Testament: Definition, Inhalt und Gesetze

Testament: Definition, Inhalt und Gesetze

Inhaltsverzeichnis

Was genau ist ein Testament?

Ein Testament ist ein Rechtsdokument, in dem eine Person, der Erblasser, ihre letztwillige Verfügung oder ihren letzten Willen erklärt. Es handelt sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der das rechtliche Schicksal des Nachlasses nach dem Tod des Erblassers bestimmt wird.

Das Testament regelt im Wesentlichen, wer die Vermögenswerte und Eigentumsrechte des Erblassers erbt, oft unter Änderung der gesetzlichen Erbfolge. Im deutschen Recht gibt es zwei gängige Formen des Testaments: das eigenhändige Privattestament und das öffentliche Testament vor einem Notar. Das Privattestament muss vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, während das öffentliche Testament mündlich oder schriftlich in Gegenwart eines Notars erklärt wird.

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Formvorgaben 

Muss das Testament handschriftlich sein?

Testamente müssen nicht zwingend handschriftlich verfasst werden. Nur das so genannte eigenhändige Testament muss nach seiner Definition per Hand niedergeschrieben worden sein (§ 2247 BGB). Dazu müssen zum einen Ort und Datum angegeben werden und zum anderen muss es von Anfang bis Ende vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben werden. Neben dem eigenhändigen Testament gibt es die Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten, bei welchem der Erblasser seinen letzten Willen mündlich vor einem Notar erklärt oder ihm ein Dokument übergibt, das seinen letzten Willen enthält. Diese Form des Testaments kann auch von einer anderen Person verfasst oder am Computer geschrieben sein. Für Notfälle gibt es zusätzlich außerordentliche Testamentsformen, wie etwa das Nottestament oder Seetestament.

Was muss in einem Testament stehen, damit es gültig ist?

Damit es gültig ist, muss das Testament bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Im deutschen Recht erfordert ein eigenhändiges Privattestament, dass der Erblasser – unter Angabe des Ortes und des Tages der Errichtung – das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig schreibt und unterschreibt (§ 2247 BGB).

§ 2247 Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.


Dabei sollte die Unterschrift den Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten. Ein öffentliches Testament kann vor einem Notar errichtet werden. Minderjährige über 16 Jahren können ein öffentliches Testament erstellen, während Minderjährige unter 16 Jahren kein Testament errichten können. Alle Testamente können vom Erblasser jederzeit widerrufen werden.

Was passiert, wenn das Testament die Formvorgaben nicht erfüllt?

Erfüllt das Testament nicht die Formvorgaben, ist es automatisch ungültig. In diesem Fall gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.

Was regelt das Testament?

Als Verfügung von Todes wegen kann das Testament neben der Erbeinsetzung auch Vermächtnisse, Enterbungen und die Bestellung eines Willensvollstreckers regeln:

1.) Erbeinsetzung

Im Testament ist geregelt, wer das Vermögen des Verstorbenen erbt – es regelt also die Erbeinsetzung.

2.) Vermächtnis

Darüber hinaus kann das Testament auch Vermächtnisse beinhalten. Darin wird festgehalten, dass einzelne Erben bestimmte Gegenstände oder Rechte erhalten.

3.) Enterbung

Die Enterbung, also der Ausschluss einer Person von der gesetzlichen Erbfolge, kann ebenfalls durch ein Testament festgelegt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass bestimmten Personen, wie beispielsweise Kindern oder Ehepartnern, ein gesetzlicher Pflichtteil zusteht, der nicht durch ein Testament entzogen werden kann.

4.) Testamentsvollstrecker

Ein Testament kann auch die Bestellung eines Willensvollstreckers (auch Testamentsvollstreckers) regeln. Darunter versteht man eine Person, die dafür verantwortlich ist, die im Testament festgelegten Anweisungen umzusetzen und den Nachlass abzuwickeln. In Deutschland kann dies auch durch eine dauernde Testamentsvollstreckerschaft geregelt werden, die den Nachlass vor dem Zugriff von Gläubigern schützt.

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Wie schreibe ich ein Testament?

In Deutschland kann ein Testament auf zwei Arten verfasst werden: Als eigenhändiges oder als öffentliches Testament.

Unterschied eigenhändiges Testament und öffentliches Testament
Unterschiede zwischen eigenhändigem und öffentlichem Testament

Eigenhändiges Testament (holographisches Testament)

Es muss vom Erblasser vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Dabei sollten möglichst der Ort und das Datum der Errichtung angegeben werden. Die Unterschrift sollte Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten, um die Identität sicherzustellen. Wird das Testament in Briefform verfasst, muss klar erkennbar sein, dass es sich um eine letztwillige Verfügung handelt.

Öffentliches Testament

In einem öffentlichen Testament erklärt der Erblasser seinen letzten Willen entweder mündlich vor einem Notar oder übergibt ein Dokument mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthält. Über diese so genannte Errichtung des öffentlichen Testaments wird dann eine Niederschrift aufgenommen und der Notar sorgt für die amtliche Verwahrung des Testaments.

Dürfen Minderjährige ein Testament schreiben?

Minderjährige, die jünger als 16 Jahre sind, und Personen, die aufgrund geistiger Gebrechen nicht testierfähig sind, können kein Testament errichten. Ältere Minderjährige können in Deutschland ein öffentliches Testament vor einem Notar errichten, aber kein eigenhändiges Testament schreiben.

Kann ich mein Testament abändern?

Das Testament kann frei abgeändert werden, solange die Formvorschriften eingehalten werden. Es ist auch möglich, Nachträge beispielsweise am Rand eigenhändig zu ergänzen oder auch einzelne Passagen zu streichen (§ 2255 BGB). In diesem Fall sind die Nachträge im Regelfall von der früheren Unterschrift gedeckt.

Bei Nachträgen, die unterhalb der ursprünglichen Unterschrift eingefügt wurden, ist es notwendig, dass auch der Nachtrag vom Erblasser gesondert eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde.

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Widerruf von Testamenten

Testamente können vom Erblasser jederzeit widerrufen werden. Entweder durch ein neues Testament oder indem die Testamentsurkunde absichtlich vernichtet wird. Ebenso können auch einzelne Verfügungen aus dem Testament widerrufen werden. Nur beim gemeinsamen Testament müssen für einen Widerruf besondere Voraussetzungen erfüllt werden.

Wer darf ein handschriftliches Testament öffnen?

Das Testament sollte nur vom zuständigen Nachlassgericht geöffnet werden. Wird das Testament nicht schon beim Nachlassgericht aufbewahrt, muss es dort unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers abgegeben werden (§ 2259 BGB). Das Nachlassgericht ist dann dafür verantwortlich, das Testament in einem Termin zu eröffnen. Diese Aufgabe sollte also nicht von einer Privatperson übernommen werden.

Was kostet ein Testament?

Die Kosten für ein Testament beginnen bei 0,00 € und unterscheiden sich je nach Art des Testaments und Umfang des Nachlass.

Kosten des eigenhändigen Testaments

Das Testament eigenhändig zu erstellen ist kostenfrei. Nur für eine anwaltliche Beratung oder die Lagerung des Testaments können Kosten entstehen. 

Kosten beim Notar

Die Kosten für die Beurkundung eines Testaments beim Notar in Deutschland können variieren, da sie aufgrund des Nachlasswertes berechnet werden. Die genaue Höhe lässt sich aus dem doppelten Wert der Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ablesen. So würden zum Beispiel 546,00 € für die Beurkundung eines Nachlasses mit einem Wert von 100.000,00 € (netto) anfallen. Bei einem Nachlasswert von 10.000,00 € liegen die Notarkosten bei 150,00 € (netto). Zusätzlich können immer noch Kosten für Druck, Versand oder Register anfallen, diese liegen in der Regel jedoch unter 50,00 €. 

Wann braucht man für ein Testament einen Anwalt?

Es gibt keinen Anwaltszwang beim Verfassen eines Testaments. Trotzdem kann es hilfreich sein, einen Anwalt für Erbrecht zu konsultieren, um sicherzustellen, dass das Testament klar ist, alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden und für die Erben möglichst wenig rechtliche Unklarheiten bleiben. Nur wer sich zu den erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten umfassend beraten lässt, kann sicher sein, dass der Wille im Todesfall zutreffend ermittelt und umgesetzt wird.

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