Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der das Arbeitsentgelt nicht mehr als 520,00 € pro Monat übersteigt oder die Arbeitszeit auf 70 Tage pro Jahr beschränkt ist. Minijobs sind eine gute Möglichkeit, um sich ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen, ohne dass man eine Vollzeitstelle annehmen muss. Doch wie sieht es mit der Kündigungsfrist für Minijobs aus?
Ein Minijob ist eine Beschäftigungsform, bei der der Arbeitnehmer maximal 556,00 € pro Monat verdient (Stand 2025). Bis zur Erhöhung des Mindestlohns 2022 lag die Minijob-Grenze bei 450,00 € pro Monat. Es gibt zwei Arten von Minijobs: Geringfügig entlohnte Beschäftigung (auch bekannt als 520-Euro-Job) und kurzfristige Beschäftigung.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine längerfristige Beschäftigung, während kurzfristige Beschäftigung in der Regel auf maximal drei Monate begrenzt ist. Grundsätzlich werden für Minijobs Rentenversicherungsbeiträge bezahlt, aber eine Befreiung davon ist möglich.
Die ordentliche Kündigungsfrist für Minijobs beträgt mindestens 4 Wochen. Umso länger das Beschäftigungsverhältnis andauert, desto länger ist die Kündigungsfrist. In den ersten sechs Monaten gilt für Kündigungen allerdings eine verkürzte Frist von 14 Tagen.
Für kurzfristige Beschäftigungen gilt keine gesetzliche Kündigungsfrist, da sie in der Regel auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist. Wenn jedoch eine Kündigungsfrist vereinbart wurde, muss diese eingehalten werden.
Neben der Einhaltung der Kündigungsfrist muss die Kündigung eines Minijobs noch weitere Kriterien erfüllen, damit diese wirksam ist:
Es gibt einige Ausnahmen von der gesetzlichen Kündigungsfrist, die je nach Umständen und Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Minijobber gelten können.
In einigen Fällen kann auch eine außerordentliche Kündigung möglich sein, wenn es einen schwerwiegenden Grund gibt, der eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
Sind im Tarifvertrag individuelle Kündigungsfristen vereinbart, gelten diese auch für Minijobber.
Im Minijob gilt wie auch bei einer Beschäftigung in Vollzeit: Arbeiten weniger als 10 Mitarbeiter im Betrieb, ist für die Kündigung kein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz nötig.
Wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht einhält, haben Minijobber die Möglichkeit, innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Nach Ablauf dieser 3-Wochen-Frist ist die Kündigung automatisch rechtswirksam, unabhängig davon, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
In den meisten Fällen lohnt es sich, die mögliche Abfindung mithilfe eines Abfindungsrechners zu prüfen und einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Dieser kann einerseits Ihre rechtlichen Chancen einschätzen und andererseits (bei Mandatierung) die Kommunikation und Verhandlung mit dem ehemaligen Arbeitgeber für Sie übernehmen.