Was ist eine Erbengemeinschaft?
Mehrere Erben eines Erblassers bilden gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Sie sind gemeinsam Eigentümer des ungeteilten Nachlasses. Der Gesetzgeber sieht vor, dass diese Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung besteht (§ 2023 Abs. 2 BGB). Das heißt, solange die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst wird, kann der einzelne Erbe nicht auf die Nachlassgegenstände zugreifen. Für die Verwaltung und die Veräußerung des Erbes gelten strenge Vorschriften, die von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft eingehalten werden müssen.
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Wie kann eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden?
Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten, die Erbengemeinschaft aufzulösen:
- Auseinandersetzung durch einen Testamentsvollstrecker (§ 2204 BGB)
- Auflösung durch eine vertragliche Vereinbarung aller Miterben (§ 311 BGB)
- Auseinandersetzung nach einer Teilungsanordnung des Erblassers (§ 2048 BGB)
- Auflösung über eine Teilung nach gesetzlichen Regeln (§ 2046 f. BGB)
1.) Testamentsvollstrecker
Um die Erbengemeinschaft durch einen Testamentsvollstrecker aufzulösen, muss dieser durch den Erblasser angeordnet werden. Der Testamentsvollstrecker muss sich an alle Vorgaben aus dem Testament oder dem Erbvertrag halten. Er erstellt einen Plan zur Auseinandersetzung, hört alle Miterben an und vollzieht die Auflösung der Erbengemeinschaft. Mit der Anordnung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser Uneinigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft schon vorsorglich entgegenwirken.
2.) Vertrag zwischen den Erben
Die Miterben können nach ihren Wünschen vertraglich regeln, wie die Erbengemeinschaft ganz oder teilweise aufgelöst werden soll. Wenn sich alle einig sind, kann sich gemeinschaftlich auch über die Anordnung des Erblassers hinweggesetzt werden. Der sogenannte Auseinandersetzungsvertrag muss nur einer bestimmten Form entsprechen, wenn ein bestimmter Bestandteil des Nachlasses dies fordert (beispielsweise bei Grundstücksbeteiligungen).
3.) Teilauseinandersetzung
Bei der Teilauseinandersetzung geht es entweder nur um einen bestimmten Teil des Nachlasses (objektive Teilauseinandersetzung) oder nur um einen bestimmten Teil der Erbengemeinschaft (subjektive Teilauseinandersetzung).
- Bei der objektiven Teilauseinandersetzung werden nur einzelne Nachlassgegenstände auseinandergesetzt und der Rest des Nachlass bleibt weiterhin gemeinschaftlich.
- Zur subjektiven Teilauseinandersetzung scheiden einzelne Mitglieder aus der Erbengemeinschaft aus, indem sie auf ihre Mitgliedschaft an der Erbengemeinschaft verzichten oder ihre Anteile übertragen. Dadurch werden die Anteile der in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben erhöht.
In der Praxis erhalten die Miterben bei der Teilauseinandersetzung häufig Abfindungen im Gegenzug für Ihren Austritt aus der Erbengemeinschaft.
4.) Teilung nach gesetzlichen Regeln
Kann sich die Erbengemeinschaft nicht einigen, werden die gesetzlichen Bestimmungen angewandt. Im ersten Schritt werden die Nachlassschulden mit Gegenständen oder Geldmitteln aus dem Nachlass beglichen, die so genannte „Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten”.
Der übrige Nachlass (,der Überschuss,) wird im Anschluss unter den Miterben verteilt. Die Verteilung richtet sich nach dem Verhältnis der Erbteile und unter Berücksichtigung der Ausgleichspflichten. Erbteile, die sich nicht entsprechend zerlegen lassen (beispielsweise eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück), werden verkauft und der Erlös entsprechend aufgeteilt.
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Wie kann man eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden?
Um bei der Auflösung der Erbengemeinschaft eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, sollten die Erben versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Hierbei kann es hilfreich sein, einen Mediator hinzuzuziehen, der versucht, zwischen den Erben zu vermitteln und eine Einigung herbeizuführen.
Der Erblasser kann das Konfliktpotenzial vorsorglich minimieren, indem das Testament oder der Erbvertrag konkrete Anordnungen zur Auseinandersetzung des Erbes erhalten.
Was sind die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung?
Für das Vermittlungsverfahren fällt eine 6,0 Verfahrensgebühr aus dem Nachlasswert an (KV23900 GNotKG). Zusätzlich können Gebühren entstehen für
- das Anlegen von Vermögensverzeichnissen,
- Schätzungen,
- Versteigerungen und
- Beurkundungen.
Rechtsrat beim Anwalt für Erbrecht einholen
Durch einen Todesfall müssen vielfältige Aufgaben bewältigt werden und schwierige Entscheidungen getroffen werden. Gerade bei mehreren Erben können die Vorstellungen und Interessen auseinandergehen. Daher ist es oftmals sinnvoll, sich bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft rechtzeitig an einen Anwalt für Erbrecht zu wenden. So können Probleme gelöst oder sogar von vornherein vermieden werden.
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