetzlichen Erbfolge ist der Ehepartner nur dann Alleinerbe, wenn der Erblasser weder Kinder noch Enkel, Eltern oder Großeltern hat.
Falls es keine Verwandten und keinen Ehepartner gibt und der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen hat, fällt das Erbe an den Staat. Die gesetzliche Erbfolge sichert somit, dass das Vermögen nicht unvererbt bleibt.