Mehrere Erben eines Erblassers bilden gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Sie sind gemeinsam Eigentümer des ungeteilten Nachlasses. Der Gesetzgeber sieht vor, dass diese Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung besteht (§ 2023 Abs. 2 BGB). Das heißt, solange die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst wird, kann der einzelne Erbe nicht auf die Nachlassgegenstände zugreifen. Für die Verwaltung und die Veräußerung des Erbes gelten strenge Vorschriften, die von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft eingehalten werden müssen.
Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten, die Erbengemeinschaft aufzulösen:
Um die Erbengemeinschaft durch einen Testamentsvollstrecker aufzulösen, muss dieser durch den Erblasser angeordnet werden (§ 2204 BGB). Der Testamentsvollstrecker muss sich an alle Vorgaben aus dem Testament oder dem Erbvertrag halten. Er erstellt einen Plan zur Auseinandersetzung, hört alle Miterben an und vollzieht die Auflösung der Erbengemeinschaft. Mit der Anordnung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser Uneinigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft schon vorsorglich entgegenwirken.
Die Miterben können nach ihren Wünschen vertraglich regeln, wie die Erbengemeinschaft ganz oder teilweise aufgelöst werden soll. Wenn sich alle einig sind, kann sich gemeinschaftlich auch über die Anordnung des Erblassers hinweggesetzt werden. Der sogenannte Auseinandersetzungsvertrag muss nur einer bestimmten Form entsprechen, wenn ein bestimmter Bestandteil des Nachlasses dies fordert, beispielsweise bei Grundstücksbeteiligungen (§ 311 BGB).
Bei der Teilauseinandersetzung geht es nach § 2048 BGB entweder nur um einen bestimmten Teil des Nachlasses (objektive Teilauseinandersetzung) oder nur um einen bestimmten Teil der Erbengemeinschaft (subjektive Teilauseinandersetzung).
In der Praxis erhalten die Miterben bei der Teilauseinandersetzung häufig Abfindungen im Gegenzug für ihren Austritt aus der Erbengemeinschaft.
Kann sich die Erbengemeinschaft nicht einigen, werden die gesetzlichen Bestimmungen angewandt (§ 2046 f. BGB). Im ersten Schritt werden die Nachlassschulden mit Gegenständen oder Geldmitteln aus dem Nachlass beglichen, die so genannte „Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten”.
Der übrige Nachlass (der Überschuss) wird im Anschluss unter den Miterben verteilt. Die Verteilung richtet sich nach dem Verhältnis der Erbteile und unter Berücksichtigung der Ausgleichspflichten. Erbteile, die sich nicht entsprechend zerlegen lassen (beispielsweise eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück), werden verkauft und der Erlös entsprechend aufgeteilt.
Um bei der Auflösung der Erbengemeinschaft eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, sollten die Erben versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Hierbei kann es hilfreich sein, einen Mediator hinzuzuziehen, der versucht, zwischen den Erben zu vermitteln und eine Einigung herbeizuführen.
Der Erblasser kann das Konfliktpotenzial vorsorglich minimieren, indem das Testament oder der Erbvertrag konkrete Anordnungen zur Auseinandersetzung des Erbes erhalten.
Für das Vermittlungsverfahren fällt eine 6,0-Verfahrensgebühr aus dem Nachlasswert an (KV23900 GNotKG). Zusätzlich können Gebühren entstehen für
Durch einen Todesfall müssen vielfältige Aufgaben bewältigt und schwierige Entscheidungen getroffen werden. Gerade bei mehreren Erben können die Vorstellungen und Interessen auseinandergehen. Daher ist es oftmals sinnvoll, sich bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft rechtzeitig an einen Anwalt für Erbrecht zu wenden. So können Probleme gelöst oder sogar von vornherein vermieden werden.